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   BGBl. I 2003 S. 182   

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BGBl. I 2003 S. 182 (https://dejure.org/2003,54405)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 19.02.2003, Seite 182
  • Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
  • vom 10.02.2003

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BAG, 17.06.2009 - 7 AZR 112/08

    Tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten

    Nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) idF der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182) richten sich die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen, deren Umfang einschließlich Berechtigungen, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung sowie sonstige Bedingungen für die Ausbildung der mit einer Lizenz oder Berechtigung verbundenen Rechte nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2007 - 12 S 58.07

    Rechtswidrige Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis für Luftfahrer -

    Die Zuverlässigkeit des Antragstellers war vielmehr abschließend nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftVG in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl I S. 2432, 3127) sowie nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO - in der Fassung der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen vom 10. Februar 2003 (BGBl I S. 182) überprüft worden.

    Nach § 26 a Abs. 1 Satz 1 LuftVZO in der hier maßgeblichen, bis zum 30. Juni 2007 gültigen Fassung der Änderungsverordnung vom 10. Februar 2003 (BGBl I S. 182) war insoweit lediglich gefordert, dass die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 LuftVZO a.F. bei der Verlängerung oder der Erneuerung der Lizenz fortbestanden.

  • VGH Bayern, 03.03.2009 - 8 BV 07.496

    Keine Zuverlässigkeitsüberprüfung für bestehende Privatpilotenlizenzen

    1.1 Der Beklagte hat im Berufungsverfahren klargestellt, dass die angefochtene Ruhensanordnung nicht mehr (zusätzlich) auf die besondere Widerrufs- und Ruhensreglung des § 29 Abs. 1 und 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in der hier noch maßgeblichen, bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl I S. 610), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2. der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen vom 10. Februar 2003 (BGBl I S. 182) - LuftVZO a.F. -, sondern unmittelbar und ausschließlich auf § 4 Abs. 3 LuftVG gestützt wird.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2006 - L 6 AL 1161/05

    Förderung der beruflichen Weiterbildung

    Durch die Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen vom 10. Februar 2003 (BGBl I S 182) wurden die Vorschriften über die Lizenzierung von Piloten geändert.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2004 - 20 B 23/04
    Vgl. BR-Drucks. 842/02 vom 8.11.2002, S. 2. Dementsprechend ermächtigt § 133a LuftPersV in der Fassung des Art. 2 Nr. 64 der genannten Änderungsverordnung vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182) das Luftfahrt-Bundesamt nicht nur dazu, Einzelheiten der Lizenzierung von JAR-FCL- Personal zu regeln (Abs. 1 Nr. 2), sondern auch dazu, für Luftfahrtpersonal im Übrigen die in der Verordnung über Luftfahrtpersonal aufgestellten Anforderungen nach § 32 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 LuftVG (Abs. 1 Nr. 1) zu konkretisieren.
  • VG Minden, 09.12.2003 - 3 L 1126/03

    Untersagung einer Einsetzung als Führer von Freiballonen im gewerbsmäßigen

    Darüber hinaus ist seitens des Gesetzgebers gerade eine Ausweitung der Regelungen auf vor dem 1. Mai 2003 erteilte Lizenzen beabsichtigt, da Sinn und Zweck der Änderungen der bestehenden Vorschriften nicht nur die Integration der JAA-Bestimmungen in die nationale Rechtsordnung, sondern gerade auch die Anpassung der nicht von der JAA harmonisierten Anforderungen an Privatflugzeugführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer, Luftschiffführer, Luftsportgeräteführer und Flugtechniker auf Hubschrauber ist - vgl. Bundesrat-Drucksache 842/02 vom 8. November 2002, S. 2 -.
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