Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 1654   

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BGBl. I 1998 S. 1654 (https://dejure.org/1998,26712)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben am 30.06.1998, Seite 1654
  • Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
  • vom 25.06.1998

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00

    Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen; Bundesautobahn,

    Zu Recht hat das OVG die Vorschriften in § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - vom 16. November 1970 (BGBl I S. 1565, ber. BGBl 1971 I S. 38) in der zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 1999 gültigen Fassung der Verordnung vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1654) als Grundlage für die angeordneten Maßnahmen angesehen.
  • BVerwG, 31.05.2001 - 3 B 183.00

    Fahrrad-Rikscha

    Freilich definiert § 2 der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 (BGBl I S. 1565, ber. BGBl 1971 I S. 38) - StVO - in der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Fassung, die sie durch die Verordnung vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1654) angenommen hat, den Begriff "Fahrrad" nicht.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2000 - 1 S 1862/99

    Beschlagnahme eines Liegerades - Radwegbenutzungspflicht

    Die Beschlagnahmeverfügung vom 26.09.1998 ist nicht durch die zum 01.10.1998 in Kraft getretene Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 25.06.1998 (BGBl. I S. 1654) rechtswidrig geworden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2010 - 8 A 316/09

    Berechtigung eines Busunternehmers zur Durchführung von Liegendbeförderungen ohne

    Ausgenommen sind hiervon nach § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 6 StVO in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1654) Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist, und in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3, 5 t, wenn die Fahrgäste ihren Sitzplatz nur kurzfristig verlassen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2006 - 8 B 1694/06
    Nach § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1654) müssen vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt sein.
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