Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 530   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,49808
BGBl. I 2001 S. 530 (https://dejure.org/2001,49808)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,49808) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 20.04.2001, Seite 530
  • Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
  • vom 12.04.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 03.11.2000   BT   IMPORT GEFÄHRLICHER HUNDE VERBIETEN (GESETZENTWURF)
  • 06.12.2000   BT   OBLIGATORISCHE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR HUNDE EINFÜHREN

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (37)

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 8.13

    Gemeinde; Hundesteuer; Hundesteuersatzung; Kampfhund; erdrosselnde Wirkung;

    Schließlich lässt sich ein Kausalitätszusammenhang zwischen Steuererhebung bzw. -erhöhung und Rückgang der Bestandszahlen gerade bei Kampfhunden auch deshalb nur schwer feststellen, weil hier - anders als etwa bei den oben erwähnten Zweitwohnungen oder Glücksspielgeräten - weitere Faktoren hinzukommen, die für einen Bestandsrückgang ursächlich geworden sein dürften, etwa die soziale Ächtung von Kampfhunden in der Gesellschaft sowie die restriktive Gesetzgebung (vgl. nur Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland vom 12. April 2001 - Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz, BGBl I 2001, 530).
  • BVerwG, 28.06.2004 - 6 C 21.03

    Untersagung der Haltung eines Pit Bull Terriers als "gefährlichen" Hund i.S. der

    Das Bundesverfassungsgericht hat dort das vom Bundesgesetzgeber erlassene Einfuhr- und Verbringungsverbot in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) u.a. mit folgenden Erwägungen als verfassungsgemäß angesehen: Dem Gesetzgeber stehe bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohten, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollten, ein weiterer Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, dessen Grenzen erst überschritten seien, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben könnten.
  • VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00

    Neuregelung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin mit

    Das mittlerweile vom Bundesgesetzgeber erlassene Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) sieht in § 2 Abs. 1 Satz 1 ebenfalls ein Einfuhrverbot für Bullterrier (neben Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier) vor und zählt sie zu den gefährlichen Hunden im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1. Die Aufnahme dieser Rasse in die Liste unwiderleglich als gefährlich anzusehender Hunde kann daher verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht