Gesetzgebung
   BGBl. I 1999 S. 66   

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BGBl. I 1999 S. 66 (https://dejure.org/1999,37667)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben am 08.02.1999, Seite 66
  • Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
  • vom 04.02.1999

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Hessen, 20.02.2008 - 5 UE 118/07

    An- und Abfluggebühren

    Auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG hatte dort das Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (i.d.F. der 4. ÄndVO vom 4. Februar 1999, BGBl. I S. 66) erlassen und dort unter Abschnitt VII Nr. 23 für den Gebührentatbestand der Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder deren Überprüfung in sonstiger Weise je Fluggast einen bestimmten Gebührenrahmen vorgesehen.
  • VG Stuttgart, 04.09.2002 - 3 K 3032/01

    Keine Gebühr für bestimmte bewaffnete Sicherheitsmaßnahmen und Streifendienste

    Die Luftsicherheitsgebühr I kann deshalb von den Luftverkehrsgesellschaften auf der Grundlage von §§ 1, 2 Abs. 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 LuftVG und dem Tarif Nr. VII 23 der Anlage zu § 2 Abs. 1 LuftKostV (Gebührenverzeichnis) in der am 12.8.1998 in Kraft getretenen Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom 4.2.1999 (BGBl. I, S. 66) verlangt werden.
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