Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 3843   

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BGBl. I 1998 S. 3843 (https://dejure.org/1998,35470)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben am 28.12.1998, Seite 3843
  • Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte
  • vom 19.12.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 19.11.1998   BT   NETTORENTENNIVEAU ZUNÄCHST NICHT ABSENKEN (GESETZENTWURF)
  • 24.11.1998   BT   AUSSCHU&Suml;; FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG
  • 26.11.1998   BT   BEWEISLASTUMKEHR BEI BEKÄMPFUNG DER SCHEINSELBSTÄNDIGKEIT UMSTRITTEN
  • 02.12.1998   BT   OPPOSITION KRITISIERT BERATUNG UND FORDERT NEUES FINANZTABLEAU
  • 04.11.1999   BT   SELBSTSTÄNDIGKEIT SCHWIERIG ZU DEFINIEREN (ANHÖRUNG)
 
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Wird zitiert von ... (199)

  • BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Vielmehr wurde das RRG 1999 durch Art. 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBl I 3843) zunächst bis zum 31.12.2000 außer Kraft gesetzt.
  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Die Beteiligung nach § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. soll gewährleisten, dass der Verordnungsgeber diese Gesichtspunkte und die Interessen aller Betroffenen in das Verordnungsverfahren einbezieht, um in einem späteren Abwägungsvorgang die widerstreitenden Interessen zu gewichten und zu werten (vgl. Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 4. Dezember 1998, BTDrucks 14/151 S. 32 f.).

    In Bezug auf die Verbindlichkeit der einzuhaltenden Arbeitsbedingungen sollte sich hieraus kein Unterschied ergeben (BTDrucks 14/45 S. 17, 25, 26).

  • BSG, 04.11.2009 - B 12 R 3/08 R

    Rentenversicherung - Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB IV -

    Die Vorschrift über die Versicherungspflicht der "arbeitnehmerähnlichen" Selbstständigen wurde dem § 2 SGB VI als Nummer 9 durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrektur-Gesetz) vom 19.12.1998 (BGBl I 3843) angefügt.

    Weder gibt hierüber nämlich die Begründung zu § 7 SGB IV des Entwurfs des Korrektur-Gesetzes vom 19.12.1998 (BT-Drucks 14/45 S 20) Aufschluss, die hinsichtlich der Frage, wer Auftraggeber ist, auf die "zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen" verweist (vgl hierzu Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, S 169, 172), noch hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags in seiner Beschlussempfehlung zum Entwurf des HBeglG 2006 (BT-Drucks 16/1525 S 27 f) eine Klärung herbeigeführt, als er eine Änderung des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI aus Anlass der Entscheidung des Senats vom 24.11.2005 (B 12 RA 1/04 R, BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7) befürwortete.

    § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen von § 2 Satz 1 SGB VI erfassten Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/45 S 20).

    Diese Hinweise in der Gesetzesbegründung (vgl BT-Drucks 14/45, S 15, 19 f) sollten nicht etwa die Bedeutung haben, dass bestimmte Geschäfts- oder Vertriebsmodelle, die von diesen Entwicklungen nicht betroffen waren, von vornherein aus dem Anwendungsbereich der Regelungen herauszunehmen waren.

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