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   BGBl. I 2002 S. 2254   

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BGBl. I 2002 S. 2254 (https://dejure.org/2002,50772)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 29.06.2002, Seite 2254
  • Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches
  • vom 26.06.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 19.03.2002   BT   Strafrecht an Statut für Internationalen Strafgerichtshof anpassen
  • 24.04.2002   BT   Zusammenarbeit mit Internationalem Strafgerichtshof zugestimmt

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Wird zitiert von ... (24)

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Diese Straftatbestände hat der deutsche Gesetzgeber im 2002 geschaffenen Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) zusammen mit anderen völkerstrafrechtlichen Tatbeständen geregelt (Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002 <BGBl I S. 2254>, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 <BGBl I S. 3150>).
  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

    Durch die in § 8 Abs. 6 VStGB normierten Legaldefinitionen der nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person hat der Gesetzgeber ausdrücklich das Ziel verfolgt, eine Trennung zwischen Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 VStGB) und solchen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung (§ 11 VStGB) vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 30 ("Zu § 8 Abs. 6 Nr. 1" aE); Werle/Nerlich, Humanitäres Völkerrecht - Informationsschriften 2002, 124, 130).

    Mit der Einfügung des Zusatzes "und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden' hat der Gesetzgeber die für den nichtinternationalen bewaffneten Konflikt geltende Regelung des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB im Verhältnis zum internationalen Kriegsvölkerrecht damit bewusst eingeschränkt; dabei hat er sich an der den internationalen bewaffneten Konflikt betreffenden Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II, S. 917; fortan: GK IV) orientiert (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 30 (von § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB erfasster Personenkreis "spiegelbildlich zu' § 8 Abs. 6 Nr. 1 VStGB, der für den internationalen bewaffneten Konflikt tatbestandsbegrenzend unter anderem auf Art. 4 Abs. 1 GK IV verweist); ferner Werle/Nerlich, Humanitäres Völkerrecht - Informationsschriften 2002, 124, 130; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 91 f.).

    Nach der Rechtsprechung der internationalen Strafgerichte kommt es darauf an, ob die Opfer bei materieller Betrachtung der jeweiligen Gegenseite zuzurechnen sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292, 300 f.; s. auch die Nachw. bei BT-Drucks. 14/8524, S. 30; Ambos, NStZ 2000, 71 f.; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 85).

    Er muss - prinzipiell - die Möglichkeit haben, das Verhalten seiner Untergebenen faktisch zu bestimmen, insbesondere Straftaten wirksam zu unterbinden (s. BT-Drucks. 14/8524, S. 19).

    Rechtsdogmatisch wäre die hypothetische Vermeidungskausalität für § 4 VStGB verzichtbar, weil die Vorgesetztenverantwortlichkeit als verselbständigte Beihilfe durch Unterlassen mit der Rechtsfolge täterschaftlicher Bestrafung qualifiziert werden kann (vgl. BTDrucks. 14/8524, S. 18 f.; MüKoStGB/Weigend, 3. Aufl., § 4 VStGB Rn. 13) und die Beihilfe keine Kausalität, sondern lediglich eine Förderungs- oder Erleichterungswirkung voraussetzt (für einen Zusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non im Wege der teleologischen Reduktion des § 4 VStGB s. Burghardt, ZIS 2010, 695, 707; ders. in Kreß (Hrsg.), 10 Jahre Arbeitskreis Völkerstrafrecht, 2015, S. 197, 226 ff.; Werle, JZ 2012, 373, 376 ("in Betracht zu ziehen"); Werle/Jeßberger aaO, Rn. 643; ferner MüKoStGB/Weigend aaO, Rn. 53).

    (c) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob das Tatbestandsmerkmal des Angriffs im Sinne von § 7 Abs. 1 VStGB - in Anlehnung an Art. 7 Abs. 2 Buchst. a IStGH-Statut, der nach dem Willen des Gesetzgebers als Leitlinie für die Auslegung der Vorschrift dienen soll (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 20; Gropengießer/Kreicker in Eser/Kreicker (Hrsg.), Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Band 1: Deutschland, 2003, S. 119) - zusätzlich ein "Politikelement' enthält, wonach ein Angriff voraussetzt, dass er in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staats oder einer Organisation vorgenommen wird, die einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 165; MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 30 ff.; zum "Politikelement' s. Ambos, Internationales Strafrecht, 5. Aufl., § 7 Rn. 186 f.); denn diese - auch vom Oberlandesgericht bejahten (s. UA S. 563) - Voraussetzungen liegen hier mit Blick auf die Strategie der Bestrafungsoperationen vor.

  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 57/17

    Strafbarkeit von Leichenschändungen in bewaffneten Konflikten (Leichnam als nach

    Dazu gehören u.a. feindliche Kämpfer, die "hors de combat', das heißt außer Gefecht gesetzt, sind (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 30; MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, aaO Rn. 90; vgl. ferner - zu der § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB entsprechenden Regelung in Art. 8 Abs. 2 Buchst. c des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGHStatut) - Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1189).

    In der Orientierung an den Strafvorschriften des IStGH-Statuts sowie den dazu formulierten sog. Verbrechenselementen sah der Gesetzgeber einen wesentlichen Schritt zur Umsetzung gesicherten Völkergewohnheitsrechts in nationales Recht, denn er betrachtete das gesicherte Völkergewohnheitsrecht im Wesentlichen als im IStGH-Statut festgeschrieben (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 12 f.; so auch Berster aaO, S. 265).

    § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB orientiert sich an Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) und Buchst. c (ii) IStGH-Statut (BT-Drucks. 14/8524, S. 28), wonach die entwürdigende und erniedrigende Behandlung geschützter Personen in internationalen und nichtinternationalen bewaffneten Konflikten als Kriegsverbrechen erfasst wird.

    Dementsprechend soll auch nach der Intention des Gesetzgebers grundsätzlich "jede Art' von entwürdigender oder erniedrigender Behandlung zur Tatbestandserfüllung ausreichen, neben körperlichen Züchtigungen insbesondere auch "die Zurschaustellung von Gefangenen oder deren Beleidigung' (BT-Drucks. 14/8524, S. 28).

    aa) Nach der Intention des Gesetzgebers sollen durch die Formulierung "in schwerwiegender Weise' insbesondere "Beleidigungen von nur geringer Schwere' vom Anwendungsbereich des Tatbestands ausgenommen werden (BT-Drucks. 14/8524, S. 28).

    Eine Tatausführung während laufender Kampfhandlungen oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hingegen nicht erforderlich (vgl. zu allem BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 29; Werle/Jeßberger, aaO Rn. 1163 ff.; BT-Drucks. 14/8524, S. 25).

  • OLG Frankfurt, 12.07.2016 - 3 StE 2/16

    Aria L. wegen Begehung eines Kriegsverbrechens gegen Personen im Zusammenhang mit

    Der Begriff des bewaffneten Konflikts, der weder im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998 (IStGH-Statut) noch in dem im Jahre 2002 in Kraft getretenen Völkerstrafgesetzbuch (VStGB), in dem die Regelungen des IStGH-Statuts Eingang in das materielle deutsche Strafrecht gefunden haben (vgl. BT-Drs. 14/8524, S. 12), definiert wird, knüpft allein an die tatsächlichen Gegebenheiten an und ist unabhängig von (Kriegs-) Erklärungen oder politischen Willensbekundungen der beteiligten Konfliktparteien (vgl. Triffterer/Cottier, Commentary of the Rome Statute of the International Criminal Court, 2. Aufl. 2008, Art. 8 Rdnr. 5).

    Die Einbeziehung dieses Personenkreises entspricht dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, parallel zu der in § 8 Abs. 6 Nr. 1 VStGB enthaltenen Regelung bezüglich der im internationalen bewaffneten Konflikt zu schützenden Kriegsgefangenen, im nichtinternationalen Konflikt die gefangen genommenen Kämpfer der gegnerischen Partei zu erfassen (vgl. BT-Drs. 14/8524, S. 30).

    Dabei sind insbesondere die Statute und die Rechtsprechung der internationalen Gerichtshöfe für Jugoslawien und Ruanda für die Feststellung von Völkergewohnheitsrecht maßgebend (vgl. BT-Drs. 14/8524, S. 23).

    Grundsätzlich genügt jede Art von entwürdigender oder erniedrigender Behandlung zur Tatbestandserfüllung; durch die Formulierung "in schwerwiegender Weise" sollen nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere Beleidigungen von nur geringer Schwere vom Anwendungsbereich des Tatbestands ausgenommen werden (vgl. BT-Drs. 14/8524, S. 28).

  • BGH, 08.09.2016 - StB 27/16

    Schwerwiegende entwürdigende oder erniedrigende Behandlung einer nach dem

    Der Gesetzgeber wollte mit dem VStGB die Strafvorschriften des Römischen Statuts (IStGH-Statut) umsetzen und sicherstellen, dass Deutschland stets in der Lage ist, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) fallenden Verbrechen selbst zu verfolgen, weshalb die durch das VStGB normierte Strafbarkeit gegenüber derjenigen nach dem IStGH-Statut teilweise sogar bewusst ausgedehnt wurde (BT-Drucks. 14/8524, S. 12).

    § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB orientiert sich an Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) und Buchst. c (ii) IStGH-Statut (BT-Drucks. 14/8524, S. 28), wonach die entwürdigende und erniedrigende Behandlung in internationalen und nichtinternationalen bewaffneten Konflikten als Kriegsverbrechen erfasst wird.

  • BVerwG, 16.02.2010 - 10 C 7.09

    Ausschlussgrund; Beweismaß; Flüchtlingsanerkennung; funktionaler Zusammenhang;

    Die meuchlerische Tötung und Verwundung feindlicher Kombattanten (sog. Perfidieverbot) wird seit der Verabschiedung von Art. 23 Buchst. b der Haager Landkriegsordnung von 1907 (RGBl 1910, 132) als Kriegsverbrechen angesehen (vgl. BTDrucks 14/8524, S. 34 f.).

    Dieser kriegsvölkerrechtliche Heimtückebegriff ist daher nicht mit dem Merkmal der Heimtücke in § 211 Abs. 2 StGB gleichzusetzen (vgl. BTDrucks 14/8524, S. 34 f. zu § 11 Abs. 1 Nr. 7 Völkerstrafgesetzbuch).

  • BGH, 18.03.2015 - 2 StR 96/14

    Anfragebeschluss zur Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf Auslandstaten

    aa) Insoweit ist die Sachlage anders als bei völkerrechtlichen Kernverbrechen, bei denen der Gesetzgeber im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 66) die Notwendigkeit eines Inlandsbezugs ausdrücklich verneint hat (§ 1 VStGB, vgl. BT-Drucks. 14/8524 S. 14).
  • BGH, 23.08.2018 - 3 StR 149/18

    Bestrafung als Täter bei rechtswidriger und schuldhafter Verwirklichung aller

    Der Begriff des Angriffs im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB ist, angelehnt an Art. 9 des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (BGBl. II 1997 S. 230, 235), weit auszulegen und erfasst jede Art der Gewaltanwendung unabhängig von der Art der dabei verwendeten Waffen; zu den typischen Angriffsformen gehören Nötigungen, Einschüchterungen, bewaffneter Raub, Entführungen, Geiselnahmen, Drangsalierungen, widerrechtliche Festnahmen und Inhaftierungen sowie Akte der Zerstörung und Plünderung des Eigentums humanitärer Missionen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2016 - AK 43/16, BGHR VStGB § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zu schützende Person 1; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1480; MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, 3. Aufl., § 10 VStGB Rn. 17 f.; BT-Drucks. 14/8524, S. 32).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 26.01.2011 - 4 BGs 1/11

    Ersuchen um Akteneinsicht (Gefährdung des Untersuchungszwecks für den Fall einer

    § 153f StPO flankiert das in § 1 VStGB verankerte Weltrechtsprinzip im Verfahrensrecht (BT-Drucks. 14/8524, S. 37; Meyer-Goßner, aaO, § 153f Rn. 1).

    Dem Tatortstaat und dem Heimatstaat von Täter oder Opfer gebührt der Vorrang wegen ihres besonderen Interesses an der Strafverfolgung und wegen der regelmäßig gegebenen größeren Nähe zu den Beweismitteln; und ein internationaler Strafgerichtshof, der bereit ist, den Fall an sich zu ziehen, vermag den Gedanken der internationalen Solidarität am besten zur Geltung zu bringen und verfügt typischerweise über weiterreichende Möglichkeiten, Beweismittel im Wege der (vertikalen) strafrechtlichen Zusammenarbeit zu erlangen (BT-Drucks. 14/8524, S. 37; ebenso Beulke in Löwe-Rosenberg, aaO, § 153f Rn. 6; KK-Schoreit, aaO; Meyer-Goßner, aaO).

    Dieses sei nämlich nicht dahin zu verstehen, dass es auch den Staat, der im konkreten Fall zur Strafverfolgung allein nach dem Weltrechtsprinzip berufen sei, dazu ermutige, diese Zuständigkeit gegenüber dem Internationalen Strafgerichtshof durchzusetzen (BT-Drucks. 14/8524, S. 37; ebenso Beulke in Löwe-Rosenberg, aaO; KKSchoreit, aaO Rn. 3).

  • BGH, 06.04.2017 - AK 14/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Reservehaltung von

    Die Erfordernisse einer gewissen Organisationsstruktur der betreffenden Gruppen sowie der Intensität und Dauer der bewaffneten Auseinandersetzungen stellen sicher, dass bloße innere Unruhen, Spannungen, Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als (nichtinternationale) bewaffnete Konflikte eingestuft werden (vgl. zu allem: BT-Drucks. 14/8524, S. 25; BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1131, 1136, 1148 ff.; MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, 2. Aufl., § 8 VStGB Rn. 96, 108 ff.).

    Eine Tatausführung während laufender Kampfhandlungen oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hingegen nicht erforderlich (BT-Drucks. 14/8524, S. 25).

  • BGH, 11.08.2016 - AK 43/16

    Dringender Tatverdacht wegen eines Kriegsverbrechens gegen humanitäre Operationen

  • BVerfG, 01.03.2011 - 2 BvR 1/11

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Schutzbereich; Zuständigkeit des

  • OLG Stuttgart, 13.09.2005 - 5 Ws 109/05

    Klageerzwingungsverfahren: Statthaftigkeit bei einer Entscheidung des

  • BGH, 17.11.2016 - AK 54/16

    Dringender Tatverdacht einer grausamen und unmenschlichen Behandlung einer nach

  • VGH Bayern, 21.10.2008 - 11 B 06.30084

    "Kriegsverbrechen" im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG und Art. 1 F

  • VGH Bayern, 11.01.2010 - 9 B 08.30223

    Zustellungsvorschriften des § 10 AsylVfG 1992 im Widerrufsverfahren nicht

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2002 - 10 A 10089/02

    Ausländerrecht, Asylrecht, Genfer Konvention, Terrorismusbekämpfungsgesetz,

  • OLG Rostock, 08.04.2009 - I WsRH 5/09

    Rehabilitierung wegen Strafverfolgung in der ehemaligen DDR: Ausschluss sozialer

  • VG Düsseldorf, 19.05.2003 - 25 K 7112/01

    Russland, Tschetschenen, Rebellen, Kämpfer, SOON, Mitglieder, Haft, Geiselnahme,

  • VG Düsseldorf, 30.05.2003 - 17 L 1339/03

    Einstweiliger Rechtschutz gegen einen einen Asylanspruch ablehnenden Bescheid bei

  • VG Münster, 21.05.2008 - 8 K 137/06

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, subsidiärer Schutz, Straftat, Auslandsstraftat,

  • VG Münster, 24.06.2008 - 8 K 137/06

    Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Annahme der Begehung einer

  • LG Traunstein, 06.10.2006 - 7 Ns 110 Js 43293/04
  • VG Würzburg, 04.08.2008 - W 7 K 08.325

    Früheres PKK-Mitglied; Ausschlussklausel; Gefährlichkeit; völkerrechtskonforme

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