Gesetzgebung
BGBl. I 2003 S. 1064 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 08.07.2003, Seite 1064
- Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe
- vom 03.07.2003
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 01.04.2004 - 6 B 5.04
Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für ein …
Ein Kleingewerbe oder Minderhandwerk liegt hier nicht vor, da der Kläger das gesamte Spektrum der im Maler- und Lackiererhandwerk anfallenden Arbeiten (vgl. dazu die Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003, BGBl I S. 1064) mit Ausnahme des Autolackierens verrichten und damit im Kernbereich des Handwerks tätig sein will. - VGH Bayern, 19.03.2014 - 22 B 13.2021
Jedenfalls bei Ein-Mann-Betrieben können keine solchen Tätigkeiten bei der …
Die Ausbildung allein im Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen sowie im Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 5 Nrn. 11 und 12 MalerLackAusbV vom 3.7.2003, BGBl. I S. 1064 i.V.m. der Anlage zu § 7 dieser Verordnung) dauert schon fast sechs Monate. - BAG, 01.08.2007 - 10 AZR 369/06
Malerhandwerk - Ausführung von Putzarbeiten
Wenn Fertigkeiten in der Herstellung von Putzen und die Vorbereitung von Untergründen durch Aufbringen von Putzen zum Berufbild des Maler- und Lackierergewerbes gehören (§ 1 Abs. 2 Nr. 26 der im Klagezeitzeitraum gültigen Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 15. August 1973, BGBl. I S. 1040 und II Nr. 7 Buchst. d der Anlage 1 zu § 7 der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003, BGBl. I S. 1064), dann gilt dies erst recht für solche Betriebe in den in § 1 Nr. 2 Abs. 7 RTV aufgeführten Handwerkskammerbezirken, zu denen der Betrieb der Beklagten gehört, weil er seinen Sitz im Bezirk der in der Tarifvorschrift genannten Handwerkskammer Rhein-Main hat. - VG Berlin, 04.04.2019 - 24 K 61.18
§ 26 Abs. 2 BeschV; eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzende …
Denn nach den einschlägigen Ausbildungsverordnungen (Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 [BGBl. I S. 1064, 1546] - MalerLackAusbV - und Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 [BGBl. I S. 1102], zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 [BGBl. I S. 399] - BauWiAusvV) erfordert sowohl die Beschäftigung als Maler als auch die als "Stukkateur" eine dreijährige Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 [Stufenausbildung] und Abs. 2 [Ausbildungsberuf] MalerLackAusbV bzw. § 2 Abs. 1 i.V.m. mit § 1 Nr. 3 b und §§ 43 bis 47 BauWiAusvV), die unter bestimmten Voraussetzungen auf zwei Jahre verkürzt werden kann (§ 2 Abs. 5 MalerLackAusbV bzw. § 2 Abs. 3 BauWiAusvV). - VG Arnsberg, 06.01.2016 - 9 L 1482/15 (c) Die Kernbereiche des Handwerks des Malers und Lackierers sind der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maler- und Lackierer-Handwerk in der Fassung vom 17. November 2011 (Maler- und Lackierermeisterverordnung - MulMstrV; BGBl. I. S. 2234) und der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1064, 1546) zu entnehmen.