Gesetzgebung
   BGBl. I 2000 S. 1983   

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BGBl. I 2000 S. 1983 (https://dejure.org/2000,42353)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 29.12.2000, Seite 1983
  • Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz)
  • vom 21.12.2000

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 26.10.2000   BT   IM SOZIAL-UND ARBEITSRECHT AB 2002 AUF EURO UMSTELLEN (GESETZENTWURF)
 
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Wird zitiert von ... (181)

  • BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R

    Erstattungsanspruch des Jugendamtes als erstangegangenem, aber nur nachrangig

    Anspruchsgrundlage für den klägerischen Erstattungsanspruch ist § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X (idF des Vierten Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000, BGBl I 1983) iVm § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - ( ; hier idF des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, BGBl I 606) .

    Mit dieser Änderung des Gesetzes ist - ohne dass dies in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommt (vgl BT-Drucks 14/4375 S 60) - neben das Ziel zügiger Klarstellung der Verhältnisse (zur ursprünglichen Gesetzesbegründung BT-Drucks 9/95 S 26) zumindest auch der Gesichtspunkt der materiellen Ausgleichsgerechtigkeit getreten (vgl nur BSG vom 10.5.2005 - B 1 KR 20/04 R - SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 RdNr 13; Mutschler in jurisPK-SGB X, § 111 RdNr 3, Stand Januar 2019; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 111 RdNr 2, Stand Dezember 2013; kritisch Roller in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 111 RdNr 2; Böttiger, LPK-SGB X, 5. Aufl 2018, § 111 RdNr 2) .

  • BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer Anschlussberufung -

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten nach § 104 SGB X (idF des Gesetzes vom 21.12.2000, BGBl I 1983) iVm § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - ( idF des Gesetzes vom 23.4.2004, BGBl I 606) dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe, die sie an L im Zeitraum vom 1.4.2010 bis 28.2.2011 erbracht hat.
  • BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R

    Erstattung von Kosten der Sozialhilfe

    Dem Kläger steht gegen den Beklagten nach § 104 SGB X (in der Fassung des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000, BGBl I 1983) iVm § 14 Abs. 1 SGB IX (in der bis 31.12.2017 maßgeblichen Normfassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004 - BGBl I 606) dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe an K. seit 2007 zu, wenn er als nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen.
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