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   BGBl. I 1999 S. 2422   

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BGBl. I 1999 S. 2422 (https://dejure.org/1999,28311)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 22.12.1999, Seite 2422
  • Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (33. ÄndG LAG)
  • vom 16.12.1999

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 17.05.1999   BT   KRIEGSSCHADENRENTE BIS ZUM JAHRESENDE BEANTRAGEN (GESETZENTWURF)
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Dieser bestimmt sich nach § 349 LAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 845), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422), der die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen für den Fall des nachträglichen Schadensausgleichs regelt.
  • BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 30.07

    Schadensausgleich; Schadensausgleichsleistung; Rechtsnachfolger des

    Der Gesetzgeber hat damit ausdrücklich das Ziel verfolgt, eine gesamtschuldnerische Mithaftung desjenigen zu begründen, dem der Empfänger der Schadensausgleichsleistung den zurückerhaltenen Vermögensgegenstand zuwendet, um für den Fall vorzusorgen, dass der Empfänger selbst dadurch vermögenslos wird (BTDrucks 14/866 S. 16).

    Zwar war nach der ursprünglichen Fassung des § 349 LAG die Rückforderung von Kriegsschadenrente ausgeschlossen (vgl. § 349 Abs. 4 Satz 5 LAG sowie Urteil vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 19.98 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 7), doch wurde dies mit dem 33. LAG-Änderungsgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422) durch Anfügung eines zweiten Halbsatzes in § 349 Abs. 4 Satz 5 LAG geändert.

    Nunmehr unterliegen solche Beträge an Kriegsschadenrente der Rückforderung, die auf die zuerkannte Hauptentschädigung angerechnet wurden (vgl. dazu BTDrucks 14/866 S. 16).

    Wie gezeigt, wollte der Gesetzgeber den Fällen Rechnung tragen, in denen Rückzahlungsansprüche notleidend werden, weil der Rückzahlungspflichtige das zurückgegebene Vermögen ohne angemessene Gegenleistung an Dritte weitergibt, selbst aber vermögenslos ist (vgl. BTDrucks 14/866 S. 16).

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 44.03

    Lastenausgleich; Rückforderung von Hauptentschädigung; Anrechnung einer

    Die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen, die durch Anrechnung von Kriegsschadenrente nach §§ 263 ff., 278 a LAG gewährt worden sind, ist nach der Neuregelung des § 349 Abs. 4 Satz 5 LAG durch das 33. Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422) nicht mehr ausgeschlossen.

    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Rückforderungsbescheid vom 15. August 1996 § 349 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG) vom 14. August 1952 (BGBl I S. 446) i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 845, berichtigt 1995 S. 248), § 349 betreffend zuletzt geändert durch das 33. Änderungsgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422) angenommen.

    b) Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt die Rückerstattungspflicht auch für die durch Anrechnung auf die Kriegsschadenrente der Mutter der Klägerin erfolgte Lastenausgleichsgewährung, wie sich aus § 349 Abs. 4 Satz 5 LAG in seiner seit In-Kraft-Treten des 33. Änderungsgesetzes des LAG vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422) ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung ergibt.

  • BVerwG, 28.09.2011 - 3 C 38.10

    Rückforderung von Lastenausgleich; Schadensausgleich; anwendbare Fassung des §

    Anwendbar ist § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen und weiterhin gültigen Fassung des Dreiunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (33. ÄndG LAG) vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422; ber. BGBl I 2001 S. 2306).

    Im Gegenteil belegt die Entstehungsgeschichte, dass die noch offenen Rückforderungen unter die Neuregelung fallen sollten; denn nach Sinn und Zweck der Bestimmung ging es um eine praxistaugliche Regelung des bisher oft schwer ermittelbaren Fristbeginns unter redaktioneller Anpassung an die vergleichbaren Regelungen in § 290 Abs. 1 und § 350a Abs. 1 LAG (vgl. Begründung des Entwurfs des 33. ÄndG LAG, BTDrucks 14/866 S. 17 ).

  • BVerwG, 28.09.2011 - 3 C 39.10

    Rückforderung von Lastenausgleich; Schadensausgleich; anwendbare Fassung des §

    Anwendbar ist § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen und weiterhin gültigen Fassung des Dreiunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (33. ÄndG LAG) vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422; ber. BGBl I 2001 S. 2306).

    Im Gegenteil belegt die Entstehungsgeschichte, dass die noch offenen Rückforderungen unter die Neuregelung fallen sollten; denn nach Sinn und Zweck der Bestimmung ging es um eine praxistaugliche Regelung des bisher oft schwer ermittelbaren Fristbeginns unter redaktioneller Anpassung an die vergleichbaren Regelungen in § 290 Abs. 1 und § 350a Abs. 1 LAG (vgl. Begründung des Entwurfs des 33. ÄndG LAG, BTDrucks 14/866 S. 17 ).

  • BVerwG, 06.09.2004 - 3 B 20.04

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes; Zulässigkeit der

    9 Zum anderen hat sich der Senat in einer neueren Entscheidung, die allerdings dem Kläger zum Zeitpunkt der Beschwerdebegründung noch nicht bekannt sein konnte, mit Fragen des § 349 LAG, namentlich verfassungsrechtlichen Problemen im Hinblick auf eine möglicherweise unzulässige Rückwirkung des 33. Änderungsgesetzes des LAG vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422) befasst (vgl. Urteil vom 15. Juli 2004 BVerwG 3 C 44.03).

    Geklärt ist durch diese Entscheidung auch, dass das 33. Änderungsgesetz des LAG vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422) nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt, obwohl die Neuregelungen zum Teil an einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt anknüpfen und ihn für die Zukunft mit der Folge neu regeln, dass eine bei Eintritt des Schadensausgleichs noch nicht bestehende Rückzahlungspflicht Platz greift.

  • BVerwG, 18.07.2008 - 3 PKH 2.08

    Voraussetzungen für die Rückforderung von Lastensausgleichszahlungen nach § 349

    Der Gesetzgeber hat damit ausdrücklich das Ziel verfolgt, eine gesamtschuldnerische Mithaftung desjenigen zu begründen, dem der Empfänger der Schadensausgleichsleistung den zurückerhaltenen Vermögensgegenstand zuwendet, um für den Fall vorzusorgen, dass der Empfänger selbst dadurch vermögenslos wird (BTDrucks 14/866 S. 16).

    Wie gezeigt, wollte der Gesetzgeber den Fällen vorbeugen, in denen Rückzahlungsansprüche notleidend werden, weil der Rückzahlungspflichtige das zurückgegebene Vermögen ohne angemessene Gegenleistung an Dritte weitergibt, selbst aber vermögenslos ist (vgl. BTDrucks 14/866 S. 16).

  • BVerwG, 16.10.2008 - 3 C 10.08

    Gewährung eines Vermögenswertes zum Zwecke des Schadensausgleichs unter

    Der Gesetzgeber hat damit ausdrücklich das Ziel verfolgt, eine gesamtschuldnerische Mithaftung desjenigen zu begründen, dem der Empfänger der Schadensausgleichsleistung den zurückerhaltenen Vermögensgegenstand zuwendet, um für den Fall vorzusorgen, dass der Empfänger selbst dadurch vermögenslos wird (BTDrucks 14/866 S. 16).

    Wie gezeigt, wollte der Gesetzgeber den Fällen Rechnung tragen, in denen Rückzahlungsansprüche notleidend werden, weil der Rückzahlungspflichtige das zurückgegebene Vermögen ohne angemessene Gegenleistung an Dritte weitergibt, selbst aber vermögenslos ist (vgl. BTDrucks 14/866 S. 16).

  • BVerwG, 14.02.2006 - 3 B 105.05

    Inanspruchnahme auf Rückzahlung von Lastenausgleich wegen erfolgten

    6 2.2 Die Ausführungen der Klägerin zum Begriff des Rechtsnachfolgers in § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG in der Fassung des 33. ÄndG LAG vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422) verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

    Nach der Begründung zum Entwurf des 33. Änderungsgesetzes zum LAG (BTDrucks 14/866 in Mitt BAA 2000 S. 17) soll die Regelung dem Missstand begegnen, dass die Ansprüche auf Rückzahlung von Lastenausgleich nach erfolgtem Schadensausgleich oftmals dadurch notleidend werden, dass die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung an einen Dritten weitergereicht wird, der seinerseits für die Rückzahlung nicht einzustehen hat.

  • BVerwG, 28.09.2004 - 3 B 40.04

    Geltendmachung der Rückforderung einer Hauptentschädigung nach dem

    Zum anderen hat sich der Senat in einer neueren Entscheidung, die allerdings der Klägerin zum Zeitpunkt der Beschwerdebegründung noch nicht bekannt sein konnte, mit Problemen des § 349 LAG und explizit mit verfassungsrechtlichen Problemen im Hinblick auf eine mögliche Rückwirkung des 33. Änderungsgesetzes des LAG vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422) befasst (vgl. Urteil vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 44.03 -).

    Geklärt ist durch diese Entscheidung auch, dass das 33. Änderungsgesetz des LAG vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422) nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt, obwohl die Neuregelungen zum Teil an einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt anknüpfen und ihn für die Zukunft mit der Folge neu regeln, dass eine bei Eintritt des Schadensausgleichs noch nicht bestehende Rückzahlungspflicht Platz greift.

  • BVerfG, 04.12.2000 - 1 BvR 1751/00

    Wegen Subsidiarität unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen die

  • BVerwG, 01.06.2015 - 3 B 37.14

    Lastenausgleich; Rückforderung; Schadensausgleich; Rechtsnachfolger; Schenkung;

  • BVerwG, 19.07.2013 - 3 B 74.12

    Rückforderung von Lastenausgleichsentschädigung; Mithaftung des

  • BVerwG, 25.07.2007 - 3 B 4.07

    Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen für Grundvermögen; Maßgeblichkeit

  • BVerwG, 06.06.2006 - 3 B 169.05

    Inanspruchnahme als Erwerberin einer Schadensausgleichsleistung nach § 349 Abs. 5

  • BVerwG, 03.12.2003 - 3 B 88.03

    Aufhebung einer Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision - Rückforderung

  • VG Berlin, 19.04.2007 - 9 A 58.04

    Rückforderung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz

  • VG Stuttgart, 11.09.2003 - 6 K 1360/03

    Rückforderungsfrist bei lastenausgleichsrechtlicher Entschädigungsleistung wegen

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