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   BGBl. I 2002 S. 2586   

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BGBl. I 2002 S. 2586 (https://dejure.org/2002,43962)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 17.07.2002, Seite 2586
  • Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
  • vom 10.07.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 18.04.2002   BT   Bundesregierung plant Änderung beim Pflichtversicherungsrecht
  • 15.05.2002   BT   Verfassungsänderung zugunsten des ethischen Tierschutzes befürwortet
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Frankfurt, 14.08.2009 - 19 W 47/09

    Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter: Anspruch eines Verkehrsunfallopfers

    Für die Qualifizierung der Regelung in § 3a Nr. 1 PflVersG als Obliegenheit spricht ferner, dass sie der Umsetzung von Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Mai 2000 dient, wonach die Schadenregulierung durch die Festlegung von Bearbeitungsfristen beschleunigt werden sollte und deren Einhaltung durch Sanktionen abzusichern war (Bundestagsdrucksache 14/8770 S. 10).

    Nach der amtlichen Begründung (Bundestagsdrucksache 14/8770 S. 10, 13, 14) setzt § 3a Nr. 1 PflVersG die Forderung der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie um, dass eine begründete Antwort innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Eingang des Schadensersatzantrags zu erteilen ist, ohne aber etwas daran zu ändern, dass die Versicherung wie bisher den Schadensfall ohne schuldhaftes Zögern zu bearbeiten hat.

  • LG Saarbrücken, 22.06.2012 - 13 S 12/12

    Zustellungsbevollmächtigung des Regulierungsbeauftragten einer ausländischen

    Eine Ausnahme, wonach eine Klageschrift dem Schadensregulierungsbeauftragten als Vertreter des Versicherungsunternehmens mit Wirkung gegen dieses zugestellt werden könnte, enthalten weder die Zivilprozessordnung noch das zur Umsetzung der Richtlinie 2000/26/EG (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) ergangene Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2586).
  • OLG Saarbrücken, 09.02.2010 - 4 U 449/09

    Klagezustellung: Zustellungsvollmacht inländischer

    Weder aus der 4 KH-Richtlinie noch aus den Regelungen, durch die diese in nationales Recht umgesetzt wurde (BGBl. 2002, 2586 f.), ergeben sich somit valide Hinweise darauf, dass die den Schadensregulierungsbeauftragten nach der 4. KH-Richtlinie zu erteilende Vollmacht auch für die Zustellung von Klagen gegen das Versicherungsunternehmen gelten soll.
  • OLG Hamm, 22.11.2012 - 6 U 90/12

    Ansprüche der Eigentümerin einer Bundesautobahn wegen unfallbedingter Schäden

    Die Regelung in § 12 Abs. 1 S. 5 PflVG wurde durch den Gesetzgeber getroffen, da "der Entschädigungsfonds in erster Linie dem wirtschaftlich schwachen Geschädigten und damit dem Opferschutz dienen soll" (amtl. Begründung, BT-Drucks. 14/8770, S. 16; Feyock/Jacobsen/Lemor, KraftfahrV, 3. Aufl. 2009, § 12 PflVG Rn. 85).
  • KG, 09.03.2010 - 6 U 141/09

    Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung: Obliegenheitsverletzung des

    In §§ 5 und 6 KfzPflVV (i. d. F. vom 10.7.2002, BGBl. I S. 2586, abgedruckt in: Römer/Langheid, VVG, 2. Auflage S. 1281 ff.) ist bestimmt, welche Obliegenheiten insoweit vereinbart werden können und welche Obergrenzen - aus sozialen Gründen gegenüber den regresspflichtigen Personen - in den Versicherungsbedingungen vereinbart werden dürfen.
  • OLG Köln, 23.08.2005 - 9 U 203/04

    Kfz-Haftpflichtversicherung - Wann beginnt die Frist für eine Kündigung des VR

    Durch die Änderung der KfzPflVV ist der Regress mit Wirkung vom 1.1.2003 auf 5.000,00 EUR (vormals 10.000,00 DM) beschränkt (Ges. v. 10.7.2002, BGBl. I, 2586, Art. 4, 7).
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