Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 2871   

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BGBl. I 1998 S. 2871 (https://dejure.org/1998,30460)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 18.09.1998, Seite 2871
  • Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWD-Gesetz)
  • vom 10.09.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 22.09.2016 - 4 C 2.16

    Windenergieanlagen; Außenbereich; Privilegierung; Radaranlagen;

    Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWD-Gesetz) vom 10. September 1998 (BGBl. I S. 2871).
  • BVerwG, 22.09.2016 - 4 C 6.15

    Windenergieanlagen; Außenbereich; Privilegierung; Radaranlagen; Deutscher

    Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz über den Deutschen Wetterdienst vom 10. September 1998 (BGBl I S. 2871).
  • OLG Köln, 15.12.2006 - 6 U 229/05

    Wetterdaten für Flugzeugführer - Datenbankschutz und Auskunftspflicht nach

    Mit dem System q. bietet die Klägerin durch den DWD bestimmte an dessen Wetterstationen erhobene, methodisch angeordnete Wetterinformationen gerade nicht jedermann, sondern ausdrücklich nur Luftverkehrsteilnehmern zur meteorologischen Sicherung der Luftfahrt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst vom 10.09.1998 [BGBl I 1998, 2871] = DWDG) gegen ein international vereinbartes Pauschalentgelt an.
  • VGH Bayern, 18.09.2015 - 22 B 14.1263

    Konflikt von Windkraft und Wetterradar: Über Genehmigungsantrag ist neu zu

    Von Gesetzes wegen dienen die Wetterradaranlagen des DWD u.a. der meteorologischen Sicherung der Luft- und Seefahrt im Interesse (auch) der Allgemeinheit, der DWD hat die zur Erfüllung (u.a.) dieser Aufgaben erforderlichen Mess- und Beobachtungssysteme zu betreiben (vgl. § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 8 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst - DWDG - vom 10.9.1998, BGBl. I S. 2871).
  • VG Trier, 23.03.2015 - 6 K 869/14

    Windkraftanlagen trotz Störung des Wetterradars in Neuheilenbach

    Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 4. Juli 2013 zum Aktenzeichen 8 B 10565/13.OVG ausgeführt, dass durch das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWD-Gesetz) vom 10. September 1998 (BGBl. I 1998, 2871) einem Bundesorgan Aufgaben zur originären Wahrnehmung zugewiesen worden seien, deren Erfüllung durch die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen - wie sich bereits aus § 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB ergebe - nicht unerheblich beeinträchtigt werden könnten.
  • VG Trier, 03.05.2013 - 5 L 324/12

    Änderungsgenehmigung für eine Windkraftanlage

    Nach § 11 Nr. 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 LVwVfG sind im Verwaltungsverfahren neben den natürlichen und juristischen Personen auch Behörden fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, wobei hinsichtlich der zuletzt genannten Behörden lediglich die Besonderheit besteht, dass sie in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren gemäß § 61 Nr. 3 VwGO nur beteiligungsfähig sind, wenn das Landesrecht dies bestimmt, so dass für das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Deutschen Wetterdienstes mangels entsprechender landesrechtlicher Bestimmung in Rheinland-Pfalz das Rechtsträgerprinzip eingreift, weil der Deutsche Wetterdienst nach § 1 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst - DWD-Gesetz - vom 10. September 1998 (BGBl. I. S. 2871) lediglich eine teilrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist und vorliegend kein Bereich betroffen ist, der von der Teilrechtsfähigkeit umfasst wird.

    Allerdings ist der Gesetzesbegründung in der Bundestagsdrucksache 13/9510 vom 18. Dezember 1997 zu entnehmen, dass es angesichts des zunehmenden Aufkommens privater Anbieter erforderlich sei, den Deutschen Wetterdienst in eine teilrechtsfähig Anstalt umzugestalten, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, sich bei Bedarf an nationalen oder internationalen Zusammenschlüssen oder Unternehmen im eigenen Namen zu beteiligen, privatrechtlich zu handeln und durch Zielvorgaben und Einführung betriebswirtschaftlicher Verfahren mit externer Prüfung gesteuert zu werden; die Reform diene der Modernisierung der Verwaltung mit Delegation von Verantwortung und Einführung von Steuerungsinstrumenten.

  • OLG Frankfurt, 04.02.2016 - 6 U 156/15

    Kostenlose und werbefreie App stellt keine "geschäftliche Handlung" dar

    Dass er sich hierzu teilweise unternehmerischer Mittel bedient, entspricht der fiskalisch motivierten Intention des Gesetzgebers, einen möglichst hohen Teil seiner Kosten durch Einnahmen zu decken und den Bundeshaushalt damit zu entlasten (§ 6 I DWDG, vgl. dazu auch BT-Drs 13/9510 S. 28 - Anlage AS 4).
  • LG Köln, 18.11.2005 - 28 O 322/04

    Ansprüche wegen unerlaubter Nutzung von Wetterinformationen zum Betrieb eines

    Die Aufgaben des DWD sind im DWD-Gesetz vom 10.9.1998 (BGBl. I, S. 2871) festgelegt.
  • VG Düsseldorf, 07.09.2015 - 10 K 5701/13

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Bau und den

    Der Beigeladene zu 3. nimmt demgegenüber eine Aufgabe im öffentlichen Interesse wahr auf der Grundlage eigens dazu erlassener Bestimmungen (E. -Gesetz vom 10. September 1998, BGBl. I S. 2871).
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