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   BGBl. I 2000 S. 1914   

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BGBl. I 2000 S. 1914 (https://dejure.org/2000,41480)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben am 28.12.2000, Seite 1914
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
  • vom 21.12.2000

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 26.10.2000   BT   LEISTUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG ANGLEICHEN (GESETZENTWURF)
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Allerdings unterliegt die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1914, im Folgenden auch: Betriebsrentengesetz) getroffene Übergangsregelung für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Versicherter (im Folgenden: Übergangsregelung) in geringerem Umfang rechtlichen Beanstandungen, als die Vorinstanzen angenommen haben.

    Das ist mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) und der darin enthaltenen Neufassung des § 18 BetrAVG sowie einer Änderung der zeitlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit im neu gefassten § 1b BetrAVG geschehen.

  • BGH, 14.01.2004 - IV ZR 56/03

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Versorgungsrente in der Zusatzversorgung

    Stattdessen ist für die Berechnung von Versicherungsrenten, die spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen haben (§ 76 VBLS in der Neufassung zum 1. Januar 2001), die Regelung des § 18 BetrAVB in der Fassung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914, in Kraft getreten am 1. Januar 2001) heranzuziehen.

    In ihrer Mitteilung vom 15. Oktober 2001 errechnete die Beklagte - nunmehr unter Anwendung der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neufassung des § 18 BetrAVG (Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1914) - die der Klägerin seit dem 1. März 2001 zustehende Versicherungsrente zunächst gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG auf monatlich 267, 38 DM (136,71 EUR).

  • OLG Karlsruhe, 22.09.2005 - 12 U 99/04

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der gesetzlichen Grundlage

    Auch die Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG durch Gesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I 2000, 1914) mit Wirkung vom 01.01.2001 erschöpft den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts der betriebstreuen Pfichtversicherten nicht.

    Mit ihr bezweckt der Gesetzgeber für die nach Eintritt der Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung, aber vor dem Versorgungsfall ausscheidenden Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zwar erklärtermaßen eine weitgehende Gleichstellung mit den Beschäftigten in der Privatwirtschaft (Bundestags-Drucksache 14/4363, S. 8).

  • BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 438/15

    Betriebliche Altersversorgung - Öffentlicher Dienst - vorzeitiges Ausscheiden -

    Für diese Arbeitnehmer musste eine gesetzliche Neuregelung getroffen werden, da das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15. Juli 1998 (- 1 BvR 1554/89 - ua., BVerfGE 98, 365; vgl. BT-Drs. 14/4363 S. 8) frühere Regelungen des Betriebsrentengesetzes ua. deshalb für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erklärt hatte, weil Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes von der Anwendung des § 2 BetrAVG ausgenommen waren und sie deshalb schlechter behandelt wurden als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft, auf die diese Bestimmung Anwendung findet (BVerfG 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 - ua., zu C II der Gründe, aaO) .

    Die Neureglung erfolgte durch das "Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) .

    Der Gesetzgeber hat insoweit aus Vereinfachungsgründen (vgl. für die inhaltsgleiche Regelung in § 30d Abs. 1 Satz 1 BetrAVG BT-Drs. 14/4363 S. 12) nicht auf das nach § 2 BetrAVG maßgebliche Datum des jeweiligen Ausscheidens abgestellt, sondern einen gesetzlichen Stichtag geschaffen.

  • BGH, 28.04.2004 - IV ZR 144/03

    Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes bei Geltendmachung der

    Nach dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) berechnete die Beklagte die Zusatzrente des Klägers neu, gelangte aber zu einem geringeren als dem bisher geleisteten Betrag, der deshalb auch weiterhin gezahlt wird.

    Die Beschwerde läßt jedoch jedwede Ausführungen dazu vermissen, von wem die von den Instanzgerichten und in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/4363 S. 8) näher begründete Auffassung überhaupt in Zweifel gezogen wird, wonach die neu gefaßte Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (trotz einer im Vergleich zur gewerblichen Wirtschaft schematisierten Berechnung der Rentenanwartschaft im öffentlichen Dienst) den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts durchaus gerecht werde.

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2005 - 12 U 102/04

    VBL-Zusatzversorgung: OLG Karlsruhe bestätigt Rechtsprechung zu den

    Auch die Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG durch Gesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I 2000, 1914) mit Wirkung vom 01.01.2001 erschöpft den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts der betriebstreuen Pfichtversicherten nicht.

    Mit ihr bezweckt der Gesetzgeber für die nach Eintritt der Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung, aber vor dem Versorgungsfall ausscheidenden Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zwar erklärtermaßen eine weitgehende Gleichstellung mit den Beschäftigten in der Privatwirtschaft (Bundestags- Drucksache 14/4363, S. 8).

  • BGH, 29.09.2010 - IV ZR 179/09

    Gewährung einer privatrechtlichen Versicherung für eine zusätzliche

    Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen, wohingegen die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i. V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1914; im Folgenden auch: Betriebsrentengesetz) berechnet werden.

    Dem ist der Gesetzgeber mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) nachgekommen, durch das die Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 neu gefasst worden ist.

  • OLG Karlsruhe, 07.12.2006 - 12 U 91/05

    Umstellung des Zusatzversorgungssystems im öffentlichen Dienst zum 31. Dezember

    Allerdings hat der Gesetzgeber für die Fälle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst mit § 18 BetrAVG in der durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1914) in Kraft getretenen Fassung eine Sonderregelung zur Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften vorzeitig aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedener Versicherter geschaffen.
  • BAG, 21.11.2006 - 3 AZR 672/05

    Erlöschen einer Versorgungsanwartschaft nach Straftat

    Der Bundesgesetzgeber wollte vielmehr ab 1. Januar 2001 auf eine eigene Regelung verzichten und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs auf Zusatzrente den Voraussetzungen für die entsprechende Versorgungsrente angleichen (BT-Drucks. 14/4363 S. 11).
  • OLG Karlsruhe, 26.07.2005 - 12 U 67/05

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Wirksambleiben der Halbanrechnung von

    Für sie sieht § 18 Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I 1914 - BetrAVG) mit Wirkung ab 1.1.2001 eine Erhöhung der bei Eintritt des Versorgungsfalles von der Beklagten gewährten Rentenleistungen jährlich zum 1. Juli um 1 vom Hundert vor, soweit in diesem Jahr eine allgemeine Erhöhung der Versorgungsrenten erfolgt.
  • OLG Karlsruhe, 06.05.2008 - 12 U 103/07

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Anspruch eines rentenfernen

  • OLG Karlsruhe, 20.07.2004 - 12 U 83/03

    Versorgungsausgleich: Ersetzung des Anpassungsmaßstabes für Besitzstandsrenten

  • LAG Niedersachsen, 25.11.2005 - 10 Sa 319/05

    Umstellung der von den verschiedenen Versorgungsanstalten des öffentlichen

  • OLG Karlsruhe, 19.06.2008 - 12 U 4/08

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Schadensersatzanspruch gegen die

  • BGH, 30.04.2008 - IV ZR 245/04

    Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung durch die Zusatzversorgung des

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2007 - 12 U 178/06

    Unzumutbare Härte bei Umstellung des Zusatzversorgungssystems der VBL und der

  • BGH, 10.03.2004 - IV ZR 56/03

    Betrieblicher Altersversorgung: Berechnung der Anpassung der Zusatzversorgung

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2007 - 12 U 100/06

    Systemwechsel in der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes: Berechnung der

  • OLG Karlsruhe, 10.01.2006 - 16 UF 86/05

    Versorgungsausgleich: Berechnung des ehezeitbezogenen Anteils aus einer

  • LG Karlsruhe, 06.03.2009 - 6 O 235/08

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Wegfall des Feststellungsinteresses zur

  • LG Karlsruhe, 19.09.2008 - 6 O 326/07

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Verbindlichkeit der Startgutschriften

  • LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 6 S 18/07
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