Gesetzgebung
BGBl. I 2003 S. 1550 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 08.08.2003, Seite 1550
- Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz)
- vom 31.07.2003
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)
- 06.05.2003 BT Bundesrat: Kleinunternehmerförderungsgesetz schafft Sonderrecht
- 21.05.2003 BT Kleinunternehmerförderungsgesetz mit Koalitionsmehrheit angenommen
Wird zitiert von ... (8)
- BFH, 18.10.2007 - V B 164/06
Umsatzbesteuerung von Kleinunternehmern mit schwankenden Umsätzen
In seiner Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2003 ging der Kläger davon aus, dass er weiterhin Kleinunternehmer sei, weil er die Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 i.d.F. des Art. 5 des Gesetzes zur Förderung der Kleinunternehmer und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz) vom 31. Juli 2003 (BGBl I 2003, 1550, BStBl I 2003, 398) von 17 500 EUR im Kalenderjahr 2003 nicht überschritten habe. - BSG, 27.08.2008 - B 11 AL 22/07 R
Anspruch auf Existenzgründungszuschuss - Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit …
Diese Anspruchsvoraussetzung ist zwar durch das Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung vom 31. Juli 2003 (BGBl I 1550) rückwirkend zum 1. Januar 2003 wieder beseitigt worden. - BFH, 25.03.2015 - I R 52/13
Sondervergütungen als kapitalertragsteuerpflichtiger Teil des Gewinns eines …
Hierbei ging das FA davon aus, dass die Avalprovisionen zum Gewinn des BgA gehören und folglich als Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) i.d.F. des Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz) vom 31. Juli 2003 (BGBl I 2003, 1550, BStBl I 2003, 398) --EStG 2002 n.F.-- dem Steuerabzug unterliegen.
- BFH, 07.10.2009 - II R 23/08
Ermittlung der Umsatzgrenze für Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. …
Ein gewerblicher Unternehmer, der nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), von mehr als 350.000 EUR im Kalenderjahr gehabt hat, ist auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 AO ergibt (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i.d.F. des Art. 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2003, BGBl I 2003, 1550, BStBl I 2003, 400, vgl. Art. 97 § 19 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung --EGAO--). - FG Münster, 17.12.2008 - 6 K 2187/08
Für Vorlage des amtlichen Vordrucks "EÜR" gibt es keine gesetzliche Grundlage
Während § 60 Abs. 1 EStDV konkret die beizufügenden Unterlagen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) für die Steuerpflichtigen nennt, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln (§§ 4 Abs. 1, 5, 5a EStG), schreibt der durch Artikel 2 Nr. 1 des Kleinunternehmerförderungsgesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl I 2003, 1550) eingefügte § 60 Abs. 4 EStDV für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnungen nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, lediglich vor, dass der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck beizufügen ist und zwar erstmals für ein nach dem 31.12.2004 beginnendes Wirtschaftsjahr (§ 84 Abs. 3 d EStDV). - LSG Baden-Württemberg, 24.05.2007 - L 7 AL 4485/05
Existenzgründungszuschuss - Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit - Beendigung …
Rechtsgrundlage für den erhobenen Anspruch auf den Existenzgründungszuschuss - eine Pflichtleistung (…vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III K § 421l Rdnr. 46) - ist die Bestimmung des § 421l SGB III (eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 <BGBl. I S. 4621>, rückwirkend zum 1. Januar 2003 geändert durch Art. 8, 10 des Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung vom 31. Juli 2003 <BGBl. I S. 1550>; zur Befristung der Regelung vgl. § 421l Abs. 5 SGB III in der Fassung des Fünften Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 22. Dezember 2005 <BGBl. I S. 3676>). - LSG Sachsen, 20.11.2008 - L 3 AL 108/06
Aufhebung der Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses und Rückforderung …
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses ist § 4211 SGB III. Diese Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. Januar 2003 durch das Zweite Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621; rückwirkend zum 1. Januar 2003 geändert durch Artikel 8, 10 des Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmen und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung vom 31. Juli 2003 [BGBl. I S. 1550]) in das SGB III eingefügt worden. - LSG Bayern, 20.11.2008 - L 9 AL 271/07 Rechtsgrundlage für den erhobenen Anspruch auf den Existenzgründungszuschuss - eine Pflichtleistung (…vgl. Marschner in GK - SGB III/Stand Februar 2005 § 421 l Rn. 16) - ist hier die Bestimmung des § 421 l Sozialgesetzbuch III (SGB III), eingefügt mit Wirkung vom 01.01.2003 durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 <BGBl. I S. 4621>, rückwirkend zum 01.01.2003 geändert durch Art. 8, 10 des Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung vom 31.07.2003 <BGBl. I S. 1550 in den Fassungen vom 19.11.2004 und 22.12.2005 (BGBl I S. 2902 und BGBl I S. 3676).