Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 2167   

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BGBl. I 2002 S. 2167 (https://dejure.org/2002,47836)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 28.06.2002, Seite 2167
  • Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG)
  • vom 21.06.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 16.05.2002   BT   Hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung auf Kapitaldeckung umstellen
 
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Wird zitiert von ... (99)

  • BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16

    Kurze Verjährung bei subventionsrechtlichen Erstattungsansprüchen

    Hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG spricht Überwiegendes für eine analoge Anwendung der neuen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. Der Gesetzgeber hat zwar nicht im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, wohl aber im Rahmen des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) eine Anpassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes an die neuen Verjährungsregeln vorgenommen und die das Verjährungsrecht berührenden Regelungen der §§ 53 ,102 VwVfG reformiert.

    Dementsprechend führt die Gesetzesbegründung aus: "Die Neufassung der Verjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch das Schuldrechts-Modernisierungs-Gesetz, die am 1. Mai 2002 in Kraft getreten ist, soll auch im Sozial- und allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes berücksichtigt werden" (BT-Drs. 14/9007 S. 26).

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 827/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

    Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neuregelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG eingefügt; sie trat am 1. Juli 2002 in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz) .

    Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/9007 S. 35) : "Für den Charakter als betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht.".

    Der Regierungsentwurf für das Neuregelungsgesetz in Art. 3 sah nur eine dem jetzigen ersten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG entsprechende Regelung vor (BT-Drs. 14/9007 S. 16) , die nach Art. 22 Abs. 5 des Entwurfs "mit Wirkung" vom 1. Januar 2002 in Kraft treten sollte (BT-Drs. 14/9007 S. 24) .

    Dies wurde vom zuständigen Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung damit begründet, die Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sollten zum 1. Juli 2002 in Kraft treten (BT-Drs. 14/9442 S. 52) .

    Von einer Begrenzung der Wirkung der Neuregelung über den ebenfalls durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten (BT-Drs. 14/9442 S. 24) und später Gesetz gewordenen § 30e BetrAVG hinaus ist hingegen keine Rede.

    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst"; beseitigt werden sollten "in der Vergangenheit aufgetretene Auslegungsschwierigkeiten" (BT-Drs. 14/9007 S. 34 f.) .

    Jedenfalls im Falle einer Co-Finanzierung der Pensionskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BT-Drs. 14/9007 S. 34) gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entsprechende, die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffende "Umfassungszusage" erteilt - und damit korrespondierend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht - oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll.

  • BSG, 08.07.2020 - B 12 KR 1/19 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer

    Hierzu gehören auch Leistungen, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer vereinbarten Direktversicherung iS des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG (idF des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze - Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG - vom 21.6.2002 <BGBl I 2167>) gezahlt werden.
  • BGH, 25.07.2017 - VI ZR 433/16

    Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers bei Arbeitsunfall: Beginn der

    Seine heutige Fassung erhielt § 113 SGB VII durch Art. 9 Nr. 4 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167).
  • BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 65/14

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers - regulierte

    aa) Nach der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG getroffenen Bestimmung, die aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neuregelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) mit Wirkung zum 1. Juli 2002 in § 1 Abs. 2 BetrAVG eingefügt wurde, liegt betriebliche Altersversorgung nämlich nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst.

    Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/9007 S. 35) : "Für den Charakter als betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht".

    Zwar sah der Regierungsentwurf für das Neuregelungsgesetz in Art. 3 nur eine dem jetzigen ersten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG entsprechende Regelung vor (BT-Drs. 14/9007 S. 16) ; diese sollte nach Art. 22 Abs. 5 des Entwurfs "mit Wirkung" vom 1. Januar 2002 in Kraft treten (BT-Drs. 14/9007 S. 24) .

    Dies wurde vom zuständigen Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung damit begründet, die Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sollten zum 1. Juli 2002 in Kraft treten (BT-Drs. 14/9442 S. 52) .

