Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 3879   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,46840
BGBl. I 2001 S. 3879 (https://dejure.org/2001,46840)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,46840) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben am 24.12.2001, Seite 3879
  • Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung
  • vom 20.12.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 04.10.2001   BT   Strafverfolgungsbehören sollen Auskunft über Telefonverbindungen erhalten
  • 07.11.2001   BT   Auch Verfassungsschutz soll Auskunft über Telekommunikationsdaten erhalten
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

    Einer Übergangsregelung bedarf es aus denselben Gründen auch bezüglich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG, die gegenüber der derzeitigen Praxis - an der sich der Gesetzgeber bei seinen verschiedenen Änderungen des Telekommunikationsgesetzes und der Strafprozessordnung orientiert hat (vgl. BTDrucks 14/7008, S. 7; 16/5846, S. 26 f.; 16/6979, S. 46) - im Umgang mit der Norm erhebliche Einschränkungen mit sich bringen.
  • LG Offenburg, 17.04.2008 - 3 Qs 83/07

    Kundendaten zur IP-Adresse sind Bestandsdaten

    Die Bundesregierung war dabei immer schon der Auffassung, dass es sich bei den hinter dynamischen IP - Adressen stehenden Daten um Bestandsdaten handelt (vgl. nur die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 01.10.2001, Bundestags- Drucksache 14/7008, Seite 7, zu § 100 g Abs. 3 StPO).
  • LG Stuttgart, 04.01.2005 - 13 Qs 89/04

    Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten im Ermittlungsverfahren: Pflicht

    Dort (vgl. BT-Drucks. 14/7008 S.7) ist ausgeführt, in § 100 g Abs. 3 StPO würden die dem Auskunftsanspruch unterfallenden Telekommunikationsverbindungsdaten abschließend aufgezählt.
  • LG Hamburg, 23.06.2005 - 631 Qs 43/05

    Staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Computerbetrugs gegen

    Dort (vgl. BT-Drucks. 14/7008 S.7) ist ausgeführt, in § 100 g Abs. 3 StPO würden die dem Auskunftsanspruch unterfallenden Telekommunikationsverbindungsdaten abschließend aufgezählt.
  • LG Rottweil, 05.08.2004 - 3 Qs 105/04

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Voraussetzungen für die Anordnung einer

    Im übrigen zielt die Maßnahme nicht auf die Gewinnung von Erkenntnissen über Kommunikationsinhalte ab und erreicht deshalb die Eingriffstiefe von Maßnahmen nach § 100 a StPO bei weitem nicht (vgl. BT-Drucks. 14/7258 S. 1-2).
  • LG Köln, 25.06.2008 - 111 Qs 172/08

    Verpflichtung eines Internetproviders zur Mitteilung der IP-Adresse eines Nutzers

    Dort (vgl. BT-Drucks. 14/7008 S. 7) ist ausgeführt, in § 100g Abs. 3 StPO würden die dem Auskunftsanspruch unterfallenden Telekommunikationsverbindungsdaten abschließend aufgezählt.
  • LG Hechingen, 19.04.2005 - 1 Qs 41/05

    Pflicht des Internet-Access-Providers zur Benennung eines diesem bekannten

    Bereits in ihrem Auskunftsersuchen vom 7. März 2005 hat die Staatsanwaltschaft hierzu folgendes ausgeführt: "Aus den Materialien (vgl. BT-Drs. 14/7008 S.7) ergibt sich weiter die Auffassung des Gesetzgebers, bei dem Namen einer "hinter einer" IP-Adresse stehenden Person handele "es sich jedoch um Bestandsdaten im Sinne von § 2 Nr. 3 TDSV, die gegenwärtig von den Strafverfolgungsbehörden in der Praxis über § 89 Abs. 6 TKG (alte Fassung, entspricht § 113 TKG neu) abgefragt werden" können (vgl. zum ganzen auch Meyer-Goßner, StPO, a.a.O. Rdnr.4 zu § 100 g StPO).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht