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   BGBl. I 1998 S. 1485   

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BGBl. I 1998 S. 1485 (https://dejure.org/1998,35983)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 26.06.1998, Seite 1485
  • Gesetz zur Reform des Güterkraftverkehrsrechts
  • vom 22.06.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • VG Berlin, 07.01.2016 - 11 L 492.15

    Kraftverkehrsunternehmen mit grenzüberschreitendem Personenverkehr

    Auch die im Güterkraftverkehrsrecht zur alten Gesetzesfassung für "die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person" gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GüKG a.F. (i.d.F. d. Bek. vom 22. Juni 1998, BGBl I S. 1485, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2006, BGBl I S. 2407 Nr. 50) ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass es in Anlehnung an die Leitung eines Gewerbebetriebs nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO notwendig ist, dass die zur Führung der Verkehrsgeschäfte bestellte Person eine ausreichende körperliche Präsenz im Betrieb aufweist, die es erlaubt, den Gang der Geschäfte wirklich zu überwachen und in der Hand zu halten.
  • OVG Hamburg, 01.07.2014 - 4 Bs 120/14

    Verlängerung der Gemeinschaftslizenz zur Teilnahme am grenzüberschreitenden

    Denn nach § 5 Güterkraftverkehrsgesetz (v. 22.6.1998, BGBl. I S. 1485, mit spät. Änd.) ersetzt die Gemeinschaftslizenz für Unternehmer, deren Unternehmenssitz im Inland liegt, die nach § 3 dieses Gesetzes für den gewerblichen Güterkraftverkehr erforderliche Erlaubnis.
  • LSG Baden-Württemberg, 24.03.2009 - L 11 R 3849/05

    Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, Zulässigkeit des Anfrageverfahrens

    Dieses weitere Erfordernis, dass das Fahrzeug auch auf den Erwerbstätigen zugelassen sein müsse, um die Tätigkeit eines Frachtführers als selbständige beurteilen zu können, ergebe sich aus dem Kontext der Regelungen der §§ 407 HGB und des GüKG vom 22. Juni 1998 (BGBl I S. 1485).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2009 - 1 B 16.08

    "Ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt"e Nutzfahrzeuge iSd ABMG § 1

    Güterkraftverkehr ist gemäß § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) - hier in der zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geänderten Fassung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) - unter anderem die geschäftsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3, 5 Tonnen haben.
  • VG München, 21.01.2015 - M 23 K 13.2441

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

    Auch die im Güterkraftverkehrsrecht zur alten Gesetzesfassung für "die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person" gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GüKG a.F. (i.d.F. d. Bek. vom 22. Juni 1998, BGBl I S. 1485, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2006, BGBl I S. 2407 Nr. 50) ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass es in Anlehnung an die Leitung eines Gewerbebetriebs nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO notwendig ist, dass die zur Führung der Verkehrsgeschäfte bestellte Person eine ausreichende körperliche Präsenz im Betrieb aufweist, die es erlaubt, den Gang der Geschäfte wirklich zu überwachen und in der Hand zu halten.
  • VG Köln, 18.11.2014 - 14 K 2741/11

    Erstattung zu Unrecht gezahlter Mautgebühren; Erfüllung des Merkmals

    Der Kläger könne sich auch nicht auf die Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) (GüKG) berufen, da es allein auf die ausschließliche Bestimmung des Transporters zum Güterkraftverkehr ankomme und nicht auf den Nutzen der konkreten Fahrten.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2009 - 1 B 15.08

    Autobahnbenutzungsgebühr für Güterverkehr; Annahme einer ausschließlichen

    Sattelauflieger und Anhänger sind mit Ladefläche, Spriegel und Plane ausgerüstet und lassen einzig als Zweckbestimmung den Güterkraftverkehr erkennen; unter Güterkraftverkehr ist gemäß § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) - hier in der zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geänderten Fassung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) - unter anderem die geschäftsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3, 5 Tonnen haben, zu verstehen.
  • BayObLG, 21.06.1999 - 3 ObOWi 49/99

    Notstand eines Fahrers, wenn der Unternehmer ihm pflichtwidrig die nach § 4 Abs.

    Dieser Verstoß ist gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Fahrpersonalgesetzes (FPersG), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Reform des Güterkraftverkehrsrechts vom 22.7.1998 (BGBl I S. 1485/1495) mit Geldbuße bedroht.
  • VG Darmstadt, 02.05.2007 - 5 E 1930/05

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den

    Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr - (GüKGrKabotageV) vom 22.12.1998 (BGBl. I S. 3976), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407), sind auf die Erteilung der Gemeinschaftslizenz die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3 a , 3 Abs. 5 , § 3 Abs. 5 a , 4, 8 und 21 a Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) vom 22.06.1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407), entsprechend anwendbar.
  • VGH Bayern, 22.05.2018 - 11 CS 18.834

    Rechtmäßige Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Verpflichtung zur

    Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes - GüKG - vom 22. Juni 1998 (BGBl I S. 1485), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2017 (BGBl I S. 1214), erhält der Erlaubnisinhaber auf Antrag neben der Erlaubnis für die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen.
  • VG Stuttgart, 04.04.2000 - 10 K 1067/00

    Ansspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs;

  • VG Braunschweig, 06.07.2001 - 6 B 58/01

    Bußgeldbescheid; Güterkraftverkehrsgenehmigung; Tageslenkzeiten;

  • VG Leipzig, 08.07.2003 - 7 K 1664/99

    Zur Verpflichtung einer Gebietskörperschaft zur Sanierung und Rekultivierung

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