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   BGBl. I 2002 S. 3457   

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BGBl. I 2002 S. 3457 (https://dejure.org/2002,51859)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 05.09.2002, Seite 3457
  • Verordnung zur Anpassung der Regelungen über die Inbetriebnahme, Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung von Sportbooten und Wassermotorrädern
  • vom 29.08.2002

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Hamburg, 08.12.2010 - 1 Bs 181/10

    Festhalteverfügung für ein als Kauffahrteischiff genutztes Sportboot

    Das ausdrücklich für die Vermietung eines Sportbootes vom Wasser- und Schifffahrtsamt Bremerhaven bis zum 6. Juni 2011 nach § 5 der Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457 m. spät. Änd. - See-Sportbootverordnung -) - SeeSpbootV - erteilte Bootszeugnis reicht für die gewerbsmäßige Nutzung des Schiffes nicht aus.
  • BGH, 07.06.2017 - 2 ARs 265/17

    Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde; Zuständiges Gericht (Entscheidung

    Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG und in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 SeeAufgG (Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt - Seeaufgabengesetz - SeeAufgG vom 24. Mai 1965, BGBl. II S. 833, zuletzt in der Fassung vom 17. Juni 2016, BGBl. I S. 1489) sowie § 16 Abs. 2 SeeSpbootV (Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich - SeeSportbootVerordnung - SeeSpbootV vom 29. August 2002, BGBl. I S. 3457, zuletzt geändert durch Art. 6 der Verordnung vom 3. Mai 2017, BGBl. I S. 1016) hier in der bis zum 3. Juni 2016 geltenden Fassung ist das Amtsgericht Kiel für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zuständig.
  • BGH, 07.06.2017 - 2 ARs 210/17

    Zuständiges Gericht für Ordnungswidrigkeiten (Sitz der den Bußgeldbescheid

    Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG und in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 SeeAufgG (Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt - Seeaufgabengesetz - SeeAufgG vom 24. Mai 1965, BGBl. II S. 833, zuletzt in der Fassung vom 17. Juni 2016, BGBl. I S. 1489) sowie § 16 Abs. 2 SeeSpbootV (Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich - See-Sportboot-Verordnung - SeeSpbootV vom 29. August 2002, BGBl. I S. 3457, zuletzt geändert durch Art. 6 der Verordnung vom 3. Mai 2017, BGBl. I S. 1016) in der bis zum 3. Juni 2016 geltenden Fassung ist das Amtsgericht Kiel für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zuständig.
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