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   BGBl. I 2000 S. 141   

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BGBl. I 2000 S. 141 (https://dejure.org/2000,35467)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 29.02.2000, Seite 141
  • Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung und der Fahrerlaubnis-Verordnung
  • vom 25.02.2000

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG München, 04.05.2005 - M 6a K 04.1

    Vorlagebeschluss an den EuGH zur Vereinbarung der MPU-Anforderung mit der

    Der Kläger begehrt in seinem Hauptantrag die Umschreibung seiner --- Lenkerberechtigung nach § 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) v. 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Verordnung v. 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 141).
  • VG Chemnitz, 17.07.2006 - 2 K 1380/05

    Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Gebrauchs einer EU-Fahrerlaubnis

    § 28 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr ( Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV ) vom 18.8.1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.2.2000 (BGBl. I S. 141) lautet:.
  • VG Chemnitz, 03.08.2006 - 2 K 1093/05

    Straßenverkehrsrecht: Antragserfordernis für den Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

    § 28 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr ( Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV ) vom 18.08.1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.02.2000 (BGBl. I S. 141) lautet:.
  • KG, 06.02.2002 - 1 Ss 392/01

    Straßenverkehrsstrafrecht: Absolute Fahrunsicherheit nach Konsum von Alkohol und

    Nach Nr. 69 des zur Tatzeit am 9. Februar 2001 geltenden Bußgeldkataloges i.d.F. vom 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 141) war gegen einen Betroffenen, der ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 0, 5 bis weniger als 0, 8 0/00 führte, ein Bußgeld von 200,-- DM zu verhängen.
  • VGH Bayern, 17.03.2005 - 15 B 01.327

    Soldatenrecht, fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG, einmaliger

    Gegen eine Überbewertung der Auswirkungen einmaligen Haschischkonsums könnte ferner sprechen, dass nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (-FeV - vom 18.8.1998, BGBl I S. 2214, geändert durch Verordnung vom 25.2.2000, BGBl I S. 141) selbst die gelegentliche Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 11 ff EV) nicht generell entfallen lässt, ein Mangel i.S. des § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV als Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV) damit nicht vorliegt.
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