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   BGBl. I 1998 S. 2858   

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BGBl. I 1998 S. 2858 (https://dejure.org/1998,28622)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 18.09.1998, Seite 2858
  • Gesetz zur Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und anderer Gesetze
  • vom 09.09.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • VG Koblenz, 24.08.2009 - 4 K 1348/08

    Streit um Brückenunterhaltung

    Die Norm ist ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs (BTDrucks 13/1446 S. 1 und 5) dem als solchen bezeichneten Gewährleistungsanspruch nach § 6 Abs. 1 a des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und entsprechenden Parallelnormen der Landesstraßengesetze nachgebildet, die bestimmen, dass bei einem Wechsel der Straßenbaulast der bisherige Baulastträger dafür einzustehen hat, dass er die Straße in einem durch ihre Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten hat.

    Dementsprechend wird in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich erwähnt, dass das Eisenbahnunternehmen für Unterhaltungsrückstände "finanziell" einzustehen habe (BTDrucks 13/8537 S. 4) und somit "zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet" sei (BTDrucks 13/1446 S. 5).".

    Die Bundesregierung lehnte dies ab (BT-Drucks. 13/1446, S. 7).

    Ausweislich der Begründung hielt der Verkehrsausschuss den Erhaltungszustand für ordnungsgemäß, wenn die nach den technischen Vorschriften der Bahn DS 803 vorgeschriebenen Überprüfungen zeitgerecht durchgeführt und die festgestellten Mängel im erforderlichen Umfang beseitigt worden sind (BT-Drucks. 13/8537 S. 4).

    Der Vermittlungsausschuss empfahl die Fassung des Gesetzesbeschlusses (BT-Drucks. 13/11085).

  • OVG Brandenburg, 13.02.2003 - 4 A 40/00

    Eisenbahnkreuzungsrecht, Berufungsverfahren, Grundurteil, Leistungsklage auf

    Die Beteiligten streiten über Ansprüche nach § 12 Nr. 1 HS 2 i. V. m. § 3 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz -EKrG-, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971, BGBl. I S. 337, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Eisenbahnkreuzungsrechts und anderer Gesetze vom 9. September 1998, BGBl. I S. 2858 und Art. 236 Nr. 1 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785).

    Hierzu heißt es in einer Entschließung zum Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 13/1446 S. 6):.

    Diese Rechtsauffassung zum Übergang der Erhaltungslast an Brückenbauwerken im Zuge von kommunalen Straßen auf die Kommunen der neuen Länder ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren - ungeachtet unterschiedlicher Auffassungen über Art und Umfang einer weiteren Unterstützung - geteilt worden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, BT-Drs. 13/8537; ferner BT-Drs. 13/9840; s. auch BT-Drs. 13/5365) und hat schließlich dazu geführt, dass neben der - nur die Kommunen in den alten Bundesländern betreffenden - zum 1. Januar 1994 zurückwirkenden Ergänzung durch § 19 Abs. 3 EKrG mit Blick auf die Gemeinden in den neuen Ländern weitere Mittel durch Änderung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost und des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes zur Erhaltung von Straßenbrücken über ehemaligen Reichsbahnstrecken zur Verfügung gestellt worden sind (vgl. Art. 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und anderer Gesetze vom 9. September 1998).

  • VGH Bayern, 03.08.2004 - 8 BV 03.275

    Erhaltungslast der Gemeinden für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen ; Unechte

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  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.05.2001 - 1 L 205/00
    Die Beteiligten streiten über die Kostenbeteiligung für die Änderung von Bahnübergängen, für die das Eisenbahnkreuzungsgesetz - EKrG - i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2858), gilt.

    (3) In Anbetracht der vielfältigen Förder- und Ausgleichsregelungen des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt zugunsten finanzschwacher Gemeinden (vgl. insbesondere das Gesetz über die Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden vom 18. März 1971 [BGBl. I S. 239], zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 1998 [BGBl. I S. 2858] - Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz [GVFG] sowie Art. 87 Abs. 2, 3 und Art. 88 Abs. 1, 2 Verf LSA i. V. m. dem Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 1995 [GVBl. S. 41], zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 1999 [GVBl. S. 120] - FAG -) bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den § 13 EKrG.

