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   BGBl. I 2000 S. 154   

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BGBl. I 2000 S. 154 (https://dejure.org/2000,41499)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 08.03.2000, Seite 154
  • Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG), zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer ...
  • vom 24.02.2000

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 03.11.1999   BT   REGELUNGEN ZU KAPITALGESELLSCHAFTEN UMSETZEN (GESETZENTWURF)
  • 05.11.1999   BT   IM BUNDESHAUS NOTIERT
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 77/96

    Rückstellung bei Wandlung des Kaufvertrags

    Andernfalls hätte es der Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie 90/605/EWG vom 8. November 1990 (ABlEG Nr. L 317/60), jedenfalls aber des Kapitalgesellschaften- und-Co-Richtlinie-Gesetzes vom 24. Februar 2000 --KapCoRiLiG-- (BGBl I 2000, 154) nicht bedurft, mit denen nunmehr auch diese Gesellschaften verpflichtet werden, ihren Jahresabschluss nach den Regeln für Kapitalgesellschaften zu erstellen (§§ 264a ff. HGB).
  • BFH, 20.06.2000 - VIII R 32/98

    Keine Lifo-Bewertung bei hohen Erwerbsaufwendungen

    Abgesehen von den gegen letztere Erwägung im wirtschaftswissenschaftlichen Schrifttum erhobenen Bedenken (vgl. Fülling, a.a.O., 168 ff., 178), lässt diese Ansicht nicht nur außer Acht, dass die genannte Erläuterungspflicht nicht darauf zielt, stille Reserven, sondern --auch im Zusammenhang mit der Gruppenbewertung nach dem gewogenen Durchschnittswert (§ 240 Abs. 4 HGB)-- erhebliche Wertunterschiede zu den Tagespreisen zu dokumentieren (Beck'scher Bilanzkommentar, 4. Aufl., § 284 Rz. 180; Dörner/Wirth in Küting/Weber, a.a.O., §§ 284-288 HGB Rz. 133), und nur von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften zu erfüllen ist (§ 288 Satz 1 HGB; zur Rechtslage aufgrund des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes --KapCoRiLiG-- vom 24. Februar 2000, BGBl I 2000, 154 vgl. Theile, BB 2000, 555, 560).

    Demgemäß ist im Streitfall auch nicht darüber zu entscheiden, ob die bis zum 31. Dezember 1992 in nationales Recht umzusetzende Richtlinie 90/605/EWG vom 8. November 1990 (Kapitalgesellschaften und Co. - Richtlinie, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 317/60 vom 16. November 1990; vgl. EuGH-Urteil vom 22. April 1999 Rs. C-272/97, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1999, 923) unmittelbare Wirkung gegenüber der Klägerin entfaltete (vgl. Theile, GmbH-Rundschau 1999, 1241, 1243; offen Senatsurteil vom 28. März 2000 VIII R 77/96, BFHE 191, 339; ablehnend Gesetzentwurf zum KapCoRiLiG, BTDrucks 14/1806, S. 12; Hennrichs, Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 1997, 66, 85 ff.; vgl. nunmehr § 264a HGB; Art. 48 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch i.d.F. des KapCoRiLiG vom 24. Februar 2000, BGBl I 2000, 154).

  • OLG München, 09.01.2008 - 31 Wx 66/07

    GmbH & Co. KG: Befreiung von der Prüfung durch einen Abschlussprüfer trotz

    Die Abschlusspublizität stellt den notwendigen Ausgleich für die Haftungsbeschränkung dar (Baumbach/Merkt § 264 a Rn. 1; RegE KapCoRiLiG BT-Drucksache 14/1806 S. 17 f.).

    Die in § 264 a HGB bezeichneten Personenhandelsgesellschaften sollen bezüglich ihres Jahresabschlusses den (gleichen) Verpflichtungen unterworfen werden, wie sie für Kapitalgesellschaften bestehen (BT-Drucksache 14/1806 S. 14).

  • BFH, 16.10.2007 - VIII R 21/06

    Zeitpunkt der Verlustzurechnung bei einem stillen Gesellschafter, kein

    Der Senat kann hinsichtlich der Streitjahre 1996 bis 1998 offenlassen, ob sich aufgrund der durch das Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) vom 24. Februar 2000 (BGBl I 2000, 154) neu eingeführten Vorschrift des § 264c HGB, die nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) grundsätzlich erst für Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 1999 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden ist, entsprechend der klägerischen Auffassung eine dahingehende abweichende steuerrechtliche Würdigung in Betracht zu ziehen sein könnte, dass bereits die als Forderung zu aktivierende "bedungene" Einlage nunmehr auch die Höhe des "Kapitalkontos" des stillen Gesellschafters und damit das Verlustausgleichsvolumen mitbestimmt.
  • BVerwG, 22.08.2000 - 1 C 9.00

    Ausnahme; ortsansässiger Leiter; vereidigter Buchprüfer; Zweigniederlassung

    Zweigniederlassungen eines vereidigten Buchprüfers, wie die des Klägers in Dresden, müssen nach § 130 Abs. 1, § 47 Satz 1 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - im Folgenden: WPO) vom 24. Juli 1961 (BGBl I S. 1049) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl I S. 2803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2000 (BGBl I S. 154, 161), von wenigstens einem vereidigten Buchprüfer geleitet werden, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung hat.
  • LG Bonn, 02.07.2009 - 39 T 193/09

    Höhe des Ordnungsgeldes bei wiederholter Verletzung der Pflicht aus § 325 Abs. 1

    Denn nachdem die Beschwerdeführerin das erstmalig in Höhe von 2.500,00 Euro angedrohte Ordnungsgeld nicht zum Anlass genommen hat, eine zeitnahe Einreichung der Unterlagen vorzunehmen, bedurfte es zur Einwirkung auf sie mit dem Ziel effizienter Durchsetzung der ihr obliegenden Publizitätspflicht einer spürbaren Anhebung (vgl. BT-Drucks. 14/1806 S. 24).

    Hiervon abzuweichen wäre allenfalls unter dem Gesichtspunkt geringfügiger Überschreitung nach i.S.v. § 335 Abs. 3 S. 5 HGB, nicht aber aus anderen Gründen möglich gewesen (vgl. BT-Drucks. 14/1806 S. 29; Bumiller/Winkler § 140a FGG Rn. 15).

  • LG München I, 30.08.2007 - 5 HKO 7195/06

    Kein Spruchverfahren bei Wechsel vom amtlichen Markt in ein anderes

    Die Vorschrift des § 293 Abs. 5 HGB gewinnt ihre Rechtfertigung daraus, dass namentlich institutionelle Anleger von einem die organisierten Kapitalmärkte in Anspruch nehmenden Unternehmen einen Konzernabschluss nach international gültigen Regeln erwarten (vgl. BT-Drucks. 14/1806 S. 23).
  • LG Bonn, 30.09.2009 - 30 T 848/09

    Offenlegung, Ordnungsgeld, Befreiung, Konzernabschluss, Mutterunternehmen,

    Soweit im Regierungsentwurf zum KapCoRiLiG (BT-Drs. 14/1806 S. 18 ff.) davon die Rede ist, dass nach § 264b HGB die Befreiung von der Offenlegungspflicht nur dann möglich sei, wenn die Personenhandelsgesellschaft in den Konzernabschluss eines anderen Unternehmens, nämlich einer Komplementär-Gesellschaft oder eines anderen Mutterunternehmens, einbezogen sei, hat der Gesetzgeber damit die Befreiung des Mutterunternehmens selbst nicht bewusst ausschließen wollen.
  • LSG Bayern, 04.08.2000 - L 4 B 38/00

    Aussetzung der Vollziehung einer Beitragsforderung ; Anforderungen an die

    Die Tätigkeit des Bf. als Wirtschaftsprüfer ist weder eine kaufmännische noch eine sonstige gewerbliche Angelegenheit (Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG), da ein Wirtschaftsprüfer gemäß § 1 Abs. 2 Wirtschaftsprüferordnung vom 24.07.1961 (BGBl I S. 1049, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.02.2000, BGBl I S. 154, 161) einen freien Beruf ausübt.
  • OLG Hamm, 21.10.2002 - 15 W 331/02

    Rechtsmittelausschluß im Ordnungsgeldverfahren nach dem KapCoRiLiG

    Nach dem Inkrafttreten des KapCoRiLiG vom 24, 02.2000 (BGBl. I. S. 154) hat die A AG, ein Konkurrenzunternehmen der betroffenen Gesellschaft, mit Schreiben vom 06.02.2002 bei dem Registergericht beantragt, ihr Einsichtnahme in den Jahresabschluß der betroffenen Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2000 zu gewähren und für den Fall, daß die Offenlegung dieses Jahresabschlusses noch nicht erfolgt ist, Verfahren nach den §§ 335 und 335 a HGB einzuleiten.
  • OLG Köln, 12.02.2001 - 2 Wx 2/01
  • LG Ravensburg, 22.02.2017 - 2 Qs 9/17
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