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   BGBl. I 2000 S. 1006   

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BGBl. I 2000 S. 1006 (https://dejure.org/2000,39654)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 11.07.2000, Seite 1006
  • Achte Verordnung zur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung
  • vom 28.06.2000

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BayObLG, 29.01.2002 - 4St RR 122/01

    Geschäftsverkehr nach Markenrecht - Ausstattung von Sportlern durch Idealverein

    Der Amtsrichter hat in diesem Zusammenhang zu Recht die von den Angeklagten jeweils für ihren Privatbedarf eingeführten Sweat-Shirts bzw. Socken außer Betracht gelassen, weil ihr Wert die Freigrenze gemäß § 2 Abs. 1 Satz,1 Nr. 7 der Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3.12.1974 BGBl I 3377, zuletzt geändert durch Art. 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung vom 28.6.2000 (BGBl I S. 1006), nicht übersteigt.
  • BayObLG, 22.08.2000 - 4St RR 98/00

    Zur Behandlung zollrechtlich nicht korrekt angemeldete Zigaretten

    Art. 45, 46 Abs. 1 Buchst. a) der VO (EWG) Nr. 918/83 und ihnen folgend § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Einreise- und Freimengen-Verordnung (EF-VO) vom 3.12.1974 (BGBl I S. 3377), zuletzt geändert durch Art. 1 der, Achten Verordnung zur Änderung der EF-VO vom 28.6.2000 (BGBl I S. 1006), nach der sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der Einfuhr-Verbrauchssteuerbefreiungsverordnung (EVerbrStBV) in der zur Tatzeit geltenden Fassung des Art. 4 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über außertarifliche Einfuhrabgabenbefreiungen vom 3.8.1993 (BGBl I S. 1461/1464) die Steuerbefreiung von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden ausschließlich bestimmt, stellen bei Reisenden, die mindestens 17 Jahre alt sind, 200 Zigaretten von Eingangsabgaben frei.
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