    Von einer Begrenzung der Wirkung der Neuregelung über den ebenfalls durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten (BT-Drs. 14/9442 S. 24) und später Gesetz gewordenen § 30e BetrAVG hinaus ist keine Rede.

    Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/9007 S. 34 f.) wird mit § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG "klargestellt", dass betriebliche Altersversorgung auch vorliegt, soweit neben Arbeitgeberbeiträgen, dh.

  • BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 342/15

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

    Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neuregelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG eingefügt; sie trat am 1. Juli 2002 in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz) .

    Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/9007 S. 35) : "Für den Charakter als betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht".

    Jedenfalls im Falle einer Co-Finanzierung der Pensionskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BT-Drs. 14/9007 S. 34) gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entsprechende, die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffende "Umfassungszusage" erteilt und damit korrespondierend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll.

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 476/15

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

    Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neuregelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG eingefügt; sie trat am 1. Juli 2002 in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz) .

    Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/9007 S. 35) : "Für den Charakter als betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht.".

    Der Regierungsentwurf für das Neuregelungsgesetz sah in Art. 3 nur eine dem jetzigen ersten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG entsprechende Regelung vor (BT-Drs. 14/9007 S. 16) , die nach Art. 22 Abs. 5 des Entwurfs "mit Wirkung" vom 1. Januar 2002 in Kraft treten sollte (BT-Drs. 14/9007 S. 24) .

    Dies wurde vom zuständigen Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung damit begründet, die Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sollten zum 1. Juli 2002 in Kraft treten (BT-Drs. 14/9442 S. 52) .

    Von einer Begrenzung der Wirkung der Neuregelung über den ebenfalls durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten (BT-Drs. 14/9442 S. 24) und später Gesetz gewordenen § 30e BetrAVG hinaus ist hingegen keine Rede.

    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst"; beseitigt werden sollten "in der Vergangenheit aufgetretene Auslegungsschwierigkeiten" (BT-Drs. 14/9007 S. 34 f.) .

    Jedenfalls im Falle der Co-Finanzierung der Pensionskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BT-Drs. 14/9007 S. 34) gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entsprechende, die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffende "Umfassungszusage" erteilt - und damit korrespondierend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht - oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll.

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 505/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

    Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neuregelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG eingefügt; sie trat am 1. Juli 2002 in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz) .

    Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/9007 S. 35) : "Für den Charakter als betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht.".

    Der Regierungsentwurf für das Neuregelungsgesetz sah in Art. 3 nur eine dem jetzigen ersten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG entsprechende Regelung vor (BT-Drs. 14/9007 S. 16) , die nach Art. 22 Abs. 5 des Entwurfs "mit Wirkung" vom 1. Januar 2002 in Kraft treten sollte (BT-Drs. 14/9007 S. 24) .

    Dies wurde vom zuständigen Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung damit begründet, die Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sollten zum 1. Juli 2002 in Kraft treten (BT-Drs. 14/9442 S. 52) .

    Von einer Begrenzung der Wirkung der Neuregelung über den ebenfalls durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten (BT-Drs. 14/9442 S. 24) und später Gesetz gewordenen § 30e BetrAVG hinaus ist hingegen keine Rede.

    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst"; beseitigt werden sollten "in der Vergangenheit aufgetretene Auslegungsschwierigkeiten" (BT-Drs. 14/9007 S. 34 f.) .

    Jedenfalls im Falle der Co-Finanzierung der Pensionskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BT-Drs. 14/9007 S. 34) gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entsprechende, die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffende "Umfassungszusage" erteilt - und damit korrespondierend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht - oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll.

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 477/15

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

    Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neuregelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG eingefügt; sie trat am 1. Juli 2002 in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz) .

    Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/9007 S. 35) : "Für den Charakter als betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht.".

