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   BGBl. I 2001 S. 623   

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BGBl. I 2001 S. 623 (https://dejure.org/2001,46021)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 27.04.2001, Seite 623
  • Gesetz zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts (GvKostRNeuOG)
  • vom 19.04.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 26.05.2000   BT   AUSGABEN FÜR GERICHTSVOLLZIEHER SOLLEN STEIGEN (GESETZENTWURF)
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • LG Karlsruhe, 06.02.2002 - 11 T 575/01

    Gerichtsvollzieherkosten: Auftrag zur Vollstreckung aufgrund mehrerer Titel;

    In welchen Fällen ein einheitlicher Auftrag vorliege, sei insbesondere für die Frage von Bedeutung, ob die Gebühren oder bestimmte Auslagen nur einmal oder mehrmals zu erheben seien (BT-Drucksache, 14/3432, S. 23, 25).

    Ähnlich der Regelungstechnik im Gerichtskostengesetz wurden die Kostentatbestände in einem dem Gerichtsvollzieherkostengesetz als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis geregelt, wobei die Wertgebühren des alten Rechts durch Festbeträge ersetzt wurden (BT-Drucksache 14/3432 Seite 23).

    Welche Amtshandlungen unter welchen Voraussetzungen demselben Auftrag zuzurechnen seien, was insbesondere für die Frage von Bedeutung sei, ob die Kosten nur einmal oder mehrmals zu erheben seien, soll durch die Regelung in § 3 Abs. 2 bestimmt werden (BT-Drucksache 14/3432 Seite 23, 25 zu § 3).

    Abgesehen davon, dass Zeitzuschläge dem Kostenrecht grundsätzlich fremd sind (BT-Drucksache 14/3432, Seite 23), kommt dieser nach dem Kostenverzeichnis Nr. 500 erst bei einem über drei Stunden hinausgehenden Mehraufwand in Betracht.

    Dem Gesetzgeber war bewusst, dass die Einführung der Festgebühren bei der Vollstreckung geringer Forderungen bis zu DM 2.000,00 zu einer Verteuerung und erst bei DM 3.000,00 übersteigenden Gegenstandswerten zu einer Gebührenermäßigung führen werde (BT-Drucksache 14/3432 Seite 23).

  • BVerwG, 26.01.2010 - 2 C 7.08

    Gerichtsvollzieher; Bürokostenentschädigung; Vollstreckungsgebühr; sonstige

    a) Zu den Dienstpflichten eines Gerichtsvollziehers gehört die Vereinnahmung von Gebühren nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG) vom 26. Juli 1957 (BGBl I S. 861, BGBl I 1959, S. 155; ab 1. Mai 2001 ersetzt durch Gesetz vom 19. April 2001, BGBl I S. 623), konkretisiert durch die im Streitzeitraum beanstandungslos angewandten Verwaltungsvorschriften (Gerichtsvollzieherordnung - GVO - vom 7. März 1980, für Brandenburg: AV vom 10. April 1991, JMBl S. 2, vgl. auch § 154 GVG).
  • OLG Hamm, 10.02.2015 - 25 W 277/14

    Zulässigkeit der Beschwerde des Gerichtsvollziehers gegen eine den Kostenansatz

    Dem entsprechend räumt § 5 Abs. 2 GvKostG ein Erinnerungsrecht gegen den Kostenansatz nur dem Kostenschuldner und der Staatskasse ein, nicht aber dem Gerichtsvollzieher (vgl. auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § GvKostG § 5 GvKostG, BT-Drs. 14/3432, 26: "Der Gerichtsvollzieher ist wie nach geltendem Recht an dem Erinnerungsverfahren nicht beteiligt. In dem Verfahren geht es ausschließlich um das Verhältnis zwischen Staatskasse und Bürger. Die Staatskasse ist alleiniger Gläubiger des Kostenanspruchs").
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2007 - 4 B 18.06

    Zur Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher im Land Brandenburg für das

    Dies gilt erst recht wegen der im Jahr 2001 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts (Gesetz vom 19. April 2001, BGBl. I S. 623), von dem eine deutliche Erhöhung der Einnahmen der Gerichtsvollzieher erwartet wurde (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BR-Drs. 755/99, S. 25).
  • OLG Köln, 30.01.2002 - 4 WF 11/02

