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   BGBl. I 1998 S. 3050   

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BGBl. I 1998 S. 3050 (https://dejure.org/1998,34800)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 02.10.1998, Seite 3050
  • Bekanntmachung der Neufassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
  • vom 21.09.1998

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 10.12.2003 - 3 C 22.02

    Landwirtschaftsrecht; Subvention nach Gemeinschaftsrecht; öffentlich-rechtlicher

    Diese Regelungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl S. 308), das bei Erlass des Widerspruchsbescheides in der Fassung des Gesetzes vom 9. November 1999 (GVBl S. 407) galt und auf die §§ 48 bis 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl I S. 3050), verweist.
  • VG Oldenburg, 22.01.2003 - 6 A 3138/02

    Voraussetzungen für den Nachzahlungsanspruch von Beamten mit mehr als zwei

    Der Beklagte hat zwar auf den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Bescheid vom 6. Juli 2000 hingewiesen, mit dem der Antrag des Klägers abgelehnt wurde; er kann sich auf die Bestandskraft dieses Bescheides jedoch nicht berufen, weil er nur dann im Sinne des § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 3. Dezember 1976 - NVwVfG - (Nds.GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 1997 (Nds.GVBl. S. 489), in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), zu Lasten des Klägers nachteilige Wirkungen entfaltete, wenn er bereits 2000 bekannt gegeben worden und dagegen kein Rechtsbehelf eingelegt worden wäre.
  • VG Oldenburg, 22.01.2003 - 6 A 2934/02

    Kein Wiederaufgreifen des Verfahrens und keine Aufhebung eines Verwaltungsaktes

    Ein auf § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - NVwVfG - (vom 3. Dezember 1976 (Nds.GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 1997 (Nds.GVBl. S. 489)) in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)) gestützter Anspruch auf Wiederaufgreifen des durch Bescheid vom 26. Februar 1998 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens unter gleichzeitiger Aufhebung der ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehenen und somit vom Kläger noch binnen der gem. § 74 Abs. 2, 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987)) maßgeblichen Jahresfrist angegriffenen und bei objektiver Auslegung als Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG zu qualifizierenden Bescheide vom 27. Februar 2002 und 13. Mai 2002 besteht ebenfalls nicht.
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