Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 1442   

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BGBl. I 2003 S. 1442 (https://dejure.org/2003,42154)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben am 21.07.2003, Seite 1442
  • Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze
  • vom 16.07.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 30.10.2002   BT   Bundesrat befürchtet Mehrkosten durch neue Ausbildung in der Krankenpflege
  • 19.02.2003   BT   Sachverständige begrüßen Novellierung des Krankenpflegegesetzes
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BFH, 14.09.2017 - III R 19/16

    Ausbildungsende im Kindergeldrecht

    So endet gemäß A 15.10 Abs. 7 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, Stand 2017 (BStBl I 2017, 1006) die Berufsausbildung bei Ausbildungen nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl I 2003, 1442), nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (AltPflG) vom 25. August 2003 (BGBl I 2003, 1690) und nach dem Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl I 1985, 902) nach drei Jahren (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 KrPflG, § 4 Abs. 1 Satz 1 AltPflG und § 6 Abs. 1 Satz 1 HebG).
  • BVerwG, 20.11.2008 - 3 C 39.07

    Krankenhausfinanzierung; Ausbildungsbudget; Kosten der Ausbildungsstätte;

    Die Veränderung des Anrechnungsschlüssels in § 17a Abs. 1 Satz 2 KHG durch das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) schreibt die herkömmliche Lasten- und Kostenzuordnung fort.

    Nach dieser Vorschrift sind bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets die zusätzlichen Kosten auf Grund der Umsetzung des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) zu berücksichtigen.

    Der Anrechnungsschlüssel in § 17a Abs. 1 Satz 2 KHG wurde durch Art. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) von zuvor 7 zu 1 auf 9, 5 zu 1 verändert.

    Richtig ist, dass die Änderung des Anrechnungsschlüssels nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung die Mehrkosten kompensieren sollte, die den Krankenhäusern aufgrund der Regelungen zur Praxisanleitung und zur Durchführung der praktischen Ausbildung in Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses bei gleichzeitiger Weiterzahlung der Ausbildungsvergütung entstehen (BTDrucks 15/13 S. 20, 26).

    Die Ausschussprotokolle (Wortprotokoll des BT-Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 2. April 2003, S. 15) und der Ausschussbericht (BTDrucks 15/804 S. 19, 39) belegen, dass im Parlament Zweifel an der Kostenschätzung der Bundesregierung bestanden; pflegesatzrechtlich entscheidend seien jedenfalls die tatsächlichen Kosten.

  • BFH, 22.01.2004 - IV R 51/01

    Krankenpfleger als Freiberufler

    Die Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Juli 2003 (BGBl I 2003, 1442) dauert weiterhin drei Jahre.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.11.2007 - 7 A 10623/07

    Krankenhausfinanzierung; Anfechtbarkeit des Ausbildungsbudgets; Kosten der

    Entsprechend der amtlichen Begründung in der BT-Drucksache 15/13 vom 25. Oktober 2002 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung habe das Krankenhaus das geeignete Personal zur Verfügung zu stellen.

    Die Bestimmung des Abs. 3 Satz 4 wird keinesfalls "sinnlos", wenn man sie im vorgenannten engeren Sinne auf die zuvor angesprochenen Finanzierungstatbestände bezieht; insbesondere im Blick auf die Kosten der Ausbildungsstätten fallen ersichtlich Mehrkosten durch das genannte Reformgesetz an, weil der Anteil des theoretischen und praktischen Unterrichts ausgeweitet wird - mit der Folge etwa eines größer werdenden Lehrkörpers; zudem ist eine Höherqualifizierung der Schulleitung und der Lehrkräfte vorgesehen (vgl. BT-Drs. 15/13 vom 25. Oktober 2002, S. 2).

    aa) Die Finanzierung der mit der Reform der Krankenpflegeausbildung entstehenden Kosten war von Anfang an auch Gegenstand des Gesetzentwurfs der Bundesregierung mit dem Titel "Entwurf eines Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege sowie zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" (BT-Drs. 15/13 vom 25. Oktober 2002).

    Das Schreiben vom 7. August 2007 kann als eine Änderung im Gesetzgebungsverfahren insoweit auch lediglich aufzeigen, dass im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens mehrfach über die Höhe der anfallenden Kosten diskutiert worden sei und wegen der in diesem Zusammenhang aufgetretenen Unsicherheiten gemäß dem Bericht des 13. Ausschusses (Ausschuss für Gesundheit und soziale Sicherung) vom 8. April 2003 (BT-Drs. 15/804) Öffnungsklauseln in das Gesetz eingefügt worden seien, die ganz allgemein auf "zusätzliche Kosten aufgrund der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege" abgestellt hätten, so zur Öffnung des Erlösbudgets in § 4 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG als Vorläuferregelung zu § 17a Abs. 3 Satz 4 KHG in der Fassung des Zweiten Fallpauschalenänderungsgesetzes vom 15. Dezember 2004.

  • BVerwG, 25.06.2007 - 3 B 108.06

    Merkmal der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei einer im Ausland

    Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber aufgenommen, indem er im Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl I S. 1442) die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes als primäre Anerkennungsvoraussetzung einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung beibehalten und für den Fall der fehlenden Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder eines unangemessenen Aufwandes zu seiner Feststellung den Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstandes durch Ablegen einer Prüfung vorgesehen hat.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.03.2007 - 1 Sa 881/06

    Außerordentliche Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses wegen

    Die Wirksamkeit der Kündigung im Schreiben vom 06.09.2005 ist, was das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, anhand der im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung gültigen Regelung des § 15 KrPflG in der Fassung vom 16.03.2003 (BGBl. I, S. 1442 ff.), insbesondere anhand des § 15 Abs. 2 Nr. 1 b KrPflG i.V.m § 3 des Ausbildungsvertrages, zu überprüfen.
  • VG Arnsberg, 20.12.2006 - 9 K 514/06

    Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" zu Recht wegen

    vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege sowie zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 25. Oktober 2002 (Gesetzentwurf der Bundesregierung), Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 15/13 S. 19; Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, Urteil vom 17. Februar 2000 - 8 VG 3879/99 - und Hamburgisches OVG, Urteil vom 1. Februar 2002 - 4 Bf 139/00 -, jeweils zu dem seinerzeit maßgeblichen Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985, jeweils zitiert nach juris.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.2013 - 7 A 10799/13

    Krankenhausrecht; Entscheidung der Schiedsstelle bei der Festsetzung des

    Darin berücksichtigt sind auch die zusätzlichen Kosten aufgrund der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Juli 2003 (BGBl. I, S. 1442)." Die Anlage 1 trägt die Überschrift: "Aufstellung über die zu finanzierenden Tatbestände gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 1 KHG".
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2006 - 7 S 1666/05

    Nicht förderungsfähiger privater Weiterbildungslehrgang einer Altenpflegerin

    Dies sind Personen mit einer vor Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes vom 16.07.2003 (BGBl. I S. 1442) erteilten Erlaubnis als "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" oder einer jener Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellten staatlichen Anerkennung als "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik (§ 23 Abs. 2 KfPflG).
  • FG Baden-Württemberg, 24.04.2018 - 10 K 112/18

    Beendigung der Berufsausbildung i.S.d. Kindergeldrechts nicht bereits bei

    So endet gemäß A 15.10 Abs. 7 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, Stand 2017 (BStBl I 2017, 1006) die Berufsausbildung bei Ausbildungen nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl I 2003, 1442), nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (AltPflG) vom 25. August 2003 (BGBl I 2003, 1690) und nach dem Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl I 1985, 902) nach drei Jahren (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 KrPflG, § 4 Abs. 1 Satz 1 AltPflG und § 6 Abs. 1 Satz 1 HebG).
  • LSG Sachsen, 07.05.2009 - L 3 AL 167/06

    Bewilligung der Förderung einer Umschulung zur Arzthelferin im Wege des

  • FG Baden-Württemberg, 07.03.2018 - 1 K 307/16

    Kindergeldanspruch bis zum Abschluss des Berufspraktikums bei einer Ausbildung

  • BVerwG, 23.06.2004 - 1 WB 49.03

    Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit - Voraussetzungen einer

  • VG Köln, 26.07.2006 - 9 K 794/05

    Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenschwester"; Gesundheitliche

  • VG Minden, 14.12.2006 - 9 K 877/05

    Bethel vor dem Verwaltungsgericht Minden erfolgreich

  • VG Köln, 27.09.2011 - 7 K 6441/10

    Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Erlaubnis zum Führen der

  • VG Frankfurt/Oder, 09.12.2009 - 3 K 1480/06

    Gebührenbefreiung zur Vermeidung sozialer Härten nach § 6 S 1 GebG BB

  • VG Berlin, 18.02.2009 - 14 A 40.07

    Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung und Frage des Vorliegens einer

  • VG Gelsenkirchen, 07.12.2011 - 7 K 5458/10

    Berufsbezeichnung Krankenschwester

  • VG Saarlouis, 28.02.2007 - 5 K 89/05

    Baugenehmigungsgebühren; Gebührenfreiheit für Krankenhäuser; keine

  • VG Köln, 23.02.2010 - 7 K 3202/09

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenpfleger bei

  • VG Saarlouis, 28.02.2007 - 5 K 89 05
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