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   BGBl. I 1999 S. 139   

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BGBl. I 1999 S. 139 (https://dejure.org/1999,29731)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben am 18.02.1999, Seite 139
  • Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung (BazBV)
  • vom 10.02.1999

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Düsseldorf, 17.04.2000 - 9 U 176/99

    Kann die Ausübungsstelle einer Grunddienstbarkeit nachträglich verlegt werden?

    c) Die aufschiebende Bedingung erstreckt sich auch auf die Zinsforderung; Zinsen in Höhe von jeweils 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (seit dem 1.1.1999 Basiszinssatz, vgl. § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998, BGBl I S. 1242, i.V.m. der Basiszinssatz- und Bezugsgrößenverordnung vom 10.2.1999, BGBl I S. 139) sind nach Abschnitt 15b der Vertragsurkunde von einem Zeitpunkt an zu entrichten, der zwei Monate nach Abschluss des Veräußerungsvertrags oder Errichtung der Teilungserklärung liegt; damit ist auch der Zinsbeginn von einem künftigen ungewissen Ereignis, also von einer Bedingung, abhängig gemacht.
  • LAG Niedersachsen, 10.03.2003 - 5 Sa 1404/02

    Gesamtgläubigerschaft bei Ehegatten; Erwirkung eines Pfändungsbeschlusses

    Dieser Zinssatz übersteigt den zuletzt beantragten und tenorierten Zins von 5 % über dem Basiszinssatz, der nach § 1 der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.02.1999 (BGBl. I S. 139 in der Zeit zwischen dem 01.06.2001 und dem 01.09.2001 4, 26 % und für die Zeit vom 01.09.2001 bis zum 31.12.2001 3, 62 %) betragen hat.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2004 - L 2 KN 186/03

    Wirksame Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung bei vor dem 01.01.2000

    Bezugsgröße für den Basiszinssatz ist nach der Basiszinsatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.02.1999 (BGBl I 139) der Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der europäischen Zentralbank.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2004 - L 2 KN 166/03

    Krankenversicherung

    Bezugsgröße für den Basiszinssatz ist nach der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl I 139) der Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz); vgl hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl 2000, § 245 RdNr 9; BSG SozR 3-5565 § 14 Nr. 1).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2004 - L 2 KN 186/03

    Vergütung von Krankenhausleistungen; Zusage der Kostenübernahme für die

    Bezugsgröße für den Basiszinssatz ist nach der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.02.1999 (BGBl. I 139) der Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der europäischen Zentralbank.
  • BayObLG, 21.10.1999 - 2Z BR 93/99

    Geltendmachug von Wohngeldansprüchen

    Seit dem 1.1.1999 gibt es aber keinen "Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" mehr; an seine Stelle ist gemäß § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes ( DÜG ) vom 9.6.1998 (BGBl I S. 1242) der jeweilige Basiszinssatz getreten (vgl. § 1 Abs. 2 DÜG in Verbindung mit der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung (BazBV) vom 10.2.1999, BGBl I S. 139); nach diesem Basiszinssatz richtet sich seit dem 1.1.1999 die Verzinsungspflicht des Antragsgegners gemäß der Gemeinschaftsordnung.
  • VG Dessau, 16.11.2005 - 1 A 241/05

    Keine Rechtsgrundlage für Zinserhebung

    Gemäß § 1 der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I, S. 139) wurde als Bezugsgröße für den Basiszinssatz nach § 1 des DÜG der Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank bestimmt.
  • LG Mainz, 21.09.1999 - 8 T 227/99

    Prüfungspflicht des GBA bei Teilungserklärung

    c) Die aufschiebende Bedingung erstreckt sich auch auf die Zinsforderung; Zinsen in Höhe von jeweils 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (seit dem 1.1. 1999 Basiszinssatz, vgl. § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6. 1998, BGBl I, S. 1242, i.V.m. der Basiszinssatz- und Bezugsgrößenverordnung vom 10.2. 1999, BGBl I, S. 139) sind nach der Vertragsurkunde von einem Zeitpunkt an zu entrichten, der zwei Monate nach Abschluß des Veräußerungsvertrags oder Errichtung- der Teilungserklärung liegt; damit ist auch der Zinsbeginn von einem künftigen ungewissen Ereignis, also von einer Bedingung, abhängig gemacht.
  • SG Dortmund, 23.09.2002 - S 8 KR 291/01

    Krankenversicherung

    Bezugsgröße für den Basiszinssatz ist nach der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl I 139) der Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz); vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl. 2000, § 245 RdNr. 9.
  • SG Dortmund, 16.05.2002 - S 8 KR 38/01

    Krankenversicherung

    Bezugsgröße für den Basiszinssatz ist nach der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl I 139) der Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz); vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl. 2000, § 245 RdNr. 9.
  • BayObLG, 02.03.2000 - 3Z BR 183/99
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