Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 2461   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,32966
BGBl. I 1998 S. 2461 (https://dejure.org/1998,32966)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,32966) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 28.08.1998, Seite 2461
  • Viertes Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (4. StVollzGÄndG)
  • vom 26.08.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 05.11.2016 - 2 BvR 6/16

    Bei der Anordnung der stichprobenartigen Durchsuchung von Strafgefangenen muss

    Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG ermächtigt den Anstaltsleiter, für drei vom Gesetz als typischerweise besonders gefahrenträchtig eingeschätzte Konstellationen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt Durchsuchungen mit Entkleidung allgemein anzuordnen; dies soll insbesondere der Verhinderung des Drogenschmuggels dienen (vgl. Bayerischer Landtag, Drucks 15/8101, S. 68, mit Verweis auf die Regelung in § 84 StVollzG; vgl. dazu BTDrucks 13/11016, S. 26).
  • KG, 08.07.2008 - 2 Ws 145/08

    Datenschutz im Strafvollzug: Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der

    Der Bundesgesetzgeber hat mit Ausnahme der in § 187 Satz 2 StVollzG genannten Bestimmungen, zu denen diejenigen über die Datenübermittlung nicht zählen, den Datenschutz im Strafvollzug abschließend bundeseinheitlich im Strafvollzugsgesetz geregelt (vgl. Weichert in AK-StVollzG 5. Aufl., § 187 Rdnrn. 1, 2 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 13/10245, S. 30, 35 ff., 39; vor § 179 Rdn. 19).

    Denn auch dies kann nicht als vollzugsfremder Zweck bezeichnet werden (vgl. BT-Drs. 13/10245, S. 19).

    Er bestätigt damit die Einschätzung, daß der Gesetzgeber des Vierten Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (4. StVollzGÄndG) vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461) auffällig konkretisierungsbedürftige Vorschriften geschaffen hat (vgl. Rixen DuD 2000, 640, 645), die ein dürftiges (vgl. Kamann ZfStrVO 2000, 84, 87) Datenschutzniveau bieten, das im Einzelfall der Auslegung im Sinne der Grundentscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedarf.

    c) Der Gesetzentwurf des 4. StVollzGÄndG betont mehrfach (BT-Drs. 13/10245, S. 21, 22), daß es ein wesentliches Moment der an Behandlungsgesichtspunkten ausgerichteten Vollzugsgestaltung ist, nicht mehr als unbedingt notwendig in die Intim- und Privatsphäre des Gefangenen einzugreifen (S. 22) und daß die Vollzugsbehörde auch ohne ausdrückliche Regelung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat (S. 21).

  • OLG Hamm, 28.06.2016 - 4 Ws 180/16

    Zulässigkeit der Verwertung früherer Sachverständigengutachten zur Prüfung des

    Dies ist auch Grund dafür, dass § 182 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 StVollzG bzw. nunmehr § 115 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 StVollzG NW ohnehin eine Befugnis auswärtiger, nicht anstaltsinterner Behandler vorsieht, personenbezogene Daten zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt unerlässlich ist (vgl. BT-Drs. 13/10245 S. 26; Beck in: BeckOK-StVollzG/Bund, 8. Ed., § 182 Rdn. 38).
  • LG Karlsruhe, 25.07.2002 - 15 StVK 30/02

    Strafvollzug: Zulässige Speicherung erkennungsdienstlicher Unterlagen bzw.

    Die Bundesregierung schloss sich diesen Bedenken in ihrer Gegenäußerung nicht an (vgl. BT-Drucksache 13/10245), jedoch überzeugten sie offenbar den Rechtsausschuss des Bundestages davon, die später Gesetz gewordene Textfassung zu empfehlen.

    In seinem Bericht führte der Rechtsausschuss des Bundestages lediglich aus, die bisherige flexible Regelung, die sich bewährt habe, solle beibehalten werden; auch solle einzelnen Ländern, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, erkennungsdienstliche Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen zu verwahren, dies nicht verwehrt werden (vgl. BT-Drucksache 13/11016).

  • OLG Koblenz, 06.01.2004 - 2 Ws 780/03

    Durchsuchung, körperliche Durchsuchung, Entkleiden, Umkleiden, Besuch,

    § 84 Abs. 3 StVollzG ermächtigt den Anstaltsleiter, für drei vom Gesetz als typischerweise besonders gefahrträchtig eingeschätzte Konstellationen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt Durchsuchungen mit Entkleidung allgemein anzuordnen; dies soll insbesondere der Verhinderung des Drogenschmuggels dienen (vgl. BTDrucks 13/11016, S. 26).
  • OLG Karlsruhe, 06.03.2000 - 2 Ws 203/99

    Zur Ablehnung des Betriebs eines eigenen Fernsehgeräts im Maßregelvollzug nach §

    Eine entsprechende Anwendung der §§ 69 Abs. 2, 70 StVollzG in der Fassung des 4. StVollzÄndG vom 26. August 1998 (BGBl I 1998, 2461), die im Bereich des Strafvollzugs nunmehr eigene Fernsehgeräte grundsätzlich (und nicht wie früher "nur in begründeten Ausnahmefällen") zulassen, kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, da der Gesetzgeber in § 138 Abs. 1 StVollzG die Regelung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dem Landesrecht zugewiesen und in § 138 Abs. 2 StVollzG die analoge Anwendung der Vorschriften des StVollzG enumerativ auf dessen §§ 51 Abs. 4 und Abs. 5, 75 Abs. 3 und 109 bis 121 beschränkt hat (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 151).
  • KG, 13.01.2005 - 5 Ws 687/04

    Strafvollzug: Datenschutz bei Aushändigung von Kontounterlagen

    Der Bundesgesetzgeber hat mit Ausnahme der in § 187 Satz 2 StVollzG genannten Bestimmungen, zu denen diejenigen über die Transportkontrolle nicht zählen, den Datenschutz im Strafvollzug abschließend bundeseinheitlich im Strafvollzugsgesetz geregelt (vgl. Weichert in AK-StVollzG, § 187 Rdnrn. 1, 2 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 13/10245, S. 30, 35 ff., 39).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht