Weitere Veröffentlichung unten: 12.11.2002

Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 4410   

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BGBl. I 2002 S. 4410 (https://dejure.org/2002,46266)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 80, ausgegeben am 22.11.2002, Seite 4410
  • Berichtigung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes
  • vom 13.11.2002

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Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 4410   

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BGBl. I 2002 S. 4410 (https://dejure.org/2002,45353)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 80, ausgegeben am 22.11.2002, Seite 4410
  • Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes)
  • vom 12.11.2002
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 5/06 R

    Krankenversicherung - Pflegeunternehmen - Verweigerung des Abschlusses eines

    Dies gilt jedenfalls nicht bis zum Inkrafttreten der Altenpflegeausbildung nach dem bundesweit geltenden Altenpflegegesetz (AltPflG vom 17. November 2000, BGBl I S 1513, in Kraft ab 1. August 2003, BGBl I 2002, S 4410), das nunmehr eine dreijährige Ausbildung vorsieht und die krankenpflegerischen Ausbildungsinhalte weitgehend denjenigen der immer schon dreijährigen Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger angenähert hat, sodass nach dem neuen AltPflG ausgebildete Altenpfleger(innen) künftig den Krankenpflegefachkräften insoweit gleichgestellt werden können.
  • BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 4/06 R

    Qualifikation der leitenden Pflegefachkraft beim Abschluss eines

    Dies gilt jedenfalls nicht bis zum Inkrafttreten der Altenpflegeausbildung nach dem bundesweit geltenden Altenpflegegesetz (AltPflG vom 17. November 2000, BGBl I S 1513, in Kraft ab 1. August 2003, BGBl I 2002, 4410), das nunmehr eine dreijährige Ausbildung vorsieht und die krankenpflegerischen Ausbildungsinhalte weitgehend denjenigen der immer schon dreijährigen Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger angenähert hat, sodass nach dem neuen AltPflG ausgebildete Altenpfleger(innen) künftig den Krankenpflegefachkräften insoweit gleichgestellt werden können.
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