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   BGBl. I 1997 S. 3222   

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BGBl. I 1997 S. 3222 (https://dejure.org/1997,29118)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben am 30.12.1997, Seite 3222
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
  • vom 22.12.1997

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 17.03.2004 - 1 BvR 1266/00

    Freizügigkeit von Spätaussiedlern

    Die Zuweisung, die ursprünglich für zwei Jahre gültig war, galt seit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 22. Dezember 1997 (BGBl I S. 3222) - unter Einschluss der schon bestehenden Zuweisungen - unbefristet (vgl. BTDrucks 13/8850, S. 3).
  • OVG Thüringen, 04.03.2004 - 3 KO 1149/03

    Zur zeitlichen Geltung der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 S. 2 BSHG;

    Zum anderen schließen § 6 WoZuG, neu gefasst durch Art. 1 Nr. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3222) - in Kraft getreten zum 1. Januar 1998 -, und der ab 1. Juli 2000 geltende § 5 WoZuG, in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wohnortzuweisungsgesetzes vom 2. Juni 2000 (BGBl. I S. 775), die Anwendung der §§ 3a und b WoZuG 1996 auf Spätaussiedler, die vor dem 1. März 1996 in der Bundesrepublik Deutschland ohne Rücksicht auf die Zuweisung den Wohnsitz gewechselt haben - wie vorliegend -, aus.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2002 - 16 A 2722/00

    Beschränkung der Sozialhilfe auf das nach den Umständen unabweisbar Gebotene;

    Abgesehen davon ist die zeitliche Begrenzung des faktischen Umzugsverbots für sozialhilfebedürftige Spätaussiedler in nachfolgenden Fassungen des Wohnortzuweisungsgesetzes für Spätaussiedler entfallen (vgl. § 3a SpätaussWZG in den Fassungen vom 22.12.1997 - BGBl. I S. 3222 - und vom 2.6.2000 - BGBl. I S. 775 -), so dass die vom Senat für unrichtig gehaltene (einschränkende) Auslegung von § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG sogar zu einer - verfassungsrechtliche Bedenken auslösenden - Schlechterstellung von Spätaussiedlern im Vergleich zu Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis führen würde.
  • VGH Hessen, 20.02.2001 - 12 TG 1564/99

    Verhältnis zwischen Aufnahmebescheid und Spätaussiedlerbescheinigung

    Der Wille des Gesetzgebers, mit dem Aufnahmeverfahren die Grundlage für eine Aufnahme im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG zu schaffen, kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Zuweisung eines Spätaussiedlers nach der Aufnahme an einen vorläufigen Wohnort als Eingriff in die nur Deutschen gewährleistete Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebiets verstanden und deshalb ausdrücklich das Grundrecht der Freizügigkeit eingeschränkt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 26.02.1996, BGBl. I S. 225, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.1997, BGBl. I S. 3222).
  • OVG Thüringen, 29.01.2004 - 3 ZKO 219/01

    Kein Vertrauensschutz von Trägern der Sozialhilfe bei rückwirkenden

    Denn § 6 WoZuG, neu gefasst durch Art. 1 Nr. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3222) (im Folgenden: WoZuG 1997) - in Kraft getreten zum 1. Januar 1998 - und der ab 1. Juli 2000 geltende § 5 WoZuG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wohnortzuweisungsgesetzes vom 2. Juni 2000 (BGBl. I S. 775) (im Folgenden: WoZuG 2000) schließen die Anwendung der §§ 3 a und b WoZuG 1996 auf Spätaussiedler, die vor dem In-Kraft-Treten der Norm in die Bundesrepublik Deutschland eingewandert sind, aus.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2002 - 16 A 2721/00
    Abgesehen davon ist die zeitliche Begrenzung des faktischen Umzugsverbots für sozialhilfebedürftige Spätaussiedler in nachfolgenden Fassungen des Wohnortzuweisungsgesetzes für Spätaussiedler entfallen (vgl. § 3a SpätaussWZG in den Fassungen vom 22. Dezember 1997 - BGBl. I S. 3222 - und vom 2. Juni 2000 - BGBl. I S. 775 -), so dass die vom Senat für unrichtig gehaltene (einschränkende) Auslegung von § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG sogar zu einer - verfassungsrechtliche Bedenken auslösenden - Schlechterstellung von Spätaussiedlern im Vergleich zu Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis führen würde.
  • VG Sigmaringen, 29.11.2001 - 6 K 990/00

    Zuweisungswidrige Wohnsitznahme von Aussiedlern - Kostenerstattung für

    Auch die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 22.12.1997 (BGBl. I, 3222) neugefasste Übergangsvorschrift in § 6 Nr. 2 WoZuG ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 3a Abs. 1 Satz 2 WoZuG im vorliegenden Fall.
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