    Der Regierungsentwurf für das Neuregelungsgesetz sah in Art. 3 nur eine dem jetzigen ersten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG entsprechende Regelung vor (BT-Drs. 14/9007 S. 16) , die nach Art. 22 Abs. 5 des Entwurfs "mit Wirkung" vom 1. Januar 2002 in Kraft treten sollte (BT-Drs. 14/9007 S. 24) .

    Dies wurde vom zuständigen Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung damit begründet, die Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sollten zum 1. Juli 2002 in Kraft treten (BT-Drs. 14/9442 S. 52) .

    Von einer Begrenzung der Wirkung der Neuregelung über den ebenfalls durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten (BT-Drs. 14/9442 S. 24) und später Gesetz gewordenen § 30e BetrAVG hinaus ist hingegen keine Rede.

    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst"; beseitigt werden sollten "in der Vergangenheit aufgetretene Auslegungsschwierigkeiten" (BT-Drs. 14/9007 S. 34 f.) .

    Jedenfalls im Falle der Co-Finanzierung der Pensionskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BT-Drs. 14/9007 S. 34) gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entsprechende, die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffende "Umfassungszusage" erteilt - und damit korrespondierend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht - oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll.

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 826/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

    Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neuregelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG eingefügt; sie trat am 1. Juli 2002 in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz) .

    Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/9007 S. 35) : "Für den Charakter als betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht.".

    Der Regierungsentwurf für das Neuregelungsgesetz in Art. 3 sah nur eine dem jetzigen ersten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG entsprechende Regelung vor (BT-Drs. 14/9007 S. 16) , die nach Art. 22 Abs. 5 des Entwurfs "mit Wirkung" vom 1. Januar 2002 in Kraft treten sollte (BT-Drs. 14/9007 S. 24) .

    Dies wurde vom zuständigen Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung damit begründet, die Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sollten zum 1. Juli 2002 in Kraft treten (BT-Drs. 14/9442 S. 52) .

    Von einer Begrenzung der Wirkung der Neuregelung über den ebenfalls durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten (BT-Drs. 14/9442 S. 24) und später Gesetz gewordenen § 30e BetrAVG hinaus ist hingegen keine Rede.

    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst"; beseitigt werden sollten "in der Vergangenheit aufgetretene Auslegungsschwierigkeiten" (BT-Drs. 14/9007 S. 34 f.) .

    Jedenfalls im Falle einer Co-Finanzierung der Pensionskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BT-Drs. 14/9007 S. 34) gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entsprechende, die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffende "Umfassungszusage" erteilt - und damit korrespondierend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht - oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll.

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 825/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 506/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 828/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 830/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 504/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 829/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12

    Inobhutnahme; Inobhutnahme als Verwaltungsakt; Rücknahme; Rücknahmetatbestand;

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 157/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • BVerwG, 15.07.2016 - 9 A 16.15

    Klageänderung; Klagebegehren; Auslegung; nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit;

  • SG Nürnberg, 26.03.2018 - S 11 R 421/16

    Vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen neben

  • SG Nürnberg, 01.06.2018 - S 11 R 421/16

    Vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen neben

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013 - 9 S 123/12

    Teilwiderruf einer Subvention - unzulässige Wahl der freihändigen Vergabe

  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 4.10

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung;

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2018 - 5 S 1276/16

    Feststellbarkeit der von einer straßenrechtlichen Widmung erfassten Grundstücke;

  • BSG, 31.05.2016 - B 1 AS 1/16 KL

    Bund-Länder-Streitigkeit - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anspruch eines

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 4/17 R

    Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Möglichkeit der Beitragserstattung vor

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 166/19

    Betriebliche Altersversorgung - Wiedereinsetzung - Pensionskassenrente -

  • LSG Hamburg, 26.02.2019 - L 3 R 85/17

    Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Leistungsempfängers

  • BFH, 22.07.2008 - VI R 56/05

    Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu Versicherungsbeiträgen an eine

  • BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 344/15

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

  • BSG, 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R

    Altersrente für Frauen - Hinzuverdienstgrenze - zweimaliges Überschreiten

  • BSG, 12.12.2007 - B 12 AL 1/06 R

    Bundesagentur für Arbeit - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter

  • BVerfG, 21.02.2018 - 1 BvR 606/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich der Teilrückforderung eines

  • BVerwG, 23.02.2011 - 8 C 53.09

    Bundesrechnungshof; bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen

  • OVG Sachsen, 29.10.2015 - 1 A 348/14

    Zuwendung; Zuwendungsbescheid; Widerruf; Widerrufsbescheid; Zweckverfehlung;

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 610/07

    Betriebsrentenanpassung - Bochumer Verband - Rügefrist

  • BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 343/15

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

  • BVerwG, 17.03.2016 - 3 C 7.15

    Extensivierungsbeihilfe; Rückforderung; Zinsen; Zinsanspruch; Zinsforderung;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.07.2009 - L 24 KR 157/09

    Aufschiebende Wirkung; Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge

  • BAG, 21.03.2017 - 3 AZR 464/15

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Eigenbeiträge - Umfassungszusage

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 158/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 161/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 162/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 627/07

    Anpassung einer "betrieblichen Leistung

  • LSG Hamburg, 26.02.2019 - L 3 R 50/17

    Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Leistungsempfängers

  • VGH Bayern, 08.10.2007 - 4 BV 06.120

    Kommunaler Finanzausgleich: Verzinsung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme von

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 622/07

    Betriebsrentenanpassung - Bochumer Verband - Rügefrist

  • BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 47/03 R

    Einkommensanrechnung bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 159/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2005 - L 14 RA 14/04

    Zu Unrecht erbrachte Rentenleistungen nach dem Tod des Anspruchsberechtigten;

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 160/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • OVG Sachsen, 25.10.2017 - 1 A 214/16

    Zuwendung; Widerruf; Zuwendungszweck; Zweckverfehlung; Verjährung; Hemmung der

  • LAG Hamm, 10.11.2015 - 9 Sa 797/15

    Auslegung einer Versorgungszusage in der betrieblichen Altersvorsorge

  • LSG Bayern, 16.09.2009 - L 10 AL 87/08

    Bemessung des Insolvenzgeldes - Arbeitsentgelt - Beitrag zur betrieblichen

  • LSG Saarland, 02.03.2007 - L 7 R 44/05

    Krankenversicherung - Tragung der Beiträge für eine Rente aus der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2008 - 12 A 303/07

    Beitragserhebung des Pensionssicherungsvereins a.G. bei neuen Mitgliedern

  • LSG Hamburg, 15.02.2005 - L 3 RA 36/03

    Rückforderung von überzahlten Rentenleistungen; Bestehen eines

  • LAG Hamm, 14.04.2015 - 9 Sa 1275/14

    Auslegung einer Versorgungszusage hinsichtlich Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers

  • VG Leipzig, 09.05.2012 - 1 K 1132/10

    Anspruch auf Erstattung eines Kostenanteils für die Herstellung einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2012 - L 18 KN 249/11
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.10.2009 - L 15 SO 144/08

    Erstattungsanspruch; Anmeldung bei unzuständigem Leistungsträger; Zurechnung bei

  • LSG Thüringen, 26.03.2009 - L 1 U 915/08

    Veranlagung eines Unternehmens zur gesetzlichen landwirtschaftlichen

  • LSG Hamburg, 24.01.2007 - L 1 R 48/06

    Pflicht eines Erben zur Rückzahlungüberzahlter Versichertenrente; Möglichkeit des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - L 3 R 716/17

    Gesetzliche Rentenversicherung: Rentenleistungen nach Tod des Rentenbeziehers;

  • VG Köln, 15.11.2009 - 13 K 4769/06

    Beantragung zu hoher Lagerkostenvergütungen als Unregelmäßigkeiten i.S.d. Art. 1

  • VG Münster, 20.12.2006 - 7 K 1287/05

    Erhebung eines Beitrags zur gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2006 - L 8 R 47/06

    Rentenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - L 8 RA 91/04

    Beitragsschulden; Altersrente; Verrechnung; Verwaltungsakt; Hilfebedürftigkeit;

  • LSG Bayern, 03.02.2011 - L 19 R 333/05

    Rentenversicherung, überzahlte Witwenrente, Rentenrückforderung

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2011 - 10 LC 284/08

    Zinsbescheid nach Marktordnungsrecht (Stärkeherstellung)

  • LSG Bayern, 14.11.2007 - L 13 R 157/07

    Rechtmäßigkeit der Einbehaltung eines monatlichen Betrags einer Regelaltersrente

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2011 - 10 LC 286/08

    Festsetzung von Zinsen auf einen Sanktionsbetrag

  • LSG Bayern, 23.03.2004 - L 3 U 173/03

    Rückerstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Unfallversicherung;

  • SG Berlin, 06.09.2017 - S 31 R 2567/16

    Erstattung überzahlter Rentenleistungen durch einen Kontobevollmächtigten nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2008 - 12 A 2039/06

    Verfassungsmäßigkeit des Rentenwertumlageverfahrens; Nichtberücksichtigung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.06.2006 - L 24 KR 1087/05

    Pflicht eines Gastronomen zur Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und

  • LSG Saarland, 26.01.2006 - L 1 RA 16/04

    Zu Unrecht erbrachte Sozialleistung - überzahlte Rente nach Tod des Versicherten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2004 - L 2 KN 186/03

    Vergütung von Krankenhausleistungen; Zusage der Kostenübernahme für die

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - S 9 R 3290/16

    Verfügung durch Unterlassen - Verfügungsberechtigung - Außenvollmacht -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2009 - L 16 R 1939/08

    Gesetzliche Rentenversicherung - Einbeziehung von Zeiten ohne Beitragsleistung in

  • VG Münster, 06.04.2006 - 7 K 5319/03

    Verfassungswidriger Eingriff in das Vermögen durch die Erhebung der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2006 - L 2 KN 76/03

    Krankenversicherung

  • LSG Bayern, 06.02.2006 - L 11 SO 17/05

    Erhebung der Verfahrenskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) bei Leistungen

  • LSG Bayern, 24.07.2003 - L 9 AL 85/02

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und Rückforderung der Leistung ;

  • LSG Baden-Württemberg, 28.02.2003 - L 4 KR 2531/01

    Verjährung von Erstattungsansprüchen und Rückerstattungsansprüchen in vier Jahren

  • SG Köln, 09.01.2009 - S 6 R 64/08

    Rückforderung von nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.09.2018 - L 3 R 459/15

    Rentenversicherung (R)

  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.02.2010 - L 3 R 458/07
  • LSG Hamburg, 16.02.2005 - L 1 RJ 60/04

    Verpflichtung zur Erstattung eines zu Unrecht erbrachten Betrages an den Träger

  • LSG Bayern, 17.08.2004 - L 15 V 36/01

    Bestimmung des Rechtswegs bei einem Streit über die Rückforderung einer über den

  • LSG Berlin, 17.02.2003 - L 16 RA 89/02

    Beginn der Rentenzahlung; Einrede der Verjährung von Ansprüchen auf Altersrente

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2011 - 10 LC 285/08

    Zinsbescheid nach Marktordnungsrecht (Stärkeherstellung)

  • SG Gotha, 18.03.2009 - S 19 R 2357/07

    Anspruch eines Rentenversicherungsträgers auf Rücküberweisung einer überzahlten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2002 - L 10 RI 265/01
  • LSG Niedersachsen, 17.09.2001 - L 10 RI 215/01
  • VG Berlin, 09.10.2015 - 26 K 316.13

    Anspruch des Zuwendungsgebers auf Auszahlung der mit dem Zuwendungsbetrag

  • LSG Saarland, 19.05.2005 - L 4 KN 23/03

    Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Berechtigten.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.02.2003 - L 1 RA 87/00
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