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.02.1999 - 4 L 85/97
    Mit Gesetz zur Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und anderer Gesetze vom 09. September 1998 (BGBl. I, S. 2858) hat der Gesetzgeber in dessen Art. 1 die Bestimmung des § 19 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes um einen rückwirkend zum 01. Januar 1994 in Kraft gesetzten Abs. 3 ergänzt, der wie folgt lautet:.

    Infolge des rückwirkenden Inkrafttretens des § 19 Abs. 3 EKrG auf der Grundlage des Gesetzes zur Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und anderer Gesetze vom 09. September 1998 (BGBl. I, 2858 ff.) bedarf es keiner rechtlichen Auseinandersetzung mehr mit der vom Verwaltungsgericht bejahten Frage, ob - wofür manches spricht - sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 a FStrG stützen oder - alternativ - jedenfalls als Schadensersatzanspruch in Anwendung der Grundsätze der positiven Vertragsverletzung wegen einer pflichtwidrigen Unterlassung notwendiger Unterhaltungsmaßnahmen begründen läßt.

    Denn die zwischenzeitlich in kraft getretene Regelung des § 19 Abs. 3 EKrG regelt nunmehr - nach dem Inhalt der vom Verwaltungsgericht im Wortlaut wiedergegebenen BT-Drucksache 13/1446 offenbar im Sinne einer bloßen Klarstellung des von vornherein vorhandenen gesetzgeberischen Willens - ausdrücklich, daß "der Eisenbahnunternehmer dafür einzustehen hat, daß er die Straßenüberführung in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß erhalten .

  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2004 - 9 S 2053/03

    Anspruch auf staatliche Zuwendung bei Überschreiten der festgesetzten

    Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Zuwendung ist das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden - GVFG - (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz vom 18.03.1971 i.d.F. vom 09.09.1998, BGBl. I S. 2858) i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Finanzministeriums zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes - VwV-GVFG - (vom 10.04.1986, GABl. S. 425 ff.; i.d.F. vom 09.06.1998, GABl. S. 412).
  • VG Stuttgart, 11.12.2002 - 3 K 3982/00

    Haftung der Deutschen Bahn; mangelhafte Unterhaltung eines Fußgängerstegs

    Als 1998 § 19 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes auf der Grundlage des Gesetzes zur Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und anderer Gesetze vom 09.09.1998 (BGBl. I S. 2858) um einen Absatz 3 ergänzt worden war, begehrte die Klägerin von der Deutschen Bahn AG die Erstattung der aufgewendeten Kosten.

    Diese spätere gesetzliche Änderung liegt nunmehr in der Form des Gesetzes zur Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und anderer Gesetze vom 09.09.1998 (BGBl. I, 2858) vor, das nach seinem Art. 4 insoweit rückwirkend zum 01.01.1994 in Kraft getreten ist.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.05.2000 - A 1 S 167/99
    Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Zuwendung ist das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden - GVFG - (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz) vom 18. März 1971 i. d. F. vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2858).
  • VG Koblenz, 29.08.2011 - 4 K 1583/10

    Kostentragungspflicht für Erhaltungsmaßnahmen an Eisenbahnkreuzungen mit

    An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die bereits zitierte Vorschrift des § 19 Abs. 3 EKrG durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und anderer Gesetze vom 9. September 1998 (BGBl I S. 2858) rückwirkend zum 1. Januar 1994 eingeführt wurde.
  • BVerwG, 01.09.2000 - 11 B 45.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Denn das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte gemäß § 51 VwVfG sowie in entsprechender Anwendung der durch Art. 6 Abs. 106 Nr. 4 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378) und Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl I S. 2858) eingetretenen Rechtsänderung für verpflichtet gehalten, in eine auf umfassender Aufklärung aller Umstände beruhende Abwägung der Gründe für und gegen die Aufhebung der - von ihr zunächst rechtsfehlerhaft verneinten - Erhaltungslast der Beigeladenen hinsichtlich der streitigen Brücke einzutreten.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.04.2000 - 8 C 11743/99
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