    Ermäßigung der dreifachen Gerichtsgebühr bei Anerkenntnis

    Gemäß Nr. 1211 b) des Kostenverzeichnisses (KV) Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG i. d. F. des GvKostRNeuOG vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), der Nr. 1202 b) KV in der bisherigen Nummerierung entspricht, ermäßigt sich die dreifache Gebühr für das Verfahren im allgemeinen nach Nr. 1210 KV (Nr. 1201 KV a. F.) unter anderem dann auf die einfache Gebühr, wenn das gesamte Verfahren durch Anerkenntnisurteil beendet wird.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2007 - 4 B 19.06

    Gerichtsvollzieher; Bürokostenentschädigung; Brandenburg; Ablieferung vorläufig

    Dies gilt erst recht wegen der im Jahr 2001 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts (Gesetz vom 19. April 2001, BGBl. I S. 623), von dem eine deutliche Erhöhung der Einnahmen der Gerichtsvollzieher erwartet wurde (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BR-Drs. 755/99, S. 25).
  • LG Stuttgart, 11.07.2002 - 19 T 222/02

    Gerichtsvollzieherkosten: Einheitliche Vollstreckung aus mehreren Titeln

    Mithin berechnen sich die im vorliegenden Fall gem. § 3 GvKostG i.d.F. v. 19.04.2001 (BGBl. I 623 ff) angefallenen Kosten wie folgt:.

    Auf die Frage, ob Art. 19 des Entwurfes der Bundesregierung zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers zu § 3 GvKostG vom 19.04.2001 (BGBl. I S. 623) wiedergibt, kommt es nicht entscheidend an.

  • BVerwG, 26.01.2010 - 2 C 8.08

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung einer Bürokostenentschädigung von einem

    a) Zu den Dienstpflichten eines Gerichtsvollziehers gehört die Vereinnahmung von Gebühren nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG) vom 26. Juli 1957 (BGBl I S. 861, BGBl I 1959, S. 155; ab 1. Mai 2001 ersetzt durch Gesetz vom 19. April 2001, BGBl I S. 623), konkretisiert durch die im Streitzeitraum beanstandungslos angewandten Verwaltungsvorschriften (Gerichtsvollzieherordnung - GVO - vom 7. März 1980, für Brandenburg: AV vom 10. April 1991, JMBl S. 2, vgl. auch § 154 GVG).
  • LG Freiburg, 22.01.2014 - 3 T 177/13

    Gerichtsvollzieherkosten: Verbindung eines Antrags auf Versuch der gütlichen

    Entsprechend räumt § 5 Abs. 2 GvKostG ein Erinnerungsrecht gegen den Kostenansatz nur dem Kostenschuldner und der Staatskasse ein, nicht aber dem Gerichtsvollzieher (vgl. auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 5 GvKostG, BT-Drucks. 14/3432, S. 26: "Der Gerichtsvollzieher ist wie nach geltendem Recht an dem Erinnerungsverfahren nicht beteiligt. In dem Verfahren geht es ausschließlich um das Verhältnis zwischen Staatskasse und Bürger. Die Staatskasse ist alleiniger Gläubiger des Kostenanspruchs").
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2007 - 4 S 14.06

    Rückforderung überzahlter Bürokostenentschädigung und zuviel vereinnahmter

    Dies gilt erst recht wegen der im Jahr 2001 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts (Gesetz vom 19. April 2001, BGBl. I S. 623), von dem eine deutliche Erhöhung der Einnahmen der Gerichtsvollzieher erwartet wurde (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BR-Drs. 755/99, S. 25).
  • LG Karlsruhe, 08.01.2003 - 11 T 154/02

    Gerichtsvollzieherkosten: Vorliegen eines Auftrags bei Antrag auf eidesstattliche

  • VG Lüneburg, 06.10.2004 - 1 B 56/04

    Alimentationsprinzip; aufschiebende Wirkung; Aufwandsentschädigung; Besoldung;

  • LG Stuttgart, 11.07.2002 - 19 T 180/02

    Kosten des Gerichtsvollziehers: Einheitliche Vollstreckung aus mehreren Titeln

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