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   BGBl. I 2000 S. 1034   

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BGBl. I 2000 S. 1034 (https://dejure.org/2000,39661)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 25.07.2000, Seite 1034
  • Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen
  • vom 14.07.2000

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 07.01.2000   BT   KOALITION WILL STIFTUNGEN STEUERLICH FÖRDERN (GESETZENTWURF)
  • 27.01.2000   BT   STIFTUNGSRECHT: EINE REFORM UND KEIN "REFÖRMCHEN"
  • 30.05.2000   BT   IM BUNDESHAUS NOTIERT
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05

    Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der

    § 36 Absatz 3 und Absatz 4 Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl I Seite 1433) ist unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese Regelung zu einem Verlust des Körperschaftsteuerminderungspotentials führt, das in dem mit 45 % Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrag im Sinne des § 54 Absatz 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl I Seite 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14. Juli 2000 (BGBl I Seite 1034) geändert worden ist, enthalten ist.

    2In Höhe von 5/22 dieses Bestands ist der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, zu verringern.

    (4) 1Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, nach Anwendung der Absätze 2 und 3 negativ, so wird sie mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge verrechnet, in der ihre Belastung zunimmt.

  • BFH, 04.04.2007 - I R 57/06

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Frühere Geltung des Abzugsverbots für

    Gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur weiteren Förderung von Stiftungen (StiftFöG) vom 14. September 2000 (BGBl I 2000, 1034, BStBl I 2000, 1192 --KStG 1999 a.F.--) blieben bei den dort genannten unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt waren, Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz.
  • BFH, 19.07.2017 - I R 87/15

    Unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab für § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. bei

    aa) Der Senat hat bereits für § 34 Abs. 4 Satz 4 KStG 1999 n.F., der einen Anteil i.S. von § 8b Abs. 2 KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14. Juli 2000 (BGBl I 2000, 1034, BStBl I 2000, 1192) --KStG 1999 a.F.-- voraussetzte und damit nicht allgemein an die steuerfreien Bezüge aus Anteilen an ausländischen Gesellschaften, sondern nur an solche Gewinnausschüttungen der Auslandsgesellschaft anknüpfte, die nach einem DBA von der Körperschaftsteuer befreit waren, entschieden, dass die Kapitalverkehrsfreiheit --auch in Drittstaatsfällen-- von der insoweit vorrangig anzuwendenden Niederlassungsfreiheit verdrängt wird (Senatsurteil in BFHE 241, 157, BStBl II 2013, 707).
  • FG Münster, 16.09.2014 - 9 K 1600/12

    Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG

    Es erklärte daher § 36 Abs. 3 und Abs. 4 KStG 1999 n.F. für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, soweit diese Regelungen zu einem Verlust des Körperschaftsteuerminderungspotentials führten, das in dem mit 45 % Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 KStG 1999, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14. Juli 2000 (BGBl. I 2000, 1034) geändert worden ist, enthalten ist.

    (6a) 1 Ein sich nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 ergebender positiver Teilbetrag, der einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen hat, mindert in Höhe von 5/22 seines Bestands einen nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 verbleibenden positiven Bestand des Teilbetrags im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) bis zu dessen Verbrauch.

  • BFH, 07.02.2007 - I R 27/06

    Höhe der Körperschaftsteuer auf in 2001 erfolgte, durch Personengesellschaft

    Für diese Ausschüttungen gelten ausschließlich Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals i.S. des § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14. Juli 2000 (BGBl I 2000, 1034, BStBl I 2000, 1192) als verwendet.

    Jedoch ist § 8b KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 erstmals auf Bezüge anzuwenden, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft das KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl I 2000, 1034, BStBl I 2000, 1192) nicht mehr anzuwenden ist (§ 34 Abs. 6d Satz 1 Nr. 1 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002).

  • BFH, 19.12.2007 - I R 52/07

    Erstmalige Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 2 KStG 1999

    Dies sieht § 36 Abs. 1 KStG 1999 n.F. für das letzte Wirtschaftsjahr vor, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für das das Körperschaftsteuergesetz i.d.F. bis zum Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen (StiftFöG) vom 14. Juli 2000 (BGBl I 2000, 1034, BStBl I 2000, 1192) --KStG 1999 a.F.-- letztmals anzuwenden ist.
  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2010 - 6 K 1157/07

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei vergünstigtem Erwerb eigener Anteile durch

    Gemäß § 34 Abs. 7 Satz 1 Ziff. 2 KStG ist § 8b KStG erstmals anzuwenden für Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 2 und 3 nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt, das in dem Veranlagungszeitraum endet, in dem das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) letztmals anzuwenden ist.

    Gemäß § 34 Abs. 12 KStG sind die Vorschriften des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) letztmals anzuwenden.

  • FG Hamburg, 19.09.2016 - 6 K 67/15

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG - Maßgeblichkeit der

    bb) Gem. § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG (ursprünglich § 34 Abs. 6d KStG i. d. F. des Steuersenkungsgesetzes -StSenkG) ist die Vorschrift des § 8b KStG erstmals anzuwenden für Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 2 und 3 KStG nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt, das in dem Veranlagungszeitraum endet, in dem das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) letztmals anzuwenden ist.
  • BFH, 11.02.2009 - I R 67/07

    Kein doppelter Abzug des Alt-EK 02 im Rahmen der Differenzrechnung des § 38 Abs.

    Streitig ist, ob der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 fortgeschriebene Teilbetrag i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14. Juli 2000 (BGBl. I 2000, 1034, BStBl I 2000, 1192) --KStG a.F.-- (Alt-EK 02) gemäß § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 auch dann als für eine Ausschüttung verwendet gilt, wenn zuvor Gewinnrücklagen, die aus dem Alt-EK 02 stammen, in Nennkapital umgewandelt wurden.
  • FG München, 19.11.2003 - 7 K 3723/03

    Abzugsfähigkeit von auf den verbleibenden Gesellschafter einer

    Ist eine Kapitalgesellschaft in ein einziges anderes inländisches gewerbliches Unternehmen in der Weise eingegliedert, dass die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) und des § 14 Nr. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) erfüllt sind, so gilt sie als Betriebsstätte des anderen Unternehmens.
  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2008 - 3 K 397/08

    Steuerpflichtigkeit von Destinatszahlungen ab dem Veranlagungszeitraum 2001

  • FG Baden-Württemberg, 10.08.2015 - 6 K 201/14

    Körperschaftsteuererhöhungsbetrag gemäß § 38 Abs. 5 KStG gegenüber einer partiell

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2008 - 1 K 507/04

    Abfluss einer am 30.12.2000 beschlossenen Vorabausschüttung: Anwendung des

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