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   BGBl. I 2002 S. 972   

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BGBl. I 2002 S. 972 (https://dejure.org/2002,43865)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 28.02.2002, Seite 972
  • Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes
  • vom 20.02.2002

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 25.06

    Zivildienst, Wehrdienst, Einberufung, Diensteintritt, Dienstantritt,

    Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 7a des Unterhaltsicherungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002, BGBl I S. 972 - USG - i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG.
  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 1.09

    Unterhaltssicherung; Wehrübung; Leistungen für Selbständige; niedergelassener

    Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Betriebsausgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 3, § 13a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 4 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) in seiner zur Zeit der Wehrübung des Klägers im Februar 2005 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl I S. 972) mit den anschließenden, zuletzt durch Art. 44 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022) vorgenommenen Änderungen nicht zu.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2010 - 4 S 3077/08

    Zur besonderen Härte im Sinne von § 16 Abs 3 USG bei der Rückforderung von zu

    Zwar ist der Tatbestand der für die Rückforderung einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.2002 (BGBl. I S. 972), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), erfüllt (1.).
  • OVG Sachsen, 14.03.2012 - 5 A 199/09

    Anspruch eines Zivildienstleistenden auf Mietbeihilfe nach dem USG für das

    18 Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, weil Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 972) gemäß § 18 Abs. 1 USG durch Verwaltungsakt festzusetzen sind (OVG Hamburg, Urt. v. 22. November 2002 - 1 Bf 470/00 -, juris Rn. 31 = NordÖR 2003, 261 ff.; BVerwG, Urt. v. 12. März 1993 - 8 C 31/92 -, juris Rn. 17 = BVerwGE 92, 207 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2007 - 1 A 730/06

    Berücksichtigung von unterhaltssicherungsrechtlichen

    Beurteilungsgrundlage dafür, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch besteht, ist (in erster Linie) § 13a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) in der ab 1. Januar 2002 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002, BGBl I S. 972.
  • OVG Sachsen, 12.10.2010 - 5 A 755/08

    Zugrundelegung des letzten Einkommenssteuerbescheids zur Ermittlung der Einkünfte

    Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 13a Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) in der ab 1. Januar 2002 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl I S. 972).
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