Gesetzgebung
   BGBl. I 1999 S. 1894   

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BGBl. I 1999 S. 1894 (https://dejure.org/1999,32585)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 31.08.1999, Seite 1894
  • Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe
  • vom 25.08.1999

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LAG Hessen, 06.11.2000 - 16 Sa 279/00

    Arbeitnehmerentsendung polnischer Bauarbeiter durch polnischen Arbeitgeber -

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  • LAG Hessen, 07.03.2005 - 10 Sa 1086/03

    Bürgenhaftung des Generalbauunternehmers

    Diese tarifvertragliche Regelung ist durch die auf § 1 Abs. 3 a AEntG beruhende Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 25. August 1999 (BGBl. I, S. 1894) auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber erstreckt worden.
  • LAG Hessen, 17.09.1999 - 15 Sa 1015/98

    Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die Wirksamkeit

    Eine erste entsprechende Rechtsverordnung existiert bereits, die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 25. August 1999 (BGBl. I S. 1894).
  • OLG Brandenburg, 07.03.2002 - 1 Ss OWi 4 B/02

    Verfassungsmäßigkeit der Erstreckung eines Tarifvertrags auf nicht tarifgebundene

    Mit der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 25. August 1999 (BGBl. I, 1894) hat der Gesetzgeber von der ihm in § 1 Abs. 3 a AEntG n.F. eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne durch Rechtsverordnung auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erstrecken.
  • BayObLG, 09.10.2002 - 3 ObOWi 83/02

    Verpflichtung ausländischer Unternehmen zur Zahlung des tariflichen Mindeslohns

    Gemäß § 1 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 25.8.1999 (BGBl I S. 1894) galten die Normen dieses Tarifvertrages auch für alle Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer, sofern der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbrachte.
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