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   BGBl. I 1998 S. 2893   

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BGBl. I 1998 S. 2893 (https://dejure.org/1998,36051)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 24.09.1998, Seite 2893
  • Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer (Anwerbestoppausnahmeverordnung - ASAV)
  • vom 17.09.1998

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 322/01

    Arbeitnehmerentsenderecht - Niederlassung in Deutschland als Betrieb iSd.

    b) Entgegen der Ansicht der Revision verdrängen § 285 Abs. 2 SGB III iVm. § 3 der Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S 2893) nicht die Anwendbarkeit des AEntG .
  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 406/00

    Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Rumänien

    § 285 Abs. 2 SGB III iVm. § 3 der Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S 2893) regeln, unter welchen Voraussetzungen entsandte Arbeitnehmer eine Arbeitserlaubnis erhalten, wenn sie auf Grund einer derartigen zwischenstaatlichen Vereinbarung beschäftigt werden sollen.
  • BSG, 27.08.2008 - B 11 AL 7/07 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitsfähigkeit eines Grenzgängers aus Polen -

    Für den Kläger kommt, wie die in der Vergangenheit ausgesprochenen Erlaubnisse zeigen, die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach den Bestimmungen der auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 3 SGB III idF des AFRG erlassenen ASAV vom 17. September 1998 (BGBl I 2893) in Betracht (zu deren zeitlicher Weitergeltung vgl Bieback in Gagel, SGB III, vor § 284 RdNr 84 und § 284 RdNr 6, Stand Oktober 2005 sowie Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III, § 284 RdNr 6, Stand Mai 2007).
  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 440/01

    Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Slowakische Republik

    § 285 Abs. 2 SGB III iVm. § 3 der Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S 2893) regeln, unter welchen Voraussetzungen entsandte Arbeitnehmer eine Arbeitserlaubnis erhalten, wenn sie auf Grund einer derartigen zwischenstaatlichen Vereinbarung beschäftigt werden sollen.
  • LSG Baden-Württemberg, 04.08.2003 - L 13 AL 2554/03

    Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer

    Entgegen der Auffassung der Klägerin kann von vorn herein keine Anwendung finden die Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer (Anwerbestoppausnahmeverordnung - ASAV) vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893) in der Fassung der Verordnung vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 575).
  • BSG, 08.05.2001 - B 11 AL 33/01 B

    Tätigkeit eines Ausländers im Rahmen eines anerkannten Lehr- und Ausbildungsplans

    Im übrigen hat die Beschwerde nicht berücksichtigt, daß die Verordnung vom 21. Dezember 1990 inzwischen außer Kraft getreten ist und die Nachfolgevorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Anwerbestopp-Ausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl I 2893) einen veränderten Text erhalten hat.
  • LSG Baden-Württemberg, 22.10.2002 - L 13 AL 2459/02

    Arbeitserlaubnis für einen türkischen Spezialitätenkoch

    Jedenfalls in den Fällen, in denen es um die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländer geht, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen (vgl. § 285 Abs. 3 SGB III i.V.m. der auf § 288 Abs. 1 Nr. 3 SGB III beruhenden Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neu einreisende ausländische Arbeitnehmer [Anwerbestoppausnahmeverordnung - ASAV] vom 17. September 1998 - BGBl. I S. 2893 - in der Fassung der Verordnung vom 30. Januar 2002 - BGBl. I S. 575 -), ist, wenn die Ernsthaftigkeit der angestrebten Beschäftigung nicht zweifelhaft ist, der im Bundesgebiet ansässige und über ein eigenes Rechtsschutzinteresse verfügende Arbeitgeber antrags- und prozessführungsbefugt (vgl. z.B. auch § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hochqualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie [IT-ArGV] vom 11. Juli 2000 - BGBl. I S. 1146 -).
  • BayObLG, 23.11.1999 - 4St RR 219/99

    Unerlaubter Aufenthalt des Inhabers einer Grenzgängerkarte

    Die auf § 10 Abs. 2 AuslG beruhende und von der Revision herangezogene Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV - vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 2994), geändert durch Art. 35 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24. März 1997 (BGBl I S. 594/709), die die Verleihung aufenthaltsrechtlicher Titel in Form der Aufenthaltsbewilligung und der Aufenthaltserlaubnis für unselbständige Erwerbstätige für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten Dauer vorsieht, betrifft gerade nicht den von der Grenzgängerkarte erfaßten Personenkreis, der im Vergleich hierzu eingeschränkten räumlichen und zeitlichen Aufenthalts- und Arbeitsmöglichkeiten unterliegt (vgl. zu letzterem § 6 der Anwerbestopausnahme-Verordnung - ASAV - vom 21. Dezember 1990 [BGBl I S. 3012/3013] i. d. F. der ASAV vom 17. September 1998 (BGBl I S. 2893).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2000 - 13 S 1542/99

    Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme - Ermessenserwägungen im Falle

    Soweit das Landratsamt darauf hingewiesen hat, daß der Antragsteller nicht aufgrund einer Bewerbung aus dem Ausland unter Durchführung eines Verfahrens nach § 1 i.V.m. § 5 Nr. 7 der Anwerbestoppausnahmeverordnung - ASAV - vom 17.9.1998 (BGBl. I S. 2893) zu seiner Beschäftigung gekommen ist, sondern aufgrund einer Bewerbung im Inland, die ihm nur aufgrund des ihm wegen des Bürgerkriegs in Bosnien-Herzegowina erteilten Aufenthaltsrechts ermöglicht wurde, ist dies an sich keine unzulässige Ermessenserwägung.
  • LSG Bayern, 02.07.2002 - L 11 AL 155/00

    Rechtmäßigkeit der Ablehung einer Zusicherung über die Erteilung von

    § 3 Abs. 1 der Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer AE an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer (Anwerbestoppausnahmeverordnung [= ASAV] vom 17.09.1998 - BGBl I, S 2893) lässt die Erteilung einer AE für die Beschäftigung im Rahmen von Werkverträgen auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zu.
  • LSG Bayern, 28.11.2002 - L 9 AL 455/01
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