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   BGBl. I 1998 S. 1051   

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BGBl. I 1998 S. 1051 (https://dejure.org/1998,33487)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 28.05.1998, Seite 1051
  • Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
  • vom 20.05.1998

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2000 - 8 A 2429/99

    Anspruch auf Anerkennung als Überwachungsorganisation für Hauptuntersuchungen und

    Ob sich die Klagebefugnis im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aus Anlage VIII b zu § 29 StVZO (eingefügt durch Verordnung vom 20. Mai 1998 - BGBl. I S. 1051 -, geändert durch Verordnungen vom 3. Februar 1999 - BGBl. I S. 82 - und vom 23. März 2000 - BGBl. I S. 310 -, in Kraft getreten am 1. März 1999, vgl. § 72 Abs. 2 StVZO) ergibt, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Überwachungsorganisation regelt, kann offen bleiben.

    a) Prinzipiell wäre diese Vorschrift - und nicht Anlage VIII Nr. 7 zu § 29 StVZO in der bis zum 28. Februar 1999 geltenden Fassung (BGBl. 1998 I S. 1051) - entgegen der Auffassung der Klägerin in dem für das Verpflichtungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats anzuwenden.

    Dies gilt namentlich für Buchstabe a) der Vorschrift, der primär in der die Anlage VIII b einführenden Achtundzwanzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1051) wie auch die in der jene Anlage ändernden Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 3. Februar 1999 (BGBl. I S. 82) als Rechtsgrundlage angegeben ist (dazu unten aa).

    Diese Regelung wurde modifiziert durch Verordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1051), geändert durch Verordnungen vom 3. Februar 1999 (BGBl. I S. 82) und 23. März 2000 (BGBl. I S. 310).

  • BVerwG, 11.04.2001 - 3 B 198.00

    Anspruch auf Zulassung als Überwachungsorganisation - Vorliegen von

    Vor diesem Hintergrund - und nur in diesem Rahmen - hat es angenommen, dass sich aus der vorgenannten Anlage VIII b in ihrer zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung Geltung beanspruchenden Fassung (eingefügt durch Verordnung vom 20. Mai 1998, BGBl I S. 1051, geändert durch Verordnung vom 3. Februar 1999, BGBl I S. 82, und zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2000, BGBl I S. 310) zugunsten der Klägerin kein Anerkennungsanspruch ableiten lasse, weil sie eine der dort vorausgesetzten Eigenschaften nicht erfülle.

    Die Beschwerde, die nicht in Abrede stellt, dass die Klägerin für das "Anerkennungsgebiet" Nordrhein-Westfalen die vorgenannten Voraussetzungen in der Tat nicht erfüllt, macht hiergegen zwar zum einen geltend, angesichts des Umstands, dass die Klägerin in anderen Bundesländern bereits anerkannt sei, könne das Erfordernis einer landesbezogenen Mindestmitgliederzahl verfassungsrechtlich keinen Bestand behalten, und zum anderen könne es nicht angehen, dass ihr die Rechtsstellung vorenthalten werde, die sie erst als Folge der Änderungsverordnung vom 3. Februar 1999 (BGBl I S. 82) verloren habe; zuvor habe sie die vorgegebene Mindestzahl von 40 Mitgliedern bundesweit aufgewiesen (Anlage VIII b Ziff. 2.1 i.d.F. der Verordnung vom 20. Mai 1998, BGBl I S. 1051, 1070, i.V.m. einer entsprechenden Richtlinie vom 6. Juni 1989, VkBl. 394).

  • BVerwG, 03.04.2003 - 3 B 18.03

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung der Aufklärungspflicht durch

    Eine der vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen gültigen Regelung vergleichbare wurde (erst) durch die Verordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl I S. 1051) geschaffen, was indessen für das Verwaltungsgericht nach den Gründen des erstinstanzlichen Urteils nicht entscheidungserheblich war.
  • VG Koblenz, 07.12.2009 - 4 K 304/09

    Widerruf der Betrauung eines Prüfingenieurs

    Die (vorherige) Zustimmung der Anerkennungsstellen wurde zwar erst in Ziffer 3.7 der Anlage VIII b zu § 29 StVZO in der Fassung vom 20.05.1998 (BGBl I S. 1051) eingeführt, entsprach aber offenbar einer bereits in der Vergangenheit üblichen Praxis.
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