Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 1159   

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BGBl. I 1998 S. 1159 (https://dejure.org/1998,29135)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 29.05.1998, Seite 1159
  • Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
  • vom 26.05.1998

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 04.11.1999 - 1 BvR 2310/98

    Verbot politischer und religiöser Werbung an Taxen verfassungsmäßig

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der N ... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Christian Ströbele, Holsteiner Ufer 22, Berlin - 1. unmittelbar gegen a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 3 B 98.98 -, b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. März 1998 - OVG 1 B 14.95 -, c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 1994 - VG 11 A 663.93 -, d) den Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe vom 24. August 1993 - II B -, e) den Bescheid des Landeseinwohnermeldeamts Berlin vom 30. Juni 1993 - III C 22 -, 2. mittelbar gegen § 26 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl I S. 1573), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 26. Mai 1998 (BGBl I S. 1159), hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. November 1999 einstimmig beschlossen:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2010 - 8 A 316/09

    Berechtigung eines Busunternehmers zur Durchführung von Liegendbeförderungen ohne

    § 35a Abs. 4 StVZO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1159) in Verbindung mit der diesbezüglichen Übergangsregelung in § 72 Abs. 2 StVZO bestimmt, dass alle ab dem 1. Oktober 1999 in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse mit mehr als 3, 5 t - mit Ausnahme der Kraftomnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste gebaut sind (vgl. § 35a Abs. 6 StVZO) - mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen auszurüsten sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2000 - 3 S 596/00

    Eigenwerbung an Mietwagen im Fernverkehr

    Nach § 26 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21.6.1975 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 26.5.1998 (BGBl. I 1159, 1161) - BOKraft - ist nach außen wirkende Eigenwerbung an Taxen und Mietwagen sowie, vorbehaltlich des Abs. 4, jede andere als die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Kenntlichmachung oder Beschriftung unzulässig.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2006 - 8 B 1694/06
    In Umsetzung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 (ABl. L 220 vom 29. August 1977, S. 95) in der Fassung der Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. L 178 vom 17. Juli 1996, S. 15) bestimmt § 35a Abs. 4 StVZO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1159), dass alle ab dem 1. Oktober 1999 in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse mit mehr als 3, 5 t - mit Ausnahme der Kraftomnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste gebaut sind (vgl. § 35a Abs. 6 StVZO) - mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen auszurüsten sind.
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