Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 2267   

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BGBl. I 2001 S. 2267 (https://dejure.org/2001,36711)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 06.09.2001, Seite 2267
  • Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe
  • vom 30.08.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 28.11.2000   BT   ILLEGALE BETÄTIGUNG IM BAUGEWEBE EINDÄMMEN
  • 23.03.2001   BT   Illegale Betätigung im Baugewerbe Thema einer Anhörung
  • 28.03.2001   BT   Bauindustrie begrüßt Pläne zur Eindämmung illegaler Betätigung
  • 04.04.2001   BT   Union sieht die Lage in der Bauwirtschaft als dramatisch an
  • 17.10.2001   BT   Künftige Haftungsregelung bei der Bauauftragsvergabe sorgt für Irritationen
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • FG Hessen, 16.05.2017 - 4 K 63/17

    § 48, § 48d EStG

    Die Definition entspricht - und dabei orientiert sich der Senat im Folgenden an den Gesetzesmaterialien, der Verwaltungsmeinung und der Literatur - der Regelung des § 211 Abs. 1 S. 2 SGB III a.F. i.V.m. der Baubetriebe-Verordnung (Loschelder, in: Schmidt, EStG, 35. Aufl., 2016, § 48 Rn. 10; BMF-Schreiben vom 27. Dezember 2002 Rn. 5, BStBl I 2002, 1399; BT-Drs. 14/4658 vom 16. November 2000, 10).

    Nach den Motiven des Gesetzgebers sollte mit der Einfügung des § 48d EStG - ähnlich wie bei vergleichbaren Regelungen für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren nach § 50d EStG - lediglich klargestellt werden, dass die Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 48 Abs. 1 EStG unabhängig von einem Anspruch auf Steuerbefreiung nach dem Abkommen besteht (BT-Drs. 14/6071 vom 16. Mai 2001, 16).

    Vielmehr ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zum Erstattungsverfahren nach § 48c EStG, dass der Gesetzgeber nur dann eine Erstattung wollte, wenn der Leistende im laufenden Veranlagungszeitraum glaubhaft macht, dass er in diesem Zeitraum nicht zur Ertragssteuer veranlagt wird und eine Pflicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen nicht besteht (BT-Drs. 14/6071 vom 16. Mai 2001, 15 f.; strenger noch BT-Drs. 14/4658 vom 16. November 2000, 12, wonach eine Erstattung nur für den Fall in Betracht kommen sollte, dass der Leistende im Inland keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen hat).

    Denn er wollte durch die Einführung eines Steuerabzugs an der Quelle dem Sicherungsbedürfnis des Fiskus entsprechen und so der Steuerhinterziehung entgegenwirken (BT-Drs. 14/4658 vom 16. November 2000, 1 f.).

    Denn der Gesetzgeber geht im Rahmen einer gegriffenen Schätzung davon aus, dass durchschnittlich zu erhebende Ertragsteuern des leistenden Unternehmens von 3, 75 % und eine Lohnsteuerbelastung von 11, 25 % des Gesamtauftragsvolumens anfallen (Gosch, in: Kirchhof, EStG, 16. Aufl., 2017, § 48 Rn. 12; BT-Drs. 14/4658, 10 f.).

  • FG Hessen, 16.05.2017 - 4 K 66/17

    § 48, § 48d EStG

    Die Definition entspricht - und dabei orientiert sich der Senat im Folgenden an den Gesetzesmaterialien, der Verwaltungsmeinung und der Literatur - der Regelung des § 211 Abs. 1 S. 2 SGB III a.F. i.V.m. der Baubetriebe-Verordnung (Loschelder, in: Schmidt, EStG, 35. Aufl., 2016, § 48 Rn. 10; BMF-Schreiben vom 27. Dezember 2002 Rn. 5, BStBl I 2002, 1399; BT-Drs. 14/4658 vom 16. November 2000, 10).

    Nach den Motiven des Gesetzgebers sollte mit der Einfügung des § 48d EStG - ähnlich wie bei vergleichbaren Regelungen für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren nach § 50d EStG - lediglich klargestellt werden, dass die Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 48 Abs. 1 EStG unabhängig von einem Anspruch auf Steuerbefreiung nach dem Abkommen besteht (BT-Drs. 14/6071 vom 16. Mai 2001, 16).

    Vielmehr ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zum Erstattungsverfahren nach § 48c EStG, dass der Gesetzgeber nur dann eine Erstattung wollte, wenn der Leistende im laufenden Veranlagungszeitraum glaubhaft macht, dass er in diesem Zeitraum nicht zur Ertragssteuer veranlagt wird und eine Pflicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen nicht besteht (BT-Drs. 14/6071 vom 16. Mai 2001, 15 f.; strenger noch BT-Drs. 14/4658 vom 16. November 2000, 12, wonach eine Erstattung nur für den Fall in Betracht kommen sollte, dass der Leistende im Inland keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen hat).

    Denn er wollte durch die Einführung eines Steuerabzugs an der Quelle dem Sicherungsbedürfnis des Fiskus entsprechen und so der Steuerhinterziehung entgegenwirken (BT-Drs. 14/4658 vom 16. November 2000, 1 f.).

    Denn der Gesetzgeber geht im Rahmen einer gegriffenen Schätzung davon aus, dass durchschnittlich zu erhebende Ertragsteuern des leistenden Unternehmens von 3, 75 % und eine Lohnsteuerbelastung von 11, 25 % des Gesamtauftragsvolumens anfallen (Gosch, in: Kirchhof, EStG, 16. Aufl., 2017, § 48 Rn. 12; BT-Drs. 14/4658, 10 f.).

  • FG Niedersachsen, 18.04.2002 - 6 V 55/02

    Freistellungsbescheinigung für Bauabzugssteuer

    Eine Gefährdung des Steueranspruchs kann danach angenommen werden, wenn beispielsweise wiederholt und nicht entschuldbar Steuerbeträge nicht vollständig oder rechtzeitig angemeldet oder abgeführt, Steuererklärungen nicht vollständig oder rechtzeitig abgegeben werden (BT-Drucksache 14/4658 S. 11 f.).

    Der Gesetzgeber hat den Steuerabzug bei Bauleistungen eingeführt, weil sich in der Praxis erwiesen hat, dass die zuvor bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Sicherstellung des Steueranspruchs, insbesondere gegenüber unseriösen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmern, nicht ausreichen; Steueransprüche können sowohl aufgrund der Lohnsteuer- bzw. Einkommensteuerpflicht der illegal eingesetzten Arbeitnehmer entstehen als auch aufgrund der Einkommensteuer- /Körperschaftsteuerpflicht des im Inland tätigen (Sub-)Unternehmers selbst (BT-Drucksache 14/4658 S. 8).

    Für den Bereich der Umsatzsteuer existieren mit dem § 51 ff. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung bereits ausreichende Sicherungen (BT-Drucksache 14/4658 S. 9).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung der Gesetzesbegründung, wonach eine Gefährdung des Steueranspruchs auch bei unvollständiger oder verspäteter Abgabe von Steuererklärungen oder unvollständiger oder verspäteter Anmeldung und Abführung von Steuerbeträgen angenommen werden kann (BT-Drucksache 14/4658 S. 11 f.).

  • BFH, 05.03.2008 - I B 109/07

    Beschwerdefähigkeit der Zurückweisung eines Befangenheitsantrags -

    Soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel auf Beklagtenseite missachtet, weil mit Inkrafttreten des § 20a der Abgabenordnung --AO-- (durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001, BGBl I 2001, 2267, BStBl I 2001, 602) nicht mehr das beklagte FA, sondern das FA X für die Ertragsbesteuerung der Klägerin zuständig geworden sei, kann sie damit in den vorliegenden Nichtigkeitsklagen schon deshalb nicht gehört werden, weil sie selbst in ihren im Jahr 2007 --also lange nach dem behaupteten Zuständigkeitswechsel-- eingereichten Klageschriften das FA als Beklagten angegeben und hieran trotz der von ihr gegen dessen Passivlegitimation erhobenen Einwände festgehalten hat.
  • FG Berlin, 21.12.2001 - 8 B 8408/01

    Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG

    Wie sich aus den verschiedenen Gesetzesmaterialien (vgl. Bundestagsdrucksache 14/4658 vom 16. November 2000, Bundestagsdrucksache14/6071 vom 16. Mai 2001 und dem BMF Schreiben vom 1. November 2001, BStBl I 2001, S. 804, ergibt, sollte mit dem Gesetz vom 30. August 2001 (BGBl I Seiten 2267), durch das die hier anzuwendenden Vorschriften geschaffen wurden, insbesondere der Zweck verfolgt werden, illegale Bautätigkeiten in Deutschland einzudämmen.
  • FG Sachsen, 02.07.2002 - 6 V 844/02

    Befristete Erteilung einer Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugsteuer im

    Selbst erhebliche Verstöße könnten nur dann eine Gefährdung begründen, wenn diese nicht entschuldbar seien (vgl. Korn in EStG-Kommentar mit Zitat des Gesetzesentwurfs Bundestags-Drucksache 14/4658 zu § 48 b Abs. 1 EStG, 12).
  • FG Sachsen, 16.02.2005 - 6 K 532/00

    Haftungsinanspruchnahme einer irischen Gesellschaft nach § 42d EStG

    Gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2267) und gemäß §§ 20a Abs. 1, 21 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. § 1 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer ist die Zuständigkeit des Finanzamts ... (vormals Finanzamt für Körperschaften ...) begründet worden.
  • FG Saarland, 19.05.2004 - 1 V 51/04

    Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf gerichtliche Aussetzung der

    Zudem sei ein Beteiligtenwechsel geboten; zuständig sei infolge der Änderung der §§ 20 a, 21 AO (Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe vom 30. August 2001, BGBl. I 2001, 2267) das Finanzamt Kehl.
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