Gesetzgebung
BGBl. I 2002 S. 1186 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 03.04.2002, Seite 1186
- Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze
- vom 25.03.2002
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
- 16.11.2001 BT Regierung beabsichtigt "umfassendste Änderung des Melderechts"
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Hamburg, 19.11.2004 - 1 Bf 176/03
Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister zur Verhinderung von …
Dieses Ergebnis widerspreche nicht Bundesrecht, insbesondere nicht § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186), und sei auch mit dem Grundgesetz vereinbar.Diese Auslegung wird durch die Neufassung gestützt, die § 21 Abs. 5 MRRG durch das Änderungsgesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) erhalten hat.
Dabei hat der Gesetzgeber mit der - nahezu wörtlich der früheren Regelung entsprechenden - Formulierung, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person eine "Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann", insoweit ersichtlich an der früheren Regelung festhalten wollen (vgl. in diesem Sinne auch BT-Drucks. 14/7260 v. 1.11.2001 S. 18; ebenso für Hamburg Bürgerschafts.-Drucks. 18/1077 S. 14: "Die Neufassung ... lässt die geltenden inhaltlichen Voraussetzungen unberührt").
- VG Cottbus, 27.06.2013 - 1 K 951/10
Sonstiges
Eine Abmeldung am bisherigen Wohnort ist bei einem Umzug im Inland nicht mehr notwendig, denn die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 MRRG a.F. (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgMeldeG a.F.) wurde durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) mit Wirkung vom 3. April 2002 dahingehend geändert, dass nur noch bei einem Wegzug ins Ausland eine Abmeldung notwendig ist (die Änderung wurde in Brandenburg durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 [GVBl. I S. 274] mit Wirkung vom 24. Dezember 2005 umgesetzt).Abgesehen davon, waren für die Wanderungsstatistik nach § 4 BevStatG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) am 3. April 2002 "die Zu- und Fortzüge (Wohnungswechsel) nach den Meldescheinen ... laufend" zu erfassen (Hervorhebung durch das Gericht).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2015 - 14 A 2603/14
Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckung; Zahlungsverjährung bei Gewerbesteuern; …
Diese Lücke wurde erst durch Art. 1 Nr. 14 des Melderechtsrahmenänderungsgesetzes vom 25.3.2002 (BGBl. I S. 1186) geschlossen, der in § 17 MRRG Satz 4 regelte, dass bei einem Zuzug aus dem Ausland die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten ist.