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   BGBl. I 2002 S. 1487   

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BGBl. I 2002 S. 1487 (https://dejure.org/2002,54714)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 30.04.2002, Seite 1487
  • Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Jagdzeiten
  • vom 25.04.2002

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2003 - 9 S 1138/03

    Widerruf der ärztlichen Approbation: Unwürdigkeit - Straftat

    Der vom Antragsgegner verfügte Widerruf der Approbation als Arzt wurde zutreffend auf § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 - BGBl. I S. 1218 -, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27.04.2002 - BGBl. I S. 1487 -, im Folgenden: BÄO) gestützt.
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.08.2004 - 1 KN 24/03

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung von Jagdzeiten für Hermeline in der Landesverordnung

    Nach § 1 Nr. 10 der aufgrund des § 22 Abs. 1 S. 1 BJG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) erlassenen Verordnung über die Jagdzeiten - JagdzeitenV - vom 02. April 1977 (BGBl. S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487), darf die Jagd auf Hermeline vom 01. August bis 28. Februar ausgeübt werden.
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.08.2004 - 1 KN 27/03

    Aufhebung von Jagdzeiten für Blässhühner; Bestimmung von Jagdzeiten durch

    Die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf, werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BJG in der Bundesverordnung über die Jagdzeiten i.d.F. vom 25.04.2002 (BGBl. I S. 1487) bestimmt.
  • VG Lüneburg, 11.05.2005 - 5 A 196/03

    Abrechnungsbetrug; Approbation; Widerruf

    Gemäß § 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung in der Fassung vom 27.4.2002 (BGBl. I S. 1487) - BÄO - ist die Approbation zu widerrufen, wenn der Arzt sich nach deren Erteilung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt.
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