Gesetzgebung
BGBl. I 2001 S. 119 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 3, ausgegeben am 18.01.2001, Seite 119
- Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte
- vom 12.01.2001
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (11)
- VG Berlin, 27.01.2009 - 3 A 782.08
Vorläufige Zulassung zum Studium und Ermittlung der Ausbildungskapazität
Gemäß § 9 Abs. 6 KapVO ist weiterhin der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach § 54 und § 57 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162 - TAppO 1999 -), zuletzt geändert am 12. Januar 2001 (BGBl. I S. 119), in der Weise zu berücksichtigen, dass für die Ausbildung nach § 54 Abs. 1 TAppO 1999 (kuratives Pflichtpraktikum von 4 Wochen) für je 96 Ausbildungsplätze und für die Ausbildung nach §§ 54 Abs. 2, 57 TAppO 1999 (Wahlpraktikum von 16 Wochen) für je 42 Ausbildungsplätze eine Stelle abzuziehen ist. - VG Berlin, 04.12.2009 - 3 L 409.09
Ermittlung der Aufnahmekapazität an einer Hochschule
Gemäß § 9 Abs. 6 KapVO ist weiterhin der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach § 54 und § 57 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162 - TAppO 1999 -), zuletzt geändert am 12. Januar 2001 (BGBl. I S. 119), in der Weise zu berücksichtigen, dass für die Ausbildung nach § 54 Abs. 1 TAppO 1999 (kuratives Pflichtpraktikum von 4 Wochen) für je 96 Ausbildungsplätze und für die Ausbildung nach §§ 54 Abs. 2, 57 TAppO 1999 (Wahlpraktikum von 16 Wochen) für je 42 Ausbildungsplätze eine Stelle abzuziehen ist. - VG Berlin, 27.01.2009 - 3 A 642.09
Vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium und Ermittlung der Ausbildungskapazität
Gemäß § 9 Abs. 6 KapVO ist weiterhin der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach § 54 und § 57 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162 - TAppO 1999 -), zuletzt geändert am 12. Januar 2001 (BGBl. I S. 119), in der Weise zu berücksichtigen, dass für die Ausbildung nach § 54 Abs. 1 TAppO 1999 (kuratives Pflichtpraktikum von 4 Wochen) für je 96 Ausbildungsplätze und für die Ausbildung nach §§ 54 Abs. 2, 57 TAppO 1999 (Wahlpraktikum von 16 Wochen) für je 42 Ausbildungsplätze eine Stelle abzuziehen ist.
- VG Berlin, 27.01.2009 - 3 A 971.08
Vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium und Ermittlung der Ausbildungskapazität
Gemäß § 9 Abs. 6 KapVO ist weiterhin der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach § 54 und § 57 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162 - TAppO 1999 -), zuletzt geändert am 12. Januar 2001 (BGBl. I S. 119), in der Weise zu berücksichtigen, dass für die Ausbildung nach § 54 Abs. 1 TAppO 1999 (kuratives Pflichtpraktikum von 4 Wochen) für je 96 Ausbildungsplätze und für die Ausbildung nach §§ 54 Abs. 2, 57 TAppO 1999 (Wahlpraktikum von 16 Wochen) für je 42 Ausbildungsplätze eine Stelle abzuziehen ist. - VG Berlin, 16.01.2009 - 3 A 329.08
Tiermedizin; FU Berlin; WS 2008/2009; 1. Fachsemester; Kapazität erschöpft; …
14 4. Gemäß § 9 Abs. 6 KapVO ist weiterhin der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach § 54 und § 57 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162 - TAppO 1999 -), zuletzt geändert am 12. Januar 2001 (BGBl. I S. 119), in der Weise zu berücksichtigen, dass für die Ausbildung nach § 54 Abs. 1 TAppO 1999 (kuratives Pflichtpraktikum von 4 Wochen) für je 96 Ausbildungsplätze und für die Ausbildung nach §§ 54 Abs. 2, 57 TAppO 1999 (Wahlpraktikum von 16 Wochen) für je 42 Ausbildungsplätze eine Stelle abzuziehen ist. - VG Berlin, 20.12.2007 - 3 A 607.07
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum …
Gemäß § 9 Abs. 6 KapVO in der seit dem 19. Mai 2003 geltenden Fassung ist weiterhin der Personalbedarf für die praktische Ausbildun g nach § 54 und § 57 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162 - TAppO 1999 -), zuletzt geändert am 12. Januar 2001 (BGBl. I S. 119), in der Weise zu berücksichtigen, dass für die Ausbildung nach § 54 Abs. 1 TAppO 1999 (kuratives Pflichtpraktikum von 4 Wochen) für je 96 Ausbildungsplätze und für die Ausbildung nach §§ 54 Abs. 2, 57 TAppO 1999 (Wahlpraktikum von 16 Wochen) für je 42 Ausbildungsplätze eine Stelle abzuziehen ist. - VG Berlin, 20.12.2007 - 3 A 737.07
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum …
Gemäß § 9 Abs. 6 KapVO in der seit dem 19. Mai 2003 geltenden Fassung ist weiterhin der Personalbedarf für die praktische Ausbildun g nach § 54 und § 57 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162 - TAppO 1999 -), zuletzt geändert am 12. Januar 2001 (BGBl. I S. 119), in der Weise zu berücksichtigen, dass für die Ausbildung nach § 54 Abs. 1 TAppO 1999 (kuratives Pflichtpraktikum von 4 Wochen) für je 96 Ausbildungsplätze und für die Ausbildung nach §§ 54 Abs. 2, 57 TAppO 1999 (Wahlpraktikum von 16 Wochen) für je 42 Ausbildungsplätze eine Stelle abzuziehen ist. - VG Berlin, 20.12.2007 - 3 A 525.07
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum …
Gemäß § 9 Abs. 6 KapVO in der seit dem 19. Mai 2003 geltenden Fassung ist weiterhin der Personalbedarf für die praktische Ausbildun g nach § 54 und § 57 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162 - TAppO 1999 -), zuletzt geändert am 12. Januar 2001 (BGBl. I S. 119), in der Weise zu berücksichtigen, dass für die Ausbildung nach § 54 Abs. 1 TAppO 1999 (kuratives Pflichtpraktikum von 4 Wochen) für je 96 Ausbildungsplätze und für die Ausbildung nach §§ 54 Abs. 2, 57 TAppO 1999 (Wahlpraktikum von 16 Wochen) für je 42 Ausbildungsplätze eine Stelle abzuziehen ist. - VG Berlin, 20.12.2007 - 3 A 626.07
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum …
Gemäß § 9 Abs. 6 KapVO in der seit dem 19. Mai 2003 geltenden Fassung ist weiterhin der Personalbedarf für die praktische Ausbildun g nach § 54 und § 57 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162 - TAppO 1999 -), zuletzt geändert am 12. Januar 2001 (BGBl. I S. 119), in der Weise zu berücksichtigen, dass für die Ausbildung nach § 54 Abs. 1 TAppO 1999 (kuratives Pflichtpraktikum von 4 Wochen) für je 96 Ausbildungsplätze und für die Ausbildung nach §§ 54 Abs. 2, 57 TAppO 1999 (Wahlpraktikum von 16 Wochen) für je 42 Ausbildungsplätze eine Stelle abzuziehen ist. - VG Berlin, 22.12.2009 - 3 L 595.09
Tiermedizin; Veterinärmedizin; FU Berlin; WS 2009/2010; 5 Fachsemester; 4 …
dd) Gemäß § 9 Abs. 6 KapVO ist weiterhin der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach § 54 und § 57 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162 - TAppO 1999 -), zuletzt geändert am 12. Januar 2001 (BGBl. I S. 119), in der Weise zu berücksichtigen, dass für die Ausbildung nach § 54 Abs. 1 TAppO 1999 (kuratives Pflichtpraktikum von 4 Wochen) für je 96 Ausbildungsplätze und für die Ausbildung nach §§ 54 Abs. 2, 57 TAppO 1999 (Wahlpraktikum von 16 Wochen) für je 42 Ausbildungsplätze eine Stelle abzuziehen ist. - VG Berlin, 27.01.2009 - 3 A 1072.08
Studienplatz in Veterinärmedizin an der FU Berlin WS 2008/09