Gesetzgebung
   BGBl. I 1999 S. 1023   

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BGBl. I 1999 S. 1023 (https://dejure.org/1999,31095)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 31.05.1999, Seite 1023
  • Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
  • vom 21.05.1999

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 24.02.1999   BT   WAHLSTATISTIK SOLL NICHT GENERELL ABGESCHAFFT WERDEN (GESETZENTWURF)

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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Die Worte "mit selbständigen Zählwerken" wurden mit dem Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland vom 21. Mai 1999 (BGBl I S. 1023) gestrichen.
  • BVerwG, 10.04.2002 - 6 C 22.01

    Ablehnung eines Ehrenamts; Berufsrichter; Europawahl; Gewaltentrennung;

    Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nicht durch § 26 Abs. 4 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl I S. 423), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Mai 1999 (BGBl I S. 1023), ausgeschlossen.

    a) Die Klägerin war nicht aus einem der in § 9 der Europawahlordnung (EuWO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl I S. 957), hier anwendbar gemäß Änderung durch Gesetz vom 21. Mai 1999 (BGBl I. S. 1023), genannten Gründe berechtigt, die Übernahme eines Wahlehrenamtes abzulehnen.

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