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   BGBl. I 1999 S. 1038   

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BGBl. I 1999 S. 1038 (https://dejure.org/1999,35447)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 31.05.1999, Seite 1038
  • Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
  • vom 21.05.1999

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2000 - 11 S 1387/99

    Geltung der Freizügigkeitsregelung für Erwerbsprostitution

    Nach dieser Regelung (insoweit sachlich nicht berührt durch die Neunte Änderungsverordnung zur DVAuslG vom 21.5.1999, BGBl. I S. 1038) können (u.a.) die Staatsangehörigen der EG-Staaten eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen, wobei sie den entsprechenden Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu stellen haben.
  • BSG, 27.08.2008 - B 11 AL 7/07 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitsfähigkeit eines Grenzgängers aus Polen -

    Denn die vorliegend allein in Betracht kommende Arbeitserlaubnis für eine Grenzgängerbeschäftigung gemäß § 6 Abs. 1 ASAV setzt gerade nicht die Erteilung einer besonderen Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung voraus (vgl auch §§ 4 und 19 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990, BGBl I 2983, geändert ua durch Verordnung vom 21. Mai 1999, BGBl I 1038).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2001 - 18 B 242/01

    Anspruch eines jugoslawischen Staatsangehörigen auf eine Aufenthaltserlaubnis im

    Diese Regelung hat im übrigen nicht nur weiterhin Bestand, sondern wurde sogar noch durch Art. 9 Nr. 9 der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1038) dahin erweitert, dass in § 9 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 DVAuslG der nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattete Aufenthalt aufgenommen wurde und es nach dem neu eingefügten Satz 2 dem Besitz einer Duldung gleichsteht, wenn die Ausreisepflicht oder die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
  • OVG Niedersachsen, 11.12.2000 - 11 M 3943/00

    Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Duldung; Ehe; Familie;

    Die Türkei war weder in der 1995 - im Zeitpunkt der Einreise der Beigeladenen zu 1) bis 3) - geltenden Fassung der DVAuslG (vom 18.12.1990 einschließlich der Änderungen bis zum 14.3.1995, BGBl. I 1990, 2983; 1995, 326) noch ist sie in der derzeit geltenden Fassung (v. 21.5.1999, BGBl. I S. 1038) in der Anlage I erwähnt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.1999 - 18 B 923/99
    Angesichts der aufgrund der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 2. November 1998 bei der Eheschließung und der Antragstellung der Antragstellerin bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht liegen die Voraussetzungen von § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1038) - DVAuslG - nicht vor.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2001 - 18 B 781/01
    Diese Regelung hat im Übrigen nicht nur weiterhin Bestand, sondern wurde sogar noch durch Art. 9 Nr. 9 der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1038) dahin erweitert, dass in § 9 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 DVAuslG der nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattete Aufenthalt aufgenommen wurde und es nach dem neu eingefügten Satz 2 dem Besitz einer Duldung gleichsteht, wenn die Ausreisepflicht oder die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.1999 - 11 S 655/99

    Befreiung von der Visumspflicht für EU-Ausländer

    Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 DVAuslG a.F. können die Staatsangehörigen der EG-Staaten und der EFTA-Staaten - i.d.F. der Änderungsverordnung vom 21.5.1999 (BGBl. I S. 1038) heißt es nunmehr: die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266) und der Schweiz - eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen; nach § 9 Abs. 1 Satz 2 DVAuslG gilt das gleiche für die Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika.
  • VG Düsseldorf, 23.08.2001 - 24 L 1472/01

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1038), im Folgenden: DVAuslG.
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