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   BGBl. I 1999 S. 2588   

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BGBl. I 1999 S. 2588 (https://dejure.org/1999,33370)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 28.12.1999, Seite 2588
  • Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung)
  • vom 22.12.1999

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 29.01.2018 - 3 B 25.17

    Betriebsindividueller Betrag; Betriebsprämie; Futterfläche; Kartoffelanbaufläche;

    Das hatte zur Folge, dass der Prämienantrag bei Schlachtung innerhalb einer Frist von sechs Monaten, spätestens aber bis Ende Februar des Folgejahres gestellt werden konnte und der Tag der Antragstellung maßgeblich für das Jahr war, auf das die Tiere angerechnet wurden (Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 2, Art. 42 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 sowie §§ 17 und 19 Abs. 2 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22. Dezember 1999 <BGBl. I S. 2588>).
  • BVerwG, 27.09.2012 - 3 C 19.11

    Landwirtschaft; Beihilfen; Schlachtprämie; Sonderprämie für männliche Rinder;

    Die Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung - RSVO) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2588) in der für das Antragsjahr 2003 geltenden Fassung vom 6. Oktober 2003 (BGBl I S. 1970) regelte die Antragsfrist in § 19 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 RSVO dahin, dass der Antrag auf Sonder- und Schlachtprämien "spätestens sechs Monate [...] nach dem Tag, an dem das Tier das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, einzureichen" ist.
  • OVG Niedersachsen, 01.09.2010 - 10 LB 54/08

    Anspruch auf Schlachtprämien und Sonderprämien für männliche Rinder trotz einer

    Davon hat die Bundesrepublik Deutschland durch § 17 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (RSVO) - vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2588) in der für das Antragsjahr 2003 geltenden Fassung vom 6. Oktober 2003 (BGBl. I S. 1970) Gebrauch gemacht.
  • OVG Niedersachsen, 24.04.2008 - 10 LB 179/07

    Anforderungen an die Geltendmachung von Schlachtprämien und Sonderprämien für

    Davon hat die Bundesrepublik Deutschland durch § 17 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2588) in der durch die Verordnung vom 2. Juli 2004 (BGBl. I S. 1449) geänderten Fassung Gebrauch gemacht.
  • VG Lüneburg, 24.04.2007 - 4 A 17/06

    Rindersonderprämie 2004 für im Jahr 2005 geschlachtete Rinder

    Von dieser Option hat die Bundesrepublik Deutschland in § 17 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2588) in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämien- Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3193) - RindSchafPräV - Gebrauch gemacht.
  • VG Stuttgart, 24.04.2006 - 11 K 46/06

    Kein Wegfall der Erzeugereigenschaft und Antragsberechtigung bei Hofübergabe.

    Wiederholende, weitergehende, einschränkende oder gar anders lautende Begriffsbestimmungen sind weder in der zur Ausführung ergangenen, o.a. Verordnung der Kommission noch in der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe - Rind/SchafPrV 2000 - vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2588), die als nationales Recht die Umsetzung der EG-rechtlichen Vorgaben insbesondere in verfahrensrechtlicher Hinsicht regelt, enthalten, so dass sich die Anspruchsberechtigung einzig aus den o.a. Regelungen in der VO (EG) des Rates Nr. 1254/1999 ableitet.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2007 - 10 S 2957/06
    Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Nach § 6 der "Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe" (RSVO) - i. d. F. vom 22.12.1999 (BGBl. I, 2588) habe ein Erzeuger, der entsprechende Prämien erhalten wolle, ein Register nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie nach § 24i der ViehVerkV zu führen.
  • VG Oldenburg, 11.03.2010 - 12 A 2607/06

    Antrag; Antragstellung; Besatzdichtefaktor; betriebsindividueller Betrag;

    Diese Regelung erfasst den vorliegenden Fall, da die Rindersonderprämie in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 17 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämienverordnung - RindSchafPräV -) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I, S. 2588), für das Jahr 2002 zuletzt geändert durch die 5. Änderungsverordnung vom 19. Februar 2002 zum 1. Januar 2002 (BGBl. I, S. 925), als Schlachtprämie nach Art. 8 VO (EG) Nr. 2342/1999 gewährt wird und streitbefangen 164 im Vorjahr bis zum 31. Dezember vermarktete und im Folgejahr beantragte Tiere sind.
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