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   BGBl. I 1997 S. 968   

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BGBl. I 1997 S. 968 (https://dejure.org/1997,32261)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 06.05.1997, Seite 968
  • Drittes Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (3. Wahlrechtsverbesserungsgesetz - 3. WRVG)
  • vom 29.04.1997

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 26.06.1997 - 1 A 10.95

    Verwaltungsverfahren - Androhung eines Zwangsgeldes "für jeden Fall der

    a) Rechtsgrundlage für die Verfügung vom 4. Oktober 1994 ist § 81 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl I 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1997 (BGBl I S. 968) - VAG -.
  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 1/00 R

    Beginn der Verletztenrente in der Unfallversicherung

    Die hier maßgebliche Neufassung dieser Vorschrift, die mit Wirkung vom 7. Mai 1997 durch Art. 3 Nr. 19 Buchst b des 3. Wahlrechtsverbesserungsgesetzes (3. WRVG) vom 29. April 1997 (BGBl I 968) in das SGB VII eingefügt worden ist, lautet: "Soweit sich die Vorschriften über das Verfahren, den Datenschutz sowie die Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu Dritten auf bestimmte Versicherungsfälle beziehen, gelten sie auch hinsichtlich der Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind." Durch diese Neufassung sollte klargestellt werden, daß die neuen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren und den Datenschutz auch auf Versicherungsfälle vor Inkrafttreten des SGB VII anzuwenden sind (vgl amtliche Begründung zu Art. 3 Nr. 18 Buchst b des Entwurfs eines 3. WRVG, BT-Drucks 13/7144 S 11).
  • BSG, 17.04.2007 - B 5 RJ 33/05 R

    Anrechnung eines während einer Altersteilzeitarbeit bezogenen Aufstockungsbetrags

    Gemäß § 18a Abs. 1 SGB IV in der am 1.5.2000 gültigen und hier anzuwendenden Fassung (alte Fassung - aF) des Dritten Gesetzes zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze vom 29.4.1997 (BGBl I 968) sind bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen 1. Erwerbseinkommen und 2. Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen.
  • BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 41/01

    Abfindungsanspruch - Vergütung - Ausschlußfrist

    a) Nach § 38 SGB VI in der am 1. September 1998 maßgeblichen Fassung vom 29. April 1997 (BGBl. I S 968) hatten Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie - das 60. Lebensjahr vollendet hatten, - bei Beginn der Rente arbeitslos und innerhalb der letzten eineinhalb Jahre vor Beginn der Rente insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren, - in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hatten, - die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hatten.
  • LSG Schleswig-Holstein, 10.06.2005 - L 3 RJ 74/04

    Aufstockungsbeträge zur Altersteilzeit - Erwerbseinkommen - Anrechnung auf Renten

    Dies entspricht § 67 SGB VI. Die der Klägerin von ihrem Arbeitgeber ab 1. Mai 2000 gewährten Aufstockungsbeträge waren stets zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 18a Abs. 1 SGB IV. Nach dieser Vorschrift in der am 1. Mai 2000 geltenden Fassung vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968, im Folgenden: a.F.) sind bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen.
  • LSG Baden-Württemberg, 16.08.2001 - L 7 U 982/98

    Berufskrankheit (BK) im Sinne der Nr. 2102 und Anspruch auf Verletztenrente

    Diese Beurteilung steht auch in Übereinstimmung mit der hier anwendbaren, das Verfahren regelnden Vorschrift des § 9 Abs. 3 SGB VII (vgl. LSG Rheinland-Pfalz vom 02.02.1998 - L 3 U 225/97, i.V.m. § 214 Abs. 4 SGB VII in der Fassung des Art. 3 Nr. 19 b des 3. Wahlrechtsverbesserungsgesetzes vom 29.04.1997 [BGBl. I S. 968, 970]).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 12.05.1998 - L 3 U 216/97

    Zum Vorliegen einer BK-Nr. 2108 (bandscheibenbedingte Erkrankungen der

    § 9 Abs. 3 SGB VII ist im vorliegenden Fall anwendbar, da die Vorschriften über das Verfahren, den Datenschutz sowie die Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu Dritten auch auf bestimmte Versicherungsfälle vor dem 1.1.1997 anzuwenden sind (§ 14 Abs. 4 SGB VII idF des 3. Wahlrechtsverbesserungsgesetzes (WRVG) vom 29.4.1997 (BGBl I S 968)).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.12.1997 - L 1 An 97/96

    Anspruch einer als Flüchtling in die Bundesrepublik aufgenommenen Frau auf

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