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   BGBl. I 2002 S. 1026   

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BGBl. I 2002 S. 1026 (https://dejure.org/2002,46798)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 12.03.2002, Seite 1026
  • Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
  • vom 28.02.2002

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 18.10.2004 - 1 BvR 2057/02

    Erschöpfung des Rechtsweges bei unmittelbarer Betroffenheit von einer Rechtsnorm

    gegen a) § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 bis 9 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 25. Oktober 2001 (BGBl I S. 2758), eingefügt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 28. Februar 2002 (BGBl I S. 1026) und das darin ausgesprochene generelle Käfighaltungsverbot,.

    b) § 17 Abs. 4 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 25. Oktober 2001 (BGBl I S. 2758), eingefügt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 28. Februar 2002 (BGBl I S. 1026) und die darin vorgesehene Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2006,.

    c) § 17 Abs. 5 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 25. Oktober 2001 (BGBl I S. 2758), eingefügt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 28. Februar 2002 (BGBl I S. 1026) und die darin vorgesehene Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2002.

  • OVG Niedersachsen, 18.12.2007 - 11 LC 139/06

    Weiterbetrieb einer Käfighaltungsanlage unter Freistellung von Vorschriften der

    Zur Schließung der dadurch entstandenen Regelungslücke und zur Umsetzung der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG L 203 S. 53) erließ der Verordnungsgeber die Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV 2002 - vom 28. Februar 2002 (BGBl. I S. 1026).

    festzustellen, dass sie befugt ist, ihre Legehennenhaltungsanlage auf dem Grundstück {E.} Weg 108 in {D.}, Ortsteil {F.}, in der bisher genehmigten Form auch nach dem 1. Januar 2007 als Käfighaltungsanlage zu betreiben und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Baugenehmigung und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23. März 1994 ganz oder teilweise aufzuheben, um die Bestimmungen der Ersten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 28. Februar 2002 (BGBl. I S. 1026) ihr gegenüber zur Anwendung zu bringen.

  • VG Oldenburg, 22.03.2006 - 11 A 3583/05

    Immissionsschutz- und baurechtliche Genehmigungen des Betriebs einer

    U.a. zur Beseitigung der sich daraus ergebenden Regelungslücke erließ das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates die Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) vom 28. Februar 2002 (BGBl. I, S. 1026).

    festzustellen, dass sie befugt ist, ihre Legehennenhaltungsanlage auf dem Grundstück K. Weg 108 in C., Ortsteil N. in der bisher genehmigten Form auch nach dem 1. Januar 2007 als Käfighaltungsanlage zu betreiben und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Baugenehmigung und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23. März 1994 ganz oder teilweise aufzuheben, um die Bestimmungen der Ersten Verordnung zu Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 28. Februar 2002 (BGBl. I S. 1026) ihr gegenüber zur Anwendung zu bringen.

  • VGH Bayern, 13.04.2006 - 1 CS 05.1318

    Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigungen für eine Reitsportanlage;

    Die gesetzliche Definition des Begriffs der "Nutztiere" in § 2 Nr. 1 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2758, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.2.2002, BGBl. I S. 1026), wonach Nutztiere "landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden" sind, kann damit nicht zur Auslegung des Nutztierbegriffs in Nr. 7.12. Anlage 1 zum UVPG herangezogen werden.
  • VG Halle, 27.04.2005 - 2 A 12/05
    - (BGBl. I S. 2758) in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der TNVO vom 28. Februar 2002 (BGBl. I S. 1026) geht, und ob sie sich trotz der bestehenden Genehmigungen unmittelbar an die Regelungen der TNVO halten muss oder vielmehr erst dann, wenn die bestehenden Genehmigungen entsprechend teilweise oder vollständig aufgehoben worden sind.
  • VG Münster, 27.06.2008 - 1 K 1707/06
    Die auf der Grundlage des § 2a TierSchG die Anforderungen an die Haltung nach § 2 TierSchG näher bestimmende Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV, BGBl. I 2001, 2758) - in der hier maßgeblichen Fassung der ersten Änderungsverordnung (BGBl. I 2002, 1026) - legt unter anderem fest, dass Haltungseinrichtungen mit Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen ausgestattet sein müssen, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und Verunreinigungen des Futters und Wassers auf ein Mindestmaß begrenzt werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV).
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