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   BGBl. I 2002 S. 3777   

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BGBl. I 2002 S. 3777 (https://dejure.org/2002,40102)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben am 02.10.2002, Seite 3777
  • Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen ...
  • vom 27.09.2002

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

In Nachschlagewerken (2)

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Hessen, 20.04.2009 - 7 B 838/09

    Wasserrechtliche Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters

    Im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungszwecke - einerseits Gewässerschutz, andererseits Schutz von Beschäftigten und Dritten - gilt dies auch, wenn eine Anlage sowohl wasserrechtlichen als auch geräte- und produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen genügen muss und diese inhaltlich identisch sind (vgl. etwa die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRBf 20, Läger, die zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 19g Abs. 3 WHG zählen und gleichzeitig den Stand der Technik i. S. d. § 14 Abs. 1 Nr. 3 GPSG, § 12 Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 [BGBl. I S. 3777], geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2768] - BetrSichV - wiedergeben).
  • VG Düsseldorf, 18.09.2007 - 3 L 884/07

    Eilanträge gegen den die "Bayer-Pipeline" betreffenden Planfeststellungsbeschluss

    Im Hinblick darauf, dass der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), als deren Art. 4 die Rohrfernleitungsverordnung erlassen wurde, (bundes-)gesetzliche Normen zu Grunde liegen, die zu den überwachungsbedürftigen Anlagen ausdrücklich "Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten" zählen (vgl. § 2 Abs. 2 a Nr. 4 des Gerätesicherheitsgesetzes), ergeben sich unter den Gesichtspunkten des Gesetzesvorbehalts und des Wesentlichkeitsprinzips keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelungsstruktur.
  • VG Stuttgart, 21.03.2011 - 5 K 3343/10

    Aus dem Bundesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung lässt sich generell

    Mit dem Antragsgegner hält die Kammer die Sicherheit der Anlage grundsätzlich für gewährleistet, wenn die Anforderungen der Rohrfernleitungsverordnung - RohrfernlV - vom 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777, 3809, zuletzt geändert durch Verordnung v. 09.11.2010, BGBl. I S. 1504, 1509) und der Technischen Regel für Rohrfernleitungen - TRFL - als antizipiertes Sachverständigengutachten eingehalten sind.
  • VG Düsseldorf, 18.09.2007 - 3 L 915/07

    Umweltschutz

    Im Hinblick darauf, dass der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), als deren Art. 4 die Rohrfernleitungsverordnung erlassen wurde, (bundes-)gesetzliche Normen zu Grunde liegen, die zu den überwachungsbedürftigen Anlagen ausdrücklich "Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten" zählen (vgl. § 2 Abs. 2 a Nr. 4 des Gerätesicherheitsgesetzes), ergeben sich unter den Gesichtspunkten des Gesetzesvorbehalts und des Wesentlichkeitsprinzips keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelungsstruktur.
  • VG Düsseldorf, 13.11.2007 - 3 L 1710/07

    Eilantrag gegen den die "Propylen-Pipeline" betreffenden

    Im Hinblick darauf, dass der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), als deren Art. 4 die Rohrfernleitungsverordnung erlassen wurde, (bundes-) gesetzliche Normen zu Grunde liegen, die zu den überwachungsbedürftigen Anlagen ausdrücklich "Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten" zählen (vgl. § 2 Abs. 2 a Nr. 4 des Gerätesicherheitsgesetzes), ergeben sich unter den Gesichtspunkten des Gesetzesvorbehalts und des Wesentlichkeitsprinzips keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelungsstruktur.
  • VG Köln, 26.11.2015 - 13 K 4932/13
    Nichts anderes gilt aber auch für die hier einschlägige Rohrfernleitungsverordnung, - Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), zuletzt geändert durch Artikel 280 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) - die in § 4a nur Anzeigepflichten konstatiert, nicht jedoch eine Genehmigungspflicht für Anlagen wie die von der Klägerin betriebene.
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