Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 2376   

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BGBl. I 2001 S. 2376 (https://dejure.org/2001,47047)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 19.09.2001, Seite 2376
  • Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts
  • vom 13.09.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 02.05.2001   BT   Im Bundeshaus notiert:
  • 29.05.2001   BT   Bundesrat fordert Regelung für die Förderung des Rückbaus von Wohnraum
 
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Wird zitiert von ... (76)

  • BSG, 25.04.2018 - B 14 AS 14/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Die Angemessenheit richtet sich grundsätzlich nach den Festlegungen der Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.9.2001 (BGBl I 2376) .
  • BSG, 19.03.2008 - B 11b AS 31/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Schönheitsreparaturen -

    Dies ergibt sich auch daraus, dass § 28 Abs. 4 Satz 2 der II. BV (idF vom 13. September 2001, BGBl I 2376, 2397) den Vermieter berechtigt, allein für die Kosten von Schönheitsreparaturen Beträge von bis zu 8, 50 EUR je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr in der Miete anzusetzen; insoweit würden sich für die streitgegenständliche Wohnung von rund 65 qm pro Jahr etwa 550 EUR, monatlich also etwa 46 EUR, errechnen.
  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

    Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich grundsätzlich nach den Werten, welche die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.9.2001 (BGBl I 2376) festgelegt haben (vgl nur BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70, RdNr 20) .
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