Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 342   

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BGBl. I 1998 S. 342 (https://dejure.org/1998,35369)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 18.02.1998, Seite 342
  • Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
  • vom 11.02.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2005 - 8 A 3745/03

    Lagerung von Gefahrgut in einem Containerumschlagterminal des kombinierten

    Gerade weil über die Auslegung der Vorfassung der Bestimmung Meinungsverschiedenheiten - namentlich hinsichtlich der Zuständigkeiten im Bereich des Umwelt- und Brandschutzes - bestanden, hat die Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 11. Februar 1998 (BGBl. I S. 342) ihre jetzige weitgehende Fassung erhalten.
  • VG München, 29.10.2015 - M 24 K 14.5832

    Anordnung der Ermittlung der Schallemissionen

    § 4 Abs. 2 AEG ist durch Gesetz vom 11. Februar 1998 (BGBl. I S. 342) geändert worden.

    Mit der Änderung sollte erreicht werden, dass alle Aufgaben im Bahnbereich, die vor der Bahnreform vom Bund wahrgenommen wurden, auch weiterhin vom Bund wahrgenommen werden (vgl. BT-Drs. 13/6721, S. 2).

  • VG München, 29.10.2015 - M 24 K 15.153

    Abstellanlage als ortsfeste Einrichtung

    § 4 Abs. 2 AEG ist durch Gesetz vom 11. Februar 1998 (BGBl. I S. 342) geändert worden.

    Mit der Änderung sollte erreicht werden, dass alle Aufgaben im Bahnbereich, die vor der Bahnreform vom Bund wahrgenommen wurden, auch weiterhin vom Bund wahrgenommen werden (vgl. BT-Drs. 13/6721, S. 2).

  • VG Ansbach, 28.02.2002 - AN 5 K 00.00114
    Sie vermögen, im Hinblick auf den Gang des zur Anfügung des Satz 2 an § 4 Abs. 1 AEG führenden Gesetzgebungsverfahrens und die dabei festgestellte Zuständigkeit der Länder bzw. Kommunen für Angelegenheiten des Brandschutzes (vgl. hierzu Bundestagsdrucksachen 13/4386 vom 18.4.1996 und 13/6721 vom 15.1.1997) auch nicht zu überzeugen und sind von der Regierung im Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2000, auf den das Gericht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt, überzeugend widerlegt.
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