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   BGBl. I 2002 S. 4130   

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BGBl. I 2002 S. 4130 (https://dejure.org/2002,47951)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben am 24.10.2002, Seite 4130
  • Neufassung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
  • vom 15.10.2002

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (16)

  • FG Hamburg, 26.08.2016 - 6 V 81/16

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung - Hinzuschätzung von

    Insoweit ist der Körperschaftsteuerbescheid aber Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags (vgl. § 1 Abs. 5 des Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4130) - SolZG -); ebenso ist der Gewerbesteuerbescheid im Verhältnis zu dem Gewerbesteuermessbescheid (§ 184 Abs. 1 AO) ein Folgebescheid.
  • FG Hamburg, 29.06.2016 - 6 K 236/13

    Körperschaftsteuer: Verschmelzung nach Forderungsverzicht mit Besserungsklausel

    Insoweit ist der Körperschaftsteuerbescheid aber Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags (vgl. § 1 Abs. 5 des Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4130) - SolZG -); ebenso ist der Gewerbesteuerbescheid im Verhältnis zu dem Gewerbesteuermessbescheid (§ 184 Abs. 1 AO) ein Folgebescheid.
  • VG Arnsberg, 30.11.2006 - 5 K 415/05

    Kinderreiche Beamte bekommen mehr Geld

    Dieses Erfordernis folgt für die Kirchensteuer aus § 51 a EStG i.V.m. den Kirchensteuergesetzen der Bundesländer und für den Solidaritätszuschlag aus § 3 des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130).
  • VG Arnsberg, 19.12.2006 - 5 K 2843/06

    Amtsangemessene Alimentation eines Beamten mit drei und mehr Kindern der

    Dieses Erfordernis folgt für die Kirchensteuer aus § 51 a EStG i.V.m. den Kirchensteuergesetzen der Bundesländer und für den Solidaritätszuschlag aus § 3 des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130).
  • VG Arnsberg, 19.12.2006 - 5 K 2677/06

    Anspruch eines Beamten auf Zahlung eines höheren als gesetzlich festgelegten

    Dieses Erfordernis folgt für die Kirchensteuer aus § 51 a EStG i.V.m. den Kirchensteuergesetzen der Bundesländer und für den Solidaritätszuschlag aus § 3 des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130).
  • VG Arnsberg, 30.11.2006 - 5 K 1116/04

    Kinderreiche Beamte bekommen mehr Geld

    Dieses Erfordernis folgt für die Kirchensteuer aus § 51 a EStG i.V.m. den Kirchensteuergesetzen der Bundesländer und für den Solidaritätszuschlag aus § 3 des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130).
  • VG Arnsberg, 09.11.2007 - 5 K 2843/06

    Anspruch eines Beamten auf Zahlung eines erhöhten Familienzuschlags für das

    Dieses Erfordernis folgt für die Kirchensteuer aus § 51 a EStG i.V.m. den Kirchensteuergesetzen der Bundesländer und für den Solidaritätszuschlag aus § 3 des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130).
  • VG Arnsberg, 07.12.2006 - 5 K 1516/05

    Anspruch eines kinderreichen Beamten auf Zahlung eines höheren als gesetzlich

    Dieses Erfordernis folgt für die Kirchensteuer aus § 51 a EStG i.V.m. den Kirchensteuergesetzen der Bundesländer und für den Solidaritätszuschlag aus § 3 des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130).
  • VG Arnsberg, 07.12.2006 - 5 K 1450/05

    Kinderreiche Beamte bekommen mehr Geld

    Dieses Erfordernis folgt für die Kirchensteuer aus § 51 a EStG i.V.m. den Kirchensteuergesetzen der Bundesländer und für den Solidaritätszuschlag aus § 3 des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130).
  • VG Arnsberg, 30.11.2006 - 5 K 420/05

    Zahlung eines höheren als gesetzlich festgelegten Familienzuschlags kinderreicher

    Dieses Erfordernis folgt für die Kirchensteuer aus § 51 a EStG i.V.m. den Kirchensteuergesetzen der Bundesländer und für den Solidaritätszuschlag aus § 3 des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130).
  • VG Arnsberg, 30.11.2006 - 5 K 422/05

    Zahlung eines höheren als gesetzlich festgelegten Familienzuschlags für

  • VG Arnsberg, 19.12.2006 - 5 K 903/06

    Anspruch eines Beamten der Besoldungsgruppe A 8 auf Zahlung eines höheren als

  • VG Arnsberg, 19.12.2006 - 5 K 791/06

    Anspruch eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung (BBesO)

  • VG Arnsberg, 07.12.2006 - 5 K 1549/05

    Anspruch eines Beamten auf Zahlung eines höheren als gesetzlich festgelegten

  • VG Arnsberg, 19.12.2006 - 5 K 7791/06
  • VG Arnsberg, 07.12.2006 - 5 K 1516/06
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