Gesetzgebung
   BGBl. I 2000 S. 1376   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,45736
BGBl. I 2000 S. 1376 (https://dejure.org/2000,45736)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,45736) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 13.09.2000, Seite 1376
  • Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
  • vom 07.09.2000

Verordnungstext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 21.04.2004 - 6 C 20.03

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Gebühr, Beitrag,

    Die Höhe der zu entrichtenden Beträge bestimmt sich nach der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (Beitragsverordnung - BeitragsVO) vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die hier für alle Veranlagungsjahre gemäß ihrem § 5 Abs. 4 in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 7. September 2000 (BGBl. I S. 1376) anzuwenden ist.
  • VG Berlin, 15.04.2008 - 1 A 174.07
    Die angefochtene Beitragsfestsetzung beruht auf § 8 Abs. 1 bis 3 EAG in der hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891; BeitragsVO) in der für das Veranlagungsjahr 2000 gemäß ihrem § 7 Abs. 4 maßgeblichen Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 7. September 2000 (BGBl. I 2000, S. 1376).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 1 B 24.08

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelunternehmen; Jahresbeitrag 2001;

    Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung für das Jahr 2001 ist § 8 Abs. 1 bis 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 281) in Verbindung mit §§ 1 f. der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891) in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 7. September 2000 (BGBl. I S. 1376, im Folgenden: BeitragsVO).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2008 - 1 B 22.03

    Jahresbeiträge zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung sind mit

    Die Heranziehung der Klägerin ist auf das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz - hier in der (Erst-)Fassung vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842 - ESAEG -) - und die entsprechende Beitragsverordnung (Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19. August 1999, BGBl. I S. 1891 - BeitragsVO - i.d.F. der Ersten Änderungsverordnung vom 7. September 2000, BGBl. I S. 1376) gestützt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht