Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 3019   

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BGBl. I 2003 S. 3019 (https://dejure.org/2003,51465)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 30.12.2003, Seite 3019
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
  • vom 27.12.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 24.10.2003   BT   Beitrag zur Rentenversicherung soll 2004 stabil bei 19,5 Prozent bleiben
  • 30.10.2003   BT   Sachverständige akzeptieren Rentenkürzungen als "Notlösung"
  • 05.11.2003   BT   Parlamentarier beschließen Maßnahmen zur Stabilisierung der Rentenbeiträge
 
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Wird zitiert von ... (30)

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

    Nach § 96a Abs. 1 S 2 SGB VI aF wird die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs. 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (§ 96a Abs. 1 S 2 SGB VI idF vom 27.12.2003 - BGBl I 3019) .
  • BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Urlaubsabgeltung während dauerhafter

    Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs auf einen zurückliegenden Zeitraum anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums, vorliegend also der Monatsbeginn (vgl § 48 Abs. 1 S 3 SGB X iVm § 100 Abs. 1 S 1, 2 SGB VI, letzterer in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3019; vgl auch BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 RdNr 22 f) .

    Ergänzend bestimmt § 100 Abs. 1 S 2 SGB VI (in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3019) , dass im Falle des § 96a SGB VI - also bei Zusammentreffen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Hinzuverdienst - die Regelung in § 100 Abs. 1 S 1 SGB VI zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Änderung der Rentenhöhe anzuwenden ist.

  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 22/15 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    a) Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin ist § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI. Die Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI (in der hier maßgeblichen, in der Zeit vom 1.3.2004 bis 8.4.2013 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3019) hat folgenden Wortlaut:.
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