Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 2807   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,46910
BGBl. I 2002 S. 2807 (https://dejure.org/2002,46910)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,46910) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 29.07.2002, Seite 2807
  • Verordnung über Deponien und Langzeitlager und zur Änderung der Abfallablagerungsverordnung
  • vom 24.07.2002

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 26.06.2008 - 7 C 50.07

    Deponie, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge; Rekultivierungsmaßnahme;

    Dem Verlangen der Beklagten nach Sicherheitsleistungen entsprechend den Vorgaben der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV - vom 24. Juli 2002, BGBl I S. 2807) begegnete die Klägerin mit Hinweisen auf die Gleichwertigkeit der Haftung der Bayer AG als Gesellschafterin der Klägerin und auf betriebliche Rückstellungen nach handelsrechtlichen Vorschriften im Jahre 2004 in Höhe von 62 Mio. EUR für die drei Bayer-Deponien in Leverkusen, Uerdingen und Dormagen-Rheinfeld.

    Der Verordnungsgeber ging ursprünglich davon aus, dass die nach der Deponieverordnung bestellte Sicherheit zur Erfüllung ihres Zwecks sowohl in einem Insolvenzverfahren wie auch in dessen Vorfeld nicht dem freien Zugriff des Schuldners oder Dritter ausgesetzt sein darf (BRDrs 231/02 S. 67, 110 f.).

    Wenn der Verordnungsgeber wegen der durch eine Sicherheitsleistung bedingten Bindung eines beträchtlichen Teils des Betriebsvermögens betriebliche Rückstellungen als Nachweis einer Sicherheit für möglich erachtet hat (BRDrs 231/02 - Beschluss - S.36), wird dies durch Inhalt und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2006 - 20 D 25/06
    vgl. einerseits Bundesratsdrucksache 231/02 Seiten 24, 67, 110; andererseits Bundesratsdrucksache 231/02 (Beschluss) Seite 36.

    So ist insbesondere zutreffend eingestellt, dass die in der Begründung zu § 19 Abs. 4 Satz 2 DepV zur Einbeziehung von betrieblichen Rückstellungen in den Kreis geeigneter gleichwertiger Sicherheiten angeführte Erwägung, eine sonst drohende unverhältnismäßige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Deponiebetreibers zu vermeiden, vgl. Bundesratsdrucksache 231/02 (Beschluss) Seite 36, unabhängig von der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit eines Deponiebetreibers zum Tragen kommt, wenn nachträgliche Belastungen durch die Erbringung einer Sicherheit drohen, die trotz der Berücksichtigung von Rückstellungen in der Gebührenkalkulation nicht eingestellt wurden und werden konnten.

    vgl. Bundesratsdrucksache 231/02 (Beschluss) Seite 36.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2015 - 20 A 137/14

    Einbauverpflichtung des Deponiebetreibers bzgl. einer Zwischenabdichtung zwischen

    Die Auffassung der Klägerin, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei die Nebenbestimmung unter III.B.1 der Plangenehmigung vom 17. Januar 1997 als Folge der Regelungen der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807) - DepV 2002 - erledigt und/oder durch den Zulassungsbescheid der Bezirksregierung B. vom 22. Dezember 2005 ebenso aufgehoben worden wie die Verpflichtung zum Bau einer Zwischenabdichtung, findet in ihren Ausführungen keine hinreichend substantiierte Grundlage.

    - BR-Drucks. 231/02 - seien keine Überlegungen zur Fortgeltung schärferer Anforderungen in Zulassungsentscheidungen zu entnehmen, bietet keinen tragfähigen Anhaltspunkt für die Annahme, die Fortgeltung derartiger Anforderungen sei im Verfahren zum Erlass der Deponieverordnung 2002 überhaupt in Zweifel gezogen oder gar im Ergebnis abgelehnt worden.

    - BR-Drucks. 231/02, Seite 103 ff. - Anforderungen, die von Betreibern vorhandener Deponien zur Anpassung an den mit der Verordnung festgelegten Stand der Technik zu beachten sind.

  • BVerwG, 03.06.2004 - 7 B 14.04

    Klärschlammdeponie; Mineralstoffdeponie; Planfeststellungsbeschluss;

    Die hierauf erhobene Klage auf Feststellung der Berechtigung der Klägerin zur Ablagerung von Abfällen mit den bislang genehmigten Zuordnungskriterien ab 1. Juni 2005 hat das Oberverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen, weil die mit dem Planfeststellungsbeschluss und dem Änderungsbescheid genehmigten Zuordnungskriterien durch das Regelungssystem von Abfallablagerungsverordnung und Deponieverordnung (DepV) vom 24. Juli 2002 (BGBl I S. 2807) überholt seien und die Ablagerung von Abfall der bisher zugelassenen Art, soweit sie über die Vorgaben der Deponieklasse II nach Anhang 1 AbfAblV hinausgehe, auf der Deponie der Klägerin mangels geologischer Barriere nicht gemeinwohlverträglich sei.
  • FG Münster, 25.02.2015 - 9 K 147/11

    Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen

    Dem widerspreche nicht, dass die Verordnung über Deponien und Langzeitlager vom 24.07.2002 (BGBl I 2002, 2807) --DepV-- den gesamten Zeitraum ab dem Ende der Abfallablagerung in eine Stilllegungsphase und in eine Nachsorgephase aufteile.
  • VG Oldenburg, 17.02.2005 - 5 B 5276/03

    Rechtmäßigkeit einer abfallrechtlichen Verfügung bezüglich der Vornahme von

    Dieses Begriffsverständnis liegt auch der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV - vom 24. Juli 2002, BGBl. I S. 2807) zugrunde.
  • VG Minden, 02.02.2005 - 11 K 2678/03

    Kreis Lippe ist für Abfalldeponie in Kalletal verantwortlich

    Dementsprechend verpflichtet auch die auf Grund § 34 Krw-/AbfG erlassene Verordnung über Deponien und Langzeitlager vom 24.7.2002 (BGBl. I S. 2807) - im folgenden: DepV - den Betreiber gemäß § 12 Abs. 4 DepV bei der Behörde diese Feststellung des Abschlusses der Stilllegungsphase zu beantragen, sobald er die Stilllegung für beendet hält.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht